Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §14 Abs2 Z2;
AVG §17;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §10 Abs1;
AVG §14 Abs2 Z2;
AVG §17;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Inhaber des Einzelunternehmens AK mit dem Sitz in K je einen näher bezeichneten tschechischen (im Tatzeitraum 7. August 2006 bis 12. September 2006) und slowakischen (im Tatzeitraum 9. Jänner 2007 (richtig wohl: 2006) bis 12. September 2006) Staatsangehörigen beschäftigt, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 800,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht unter anderem Verfolgungsverjährung geltend. In der ersten Verfolgungshandlung, nämlich des Ladungsbescheides vom 19. April 2007, sei ein Tatort nicht angeführt gewesen. Es werde lediglich die Funktion des Beschwerdeführers als "Beschuldigter" genannt. Ausgehend von den bis 12. September 2006 reichenden Deliktszeiträumen hätte die Behörde innerhalb des einjährigen Verfolgungsverjährungszeitraumes den Tatort noch präzisieren können. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.
Die belangte Behörde räumt in ihrer Gegenschrift ein, es sei richtig, dass der Ladungsbescheid vom 19. April 2007 als Tatort nur den Kontrollort nenne. Der Beschwerdeführer habe jedoch am 8. Mai 2007 Akteneinsicht genommen, der Strafantrag des Finanzamtes V vom 7. November 2007 (richtig: 2006) enthalte auch Angaben zum Firmensitz des Beschwerdeführers in K.
Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente bezieht. Dazu zählt die Nennung des Tatortes, wofür die Erschließbarkeit des Unternehmenssitzes aus der Adressierung der jeweiligen behördlichen Erledigung nicht ausreicht (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens6, Seite 1470, E 52, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausführt, ist als Tatort bei Übertretungen des AuslBG jener Ort anzusehen, an dem die Beschäftigung eingegangen wurde bzw. der Ort, von dem aus die erforderlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen wären; dies ist in aller Regel der Sitz der Unternehmensleitung. Hingegen dient die Angabe des Ortes, an dem der illegal beschäftigte Ausländer seine Arbeitsleistung erbracht hat, nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2007/09/0300). Im Ladungsbescheid vom 19. April 2007 ist nur der Ort enthalten, an dem die Ausländer ihre Arbeitsleistungen erbracht haben. Der Ladungsbescheid enthielt somit keinen Tatort und unterbrach im Sinne der zitierten Rechtsprechung daher nicht die Verfolgungsverjährungsfrist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass es eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG darstellt, wenn die Anzeige dem für den für einen bestimmten Tag geladenen Beschwerdeführer erschienenen Vertreter des Beschwerdeführers im Wege der Akteneinsicht durch die erstinstanzliche Behörde zur Kenntnis gebracht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0294, mwN). Im gegenständlichen Fall besteht die Protokollierung der Akteneinsicht vom 8. Mai 2007 allerdings nur aus einem auf der im Akt befindlichen Ausfertigung des Ladungsbescheides vom 19. April 2007 vorgenommenen Stempelvordruck, in dem der Name des Beschwerdeführers, in der Rubrik "an" der Name "Hr. K" (also des Namens des Beschwerdeführers), die Berufung auf eine im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG erteilte Vollmacht, die Tatsache, dass Akteneinsicht genommen wurde und der Vermerk "Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen" eindeutig lesbar zu entnehmen ist. Die in der Zeile "vertreten durch" befindliche Unterschrift ist hinsichtlich des Vornamens "A" lesbar, nicht jedoch hinsichtlich des Nachnamens. An keiner Stelle ist aber zu ersehen, wer der Vertreter des Beschwerdeführers, der Akteneinsicht genommen habe, gewesen sei. Im Übrigen entspricht der lesbare Vorname (A) nicht dem Vornamen des Vertreters des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren (M). Sollte der die Akteneinsicht Nehmende aber der Beschwerdeführer selbst gewesen sein, so stünden die Textteile "vertreten durch" und "auf erteilte Vollmacht ... berufen" damit im unlösbaren Widerspruch. Ein derart unverständlicher Vermerk über eine Akteneinsicht, (der auch nicht der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Z. 2 AVG entspricht), kann nicht als eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Akteneinsicht im Sinne des zitierten Erkenntnisses vom 13. Dezember 2000 gewertet werden.
Erst im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 15. Februar 2008, zur Post gegeben am 20. Februar 2008, also nach Ablauf der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist, wurde ergänzt, dass der Beschwerdeführer die Übertretungen als "Gewerbeinhaber" mit Sitz in K begangen habe.
Die Verfolgung des Beschwerdeführers war sohin gemäß § 31 Abs. 1 VStG unzulässig.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 15. Mai 2009
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