VwGH 2009/06/0173

VwGH2009/06/017315.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache der X und des Y, beide in Z, beide vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen die Erledigung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Juni 2008, Zl. FA11A- 55 080 4255, betreffend Wohnbeihilfe nach dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
WFG Stmk 1993 §1 Abs2;
WFG Stmk 1993 §20a;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
WFG Stmk 1993 §1 Abs2;
WFG Stmk 1993 §20a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der bekämpften (formularmäßigen), an die Beschwerdeführer gerichteten, weder mit Bescheid überschriebenen noch bescheidmäßig gegliederten Erledigung hat die belangte Behörde unter Hinweis auf § 20a des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetztes 1993 ausgesprochen, dass den Beschwerdeführern (unter Hinweis auf jeweils näher bezeichnete "Berechnungsgrundlagen") folgende monatliche Wohnbeihilfe gewährt werde:

Im Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 30. April 2009:

EUR 0,00 (bisher EUR 247,78),

und im Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis 30. April 2010 ebenfalls

EUR 0,00.

Weiters heißt es, die Änderung der Berechnungsgrundlage

bewirkten bis zum 30. Juni 2009 einen Übergenuss von EUR 1.982,24.

Dieser Betrag werde von den künftigen Wohnbeihilfen einbehalten. Sollte das nicht möglich sein, erfolge eine Rückforderung.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerdeführer haben ein ergänzendes Vorbringen erstattet.

Die Beschwerde ist unzulässig:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25 (Wiederverlautbarung) - Stmk. WFG 1993, in der Fassung LGBl. Nr. 48/2007 anzuwenden.

Die "allgemeine Wohnbeihilfe" gemäß § 20a leg. cit. ist eine Art der Förderung im Sinne dieses Gesetzes.

Nach § 1 Abs. 2 leg. cit. besteht auf die Gewährung einer Förderung kein Rechtsanspruch. Mit der Erteilung der Förderungszusicherung erwirbt der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und Art. Daraus ergibt sich, dass über die Gewährung der Wohnbeihilfe nach diesem Gesetz nicht durch Hoheitsakt abzusprechen ist (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 26. November 1991, Zl. 91/05/0112, zu einer vergleichbaren Rechtslage in Oberösterreich). Aus dem Umstand, dass aus einer Zusage dem Begünstigten ein Rechtsanspruch entsteht, der im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbar ist, ist aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht abzuleiten, dass im Fall einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse ("Änderung der Berechnungsgrundlagen") die Berücksichtigung dieser geänderten Verhältnisse für den Zeitraum, für den die hier gegenständliche Förderung zugesichert wurde, nur bescheidmäßig (bescheidmäßig in einem Verwaltungsverfahren als Entscheidung über eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes) zu entscheiden wäre und deshalb die angefochtene Erledigung (einschließlich ihres Teiles betreffend den angenommenen Übergenuss) ein Bescheid zu sein hätte. Auch sonst kann die angefochtene Erledigung kann nicht dahin gedeutet werde, dass die belangte Behörde die Absicht gehabt hätte, damit durch Hoheitsakt über die Frage der Wohnbeihilfe abzusprechen. Vielmehr kann sie nicht als Bescheid qualifiziert werden.

Ist aber die angefochtene Erledigung nicht als Bescheid zu qualifizieren, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. abermals den zuvor genannten hg. Beschluss vom 21. November 1991).

Wien, am 15. September 2009

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