VwGH 2009/04/0113

VwGH2009/04/011327.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über den Antrag des K in W auf Ablehnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Jabloner und die Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm im hg. Verfahren Zl. 2008/03/0185, den Beschluss gefasst:

Normen

Geschäftsverteilung VwGH;
VwGG §11 Abs3;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs1;
VwGG §31 Abs2;
Geschäftsverteilung VwGH;
VwGG §11 Abs3;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs1;
VwGG §31 Abs2;

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2009, Zl. 2008/03/0185, verwiesen. Mit diesem Beschluss wurde der Ablehnung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Thienel und der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Händschke und Dr. Doblinger im hg. Verfahren Zl. 2008/09/0247 durch den Antragsteller nicht Folge gegeben.

Mit undatierter, am 19. März 2009 zur Post gegebener Eingabe wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Zl. 2008/03/0185 gestellt und - soweit vorliegend relevant - die im obzitierten Beschluss vom 29. Jänner 2009 "angeführten Richter" durch den Antragsteller wegen Befangenheit abgelehnt. Begründend behauptet der Antragsteller "Beschlußerschleichungen bzw mißbräuchliche Amtsführung", "Verwässerungs- bzw Verfälschungsstil" des obzitierten Beschlusses, "wiederholt von dortiger Seite dargebotene Unterordnungssignale unter den Stil der belangten Behörde" und letztlich, der Präsident des Verwaltungsgerichtshof habe am obzitierten Beschluss mitgewirkt, obwohl er - so der Beschwerdeführer - "als Vorgesetzter" der im hg. Verfahren 2008/09/0247 als Berichterstatterin betrauten (und ebenso abgelehnten) Richterin bereits vom Antragsteller abgelehnt worden sei.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z 5 leg. cit., so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z 5 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann (vgl. den obzitierten Beschluss vom 29. Jänner 2009, und weiters etwa die hg. Beschlüsse vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0325, und vom 25. Juni 2008, Zl. 2008/03/0067, jeweils mwN).

Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder dem Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten (vgl. auch hiezu den obzitierten Beschluss vom 29. Jänner 2009, und weiters etwa die hg. Beschlüsse vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0325, und vom 25.

Juni 2008, Zl. 2008/03/0067, jeweils mwN).

Das dargestellte Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt

keine Ablehnung:

Die Behauptung, der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes

habe trotz vorheriger Ablehnung durch den Antragsteller am obzitierten Beschluss vom 29. Jänner 2009 mitgewirkt, vermag schon deshalb keinen konkreten Umstand iSd § 31 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen, weil die Eingaben im Verfahren Zl. 2008/09/0247, auf die sich der Antragsteller bezieht, erkennen lassen, dass der Antragsteller die als Berichterstatterin betraute Richterin "und ihre Vorgesetzten" abgelehnt hat sowie "Senatspräsidenten bzw. Senatsvorsitzende ... als Vorgesetzte im Sinne des Ablehnungsvorbringens" verstanden wissen will (OZ 5 und OZ 11). Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. § 11 Abs. 3 VwGG) jedoch nicht Senatsvorsitzender der als Berichterstatterin betrauten Richterin. Im Übrigen waren die genannten Eingaben ausdrücklich an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes gerichtet und kann schon deshalb vernünftigerweise nicht angenommen werden, der Antragsteller habe bereits mit diesen Eingaben den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes wegen Befangenheit abgelehnt.

Im Übrigen macht der Antragsteller keine konkreten Umstände geltend, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der abgelehnten Richter gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten.

Dem Ablehnungsantrag war somit gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 27. Mai 2009

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