Normen
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Datenschutzkommission vom 25. März 2003 wurde das Begehren des Antragstellers, die Bundesministerin für Inneres zur Löschung der seiner Auffassung nach rechtswidriger Weise verarbeiteten, falschen Daten aus einer bestimmten Datenanwendung zu verpflichten (im Kern geht es um den Vermerk "legte nachweislich gefälschte Unterlagen vor"), abgewiesen. Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die mit dem hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2003/06/0133, als unbegründet abgewiesen wurde; sein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit dem hg. Beschluss vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0225, (als verspätet) zurückgewiesen (das Nähere ist diesen Entscheidungen zu entnehmen).
Nun strebt der Antragsteller mit der zu den Zlen. 2007/06/0295 und 0296 protokollierten Eingabe vom 21. November 2007 die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" und die Wiederaufnahme des mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens an und ersucht darin (dieser Teil der Eingabe ist an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes gerichtet) die Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Bayjones (die an den beiden Entscheidungen mitgewirkt hatte) "nicht mehr weiter zu betrauen, da sie in meiner Sache befangen ist. Jeder Jurist muss doch wissen, wann eine Fälschung vorliegt oder nicht." Bei den beiden Fax der Ö. AG handle es sich um keine Fälschungen, weil er damals "gar nichts nachgemacht" habe.
Die abgelehnte Richterin erklärte, nicht befangen zu sein.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründen vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5 leg. cit., so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.
Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2003, Zl. 2002/10/0202, mwN.).
Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten.
Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit für solche Fälle zu bieten, dass es neuerlich zu einer Beschwerdeführung oder Antragsstellung der Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof kommt (vgl. dazu z.B. den zuvor genannten hg. Beschluss vom 27. Jänner 2003, mwN.).
Die Ablehnung der genannten Richterin wird im Wesentlichen damit begründet, die Entscheidung sei unrichtig, weil jeder Jurist doch wissen müsste, wann eine Fälschung vorliege. In der Person der abgelehnten Richterin gelegene Umstände, aus denen gefolgert werden könnte, ihre Objektivität sei durch außerhalb der Sache gelegene psychologische Motive beeinträchtigt worden, werden damit allerdings nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht; ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren über einen Ablehnungsantrag nach § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG ausgeschlossen ist (siehe den hg. Beschluss vom 23. Oktober 1998, Zl. 97/02/0513).
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 31. Jänner 2008
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