VwGH 2009/03/0159

VwGH2009/03/015917.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Ing. EE in S, vertreten durch Neger/Ulm Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Parkstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 26. August 2009, Zl 2Wa-231/08, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalls ist auf das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2009, Zl 2008/03/0064, zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 2008, Zl 2Wa-50/07, mit dem über den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) ein Waffenverbot verhängt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis zusammenfassend aus, dass sich die von der belangten Behörde im damals angefochtenen Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung als unzureichend erwiesen hat, da sie nicht angab, auf welche konkreten Beweismittel sich die jeweiligen Feststellungen stützten und zudem nicht nachvollziehbar war, dass alle für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen in diese eingeflossen waren.

Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde einen Augenschein an jenem Ort durch, an dem der zur Verhängung des Waffenverbots führende Vorfall stattgefunden hatte. Diesem Augenschein wurden der Beschwerdeführer sowie die Zeugen des Vorfalls beigezogen, wobei eine niederschriftliche Einvernahme sowohl des Beschwerdeführers als auch der Zeugen erfolgte.

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den im Rahmen der Augenscheinsverhandlung aufgenommenen Niederschriften mit den Zeugen des Vorfalls gegeben. Der Beschwerdeführer teilte dazu mit, dass er auf seine bisherige Stellungnahme verweise, da die neuerliche Einvernahme der Zeugen sowie des Beschwerdeführers keine neuen Beweisergebnisse zu Tage gebracht habe.

In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid, mit dem die vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 30. Jänner 2007, mit dem über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 WaffG verhängt worden war, (neuerlich) abgewiesen wurde.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde nach detaillierter Darlegung des im fortgesetzten Verfahren durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers sowie der für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2006 M K "unter Verwendung (seines) Gewehrlaufes in deren Richtung mit den Worten: 'brauchst auch einen (zu ergänzen: Schuss)?', gefährlich bedroht" habe.

Eine im Bescheid erster Instanz - wie auch in dem mit dem Vorerkenntnis aufgehobenen Bescheid der belangten Behörde - weiters festgestellte Körperverletzung zum Nachteil des E K wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid "nach Abschluss des ergänzenden Ermittlungsverfahrens und in Anbetracht der damit verbundenen Beweiswürdigung" nicht festgestellt, sondern "gerade noch in dubio" als Akt gerechtfertigter Notwehr beurteilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art; dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2005/03/0012).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Menschen unter Verwendung seiner Schusswaffe gefährlich bedroht hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 19. Februar 2004, Zl 2000/20/0377) rechtfertigt die Bedrohung einer Person mit dem Erschießen die Verhängung eines Waffenverbotes.

Auch wenn dem Beschwerdeführer im nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid - anders als nach dem mit dem Vorerkenntnis aufgehobenen Bescheid - keine zusätzlich zur gefährlichen Drohung unter Verwendung einer Schusswaffe hinzutretende Körperverletzung mehr vorgeworfen wird, besteht kein Zweifel, dass die festgestellte gefährliche Drohung unter Verwendung der Schusswaffe allein das verhängte Waffenverbot rechtfertigt.

3. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde entspricht - mit Ausnahme der Anfechtungserklärung - wörtlich jener Beschwerde, die gegen den mit dem Vorerkenntnis aufgehobenen Bescheid erhoben wurde. Soweit darin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet wird, kann gemäß § 43 Abs 2 VwGG insofern auf das Vorerkenntnis vom 25. Februar 2009, Zl 2008/03/0064, verwiesen werden, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof mit den behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeiten bereits auseinander gesetzt und deren Vorliegen verneint hat.

4. Soweit die nun vorliegende Beschwerde Verfahrensmängel geltend macht, beziehen sich die - mit der Vorbeschwerde wortgleichen - Verfahrensrügen ausschließlich auf das Verfahren, das zur Erlassung des mit dem Vorerkenntnis aufgehobenen Bescheides geführt hat. Der Beschwerde lässt sich eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Bescheid, insbesondere mit den darin nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und der nunmehr im Detail dargelegten Beweiswürdigung, nicht entnehmen.

Die am angefochtenen Bescheid vollkommen vorbeigehenden Beschwerdeausführungen vermögen damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 17. Dezember 2009

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