Normen
SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §13;
SHG Wr 1973 §8;
SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §13;
SHG Wr 1973 §8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 9. Februar 2000 bis 9. März 2000 gemäß §§ 8, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) sowie §§ 1, 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. Nr. 13/1973, idF der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 29. Dezember 1999, LGBl. Nr. 64/1999, eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in der Höhe von S 8.590,30 gewährt. Wie in dem dem hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0211, zu Grunde liegenden angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. Mai 2000, mit welchem dem Beschwerdeführer Geldaushilfe zu Sicherung des Lebensbedarfes für den Zeitraum 10. Jänner 2000 bis 8. Februar 2000 gewährt worden ist, ging die belangte Behörde im hier angefochtenen Bescheid bei Berechnung der gewährten Geldaushilfe von einem Richtsatz für einen Erwachsenen und "zwei Kinder" von monatlich S 9.313,- (pro Tag für Februar 2000 S 321,14 und für März 2000 S 300,42) aus. Für den Monat März 2000 errechnete die belangte Behörde für den Beschwerdeführer einen weiteren Sozialhilfebedarf für monatliche Mietbeihilfe in der Höhe von S 3.085,18 und monatliche Heizbeihilfe in der Höhe von S 861,-- . Als anzurechnendes Einkommen bewertete die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer tatsächlich erhaltene Notstandshilfe von täglich S 137,80 sowie die für seinen Sohn W erhaltenen "Alimente" von monatlich je S 660,--. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise zur Ermittlung der Höhe der gewährten Geldaushilfe stimmt mit derjenigen im hg. Beschwerdefall Zl. 2000/11/0211 überein.
In seiner an den Verwaltungsgerichthof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid - wie im Beschwerdefall Zl. 2000/11/0211 - deshalb verletzt, weil die belangte Behörde bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Bemessungszeitraum nicht einen Betrag in der Höhe des tatsächlichen durchschnittlichen Heizbedarfes gewährt und unter dem Titel "Alimente" S 660,-- monatlich als "anrechenbares Einkommen" abgezogen hat.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Beschwerdeführer replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Bescheid aus eben denselben Gründen für rechtswidrig, die er bereits in seiner Beschwerde gegen den oben erwähnten Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. Mai 2000 vorgetragen hat; der Verwaltungsgerichtshof hat diese Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0211, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen. Die für die Lösung des vorliegenden Beschwerdefalles maßgeblichen Rechtsfragen sind somit durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt, weshalb es für die Begründung dieses Erkenntnisses genügt, auf das obzitierte Erkenntnis zu verweisen (§ 43 Abs. 2 VwGG).
Gegen den von der belangten Behörde gewählten "Berechnungsschlüssel" für die als Einkommen angerechneten Alimente für den Sohn W bestehen ebenfalls keine Bedenken, weil W monatlich ein Unterhaltsbetrag von S 660,-- zusteht und der anteilige Unterhalt daher - wie auch das übrige anrechenbare Einkommen - für die Tage des Monates zu berechnen ist, für welche Sozialhilfe bescheidmäßig zuerkannt wird (monatlicher Unterhalt : Anzahl der Tage des Monates x Anzahl der Tage, für welche Sozialhilfe gewährt wird).
Gegen die Gesetzmäßigkeit der von der belangten Behörde angewendeten Bestimmungen der Richtsatzverordnung bestehen keine Bedenken; der Beschwerdeführer vermag mit seinem Vorbringen solche Bedenken auch nicht zu begründen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. Juni 2001
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