Normen
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
Spruch:
Die Ablehnung wird abgewiesen.
Begründung
Mit Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0211, und vom 28. Juni 2001, Zl. 2000/11/0245, wurden zwei Beschwerden des Antragstellers gegen Bescheide der Wiener Landesregierung betreffend Sozialhilfe als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 12. November 2002 lehnte der Beschwerdeführer die im Spruch genannten Richter gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, die genannten Richter hätten in den oben angeführten Erkenntnissen "durch einseitige Parteinahme, nämlich zu Gunsten der belangten Behörde, von mir vorgelegtes Beweis- und Bescheinigungsmaterial, nämlich einen pflegschaftsbehördlichen Vergleich des BG Innere Stadt Wien, welcher Aktenteil und Aktenwissen ist, 'unter den Tisch fallen lassen' und wahrheits- und aktenwidrig behauptet,
dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Sohnes Wilhelm J. nicht leicht liquidierbar wäre,
im Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen ist und den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen sei;
solches vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde."
Damit sei hervorgekommen, dass sich der Richtersenat mit seinem Beschwerdevorbringen "nicht ernsthaft und mit der gebotenen Sorgfalt befasst" habe. Die Richter hätten sich nicht einmal den Akt angesehen, wodurch der Antragsteller auch nach Art. 6 EMRK verletzt worden sei.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründen vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5 leg. cit., so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.
Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (vgl. z.B. den Beschluss vom 3. April 2001, Zl. 2001/08/0039, mit weiteren Judikaturhinweisen). Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann (vgl. etwa den Beschluss vom 9. Oktober 2000, Zl. 2000/10/0140).
Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten.
Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit für solche Fälle zu bieten, dass es neuerlich zu einer Beschwerdeführung oder Antragsstellung der Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof kommt (vgl. dazu z.B. den Beschluss vom 18. Oktober 1999, Zl. 99/10/0201, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die Ablehnung der im Spruch genannten Richter wird vom Antragsteller im Wesentlichen damit begründet, diese hätten bei ihrer Entscheidung in den oben angeführten Beschwerdefällen Aktenteile (konkret: einen pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich) nicht berücksichtigt und deshalb fälschlicherweise die Beschwerde des Antragstellers abgewiesen. In der Person der abgelehnten Richter gelegene Umstände, aus denen gefolgert werden könnte, die Objektivität der Richter sei durch außerhalb der Sache gelegene psychologische Motive beeinträchtigt worden, werden damit allerdings nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht.
Die Ablehnung der im Spruch genannten Richter des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich daher als nicht berechtigt.
Wien, am 27. Jänner 2003
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