Normen
ADR 1973 Pkt8.1.4.1, idF 2007/III/021;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z3 idF 2007/I/063;
ADR 1973 Pkt8.1.4.1, idF 2007/III/021;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z3 idF 2007/I/063;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der O Holding a.s. mit Sitz in Z, Tschechische Republik, und somit als deren zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Beförderer von gefährlichen Gütern, nämlich von UN 3264 ätzender saurer anorganischer flüssiger Stoff, N.A.G. 8, III, in einem Tank in einer Menge von 24.120 kg, es im Rahmen der Sicherheitsvorsorgepflicht nach § 7 Abs 1 GGBG unterlassen habe, sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass das Sattelzugfahrzeug und der Sattelanhänger mit jeweils näher genannten Kennzeichen sowie deren Ladung keine offensichtlichen Mängel aufwiesen und keine Ausrüstungsteile fehlten. Es sei bei der Beförderung am 13. November 2007 auf der A4 im Gemeindegebiet von Nickelsdorf auf Höhe Strkm 65,5 in Fahrtrichtung Wien als offensichtlicher Mangel festgestellt worden, dass am Sattelanhänger im Bereich des Verschlussdeckels des Tanks Flüssigkeitsverlust aufgetreten sei, wobei die austretende Säure den Unterfahrschutz bereits durchgeätzt gehabt habe, und das Fehlen eines Punkt 8.1.4.4. der ADR entsprechenden Feuerlöschers, wobei die Anzahl der mitzuführenden Feuerlöscher in Punkt 8.1.4.1. ADR vorgeschrieben werde. Einer der beiden im Fahrzeug mitgeführten 6 kg Feuerlöscher sei mit keiner Plombierung versehen gewesen. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 13 Abs 1a Z 3 GGBG, BGBl I Nr 145/1998 in der Fassung BGBl I Nr 63/2007, übertreten und es wurde über ihn gemäß § 27 Abs 2 Z 8 GGBG, BGBl I Nr 145/1998 in der Fassung BGBl I Nr 63/2007, eine einheitliche Geldstrafe von EUR 780,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass am 15. Mai 2008 vor der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, in der u.a. P O (der Lenker des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt) sowie Revierinspektor M L, der anlässlich der Kontrolle Lichtbilder angefertigt habe, als Zeugen einvernommen worden seien. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers habe angegeben, dass im Lkw insgesamt 20 kg Löschmittel mitgeführt worden seien, nämlich ein 2 kg und drei 6 kg Feuerlöscher; einer der drei 6 kg Feuerlöscher wäre mit keiner Plombe versehen gewesen. Insgesamt wären plombierte Feuerlöscher mit einem Löschmittelinhalt von 14 kg mitgeführt worden. Der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte habe angegeben, dass im Pumpenraum eine Lackenbildung von Flüssigkeit vorhanden gewesen sei. Diese Flüssigkeit habe aus einem Ablauf aus dem hinteren Ende des Sattelanhängers auslaufen können. Er habe beobachten können, dass die Flüssigkeit aus einem Pumpenraum nach außen gelaufen sei und auf den Unterfahrschutz getropft habe. Er habe einen Teststreifen, mit dem der pH-Wert einer Flüssigkeit durch Verfärbung angezeigt werde, über den auf einem näher bezeichneten Lichtbild erkennbaren durchgeätzten Bereich gezogen und der Teststreifen habe eine Verfärbung angezeigt. Die Verfärbung habe eindeutig gezeigt, dass es sich nicht um Wasser gehandelt habe. Er habe den Lenker aufgefordert, ihm zwei Feuerlöscher zu zeigen und der Lenker habe ihm zwei Feuerlöscher präsentiert. Einer der beiden habe keine Plombierung aufgewiesen. Er habe dem Lenker gesagt, dass bei einem der Feuerlöscher die Plombierung fehle und der Lenker habe dazu keine Auskunft gegeben. Er habe dem Lenker durch das Wort "Plomba" zu verstehen gegeben, dass es um die Plombe am Feuerlöscher gehe und er habe den Eindruck gehabt, dass ihn der Fahrer verstanden habe.
Der Zeuge P O habe zusammengefasst angegeben, dass er damals rund 24.000 kg Säure transportiert habe und beim Befüllen des Tanks dabei gewesen sei. Der Sattelanhänger habe einen Fülldeckel, der zu öffnen sei; es werde ein Schlauch angeschlossen und die Flüssigkeit eingepumpt. Nach dem Befüllen schließe er den Deckel des Tanks. Nach Beendigung der Befüllung kontrolliere er die "Auslassventile" auf ihre Dichtheit, indem er die sogenannte "Röhre" öffne und nachsehe, ob Flüssigkeit auslaufe. Dies kontrolliere er unmittelbar nach dem Befüllen und in regelmäßigen Abständen während der Fahrt, wenn eine Gelegenheitspause gemacht werde. In der geöffneten sogenannten "Röhre" (gemeint: im Pumpenraum) habe er Wasser wahrgenommen. Er habe beim Beladen Wasser auf den Rückscheinwerfer und in den Bereich der sogenannten "Röhre" gespritzt. Einerseits habe er dies getan, um diese zu reinigen, andererseits, um diese zu schützen. Auf die Frage, wie die Trockenheit und die Dichtheit überprüft werden könne, wenn Wasser aufgegossen werde, habe er angegeben, dass er das Wasser erst nach der Kontrolle aufspritze. Er sehe sich die Ventile an und "normalerweise müsse das etwas tropfen." Bei den Ventilen müsse Tropfenbildung zu sehen sein. Es gäbe zwei Ventile, die beide geschlossen würden. Wenn der Schlauch abgenommen werde, dann bleibe in dem Schlauch noch etwas Flüssigkeit, wobei deren Menge ganz gering sei. Eines der beiden Ventile werde mit einem Deckel verschlossen und dieser werde dann abgewaschen. Der Deckel werde von ihm, manchmal auch vom Personal abgewaschen. Auf die Frage, wer die Reinigung im konkreten Fall durchgeführt habe, habe der Zeuge keine Antwort gegeben, sondern mit den Schultern gezuckt. Der Zeuge habe weiters angegeben, dass zur Reinigung vielleicht ein halber Liter Wasser verwendet werde, das aus dem Maschinenraum auslaufen könne. Es werde nicht getrocknet. Es könne sein, dass es im Geräteraum beim Wegfahren vom Beladeort so ausgesehen habe, wie das auf einem im Akt erliegenden Foto - auf dem eine Lacke zu sehen ist - erkennbar sei. Er könne sich daran erinnern, dass der Polizist zu der Lacke, die auf dem Bild erkennbar sei, einen Teststreifen hingehalten habe. Er könne sich auch erinnern, dass der Polizist einen Teststreifen zum Bereich des Unterfahrschutzes angehalten habe, aber dieser sei ihm nicht gezeigt worden. Er habe damals drei 6 kg Feuerlöscher und einen 2 kg Feuerlöscher mitgeführt. Die Art der Feuerlöscher wisse er nicht. Er habe dem Polizisten alle vier Feuerlöscher gezeigt. Auf Nachfrage habe der Zeuge angegeben, dass er sicher sei, alle vier Feuerlöscher hergezeigt zu haben. Auf nochmaliges Befragen habe der Zeuge angegeben, dass er dem Polizisten die Feuerlöscher nicht alle gezeigt habe. Wörtlich habe er angeführt:
"Über nochmaliges Befragen gebe ich an, dass ich dem Polizisten die Feuerlöscher nicht alle vier gezeigt habe, sondern die hinteren beiden sind sichtbar außen angebracht auf der Zisterne. Der dritte ist auf der Fahrerkabine von außen angebracht. Den zwei-Kilo-Feuerlöscher aus der Kabine habe ich hergezeigt. Die Drähte der Plombe waren bei einem Feuerlöscher beschädigt. Wenn ich gefragt werde, ob mir gesagt wurde, dass bei einem Feuerlöscher die Plombe defekt war oder fehlte, so gebe ich an, dass mehrere Polizisten dort waren und mir jeder was anderes zeigte. Ich kann mich nicht konkret daran erinnern, welchen Polizisten ich welchen Feuerlöscher gezeigt habe. Ich habe sowohl die Feuerlöscher bei der Zisterne als auch den Feuerlöscher bei der Rückseite des Führerhauses hergezeigt. Ich weiß nicht, wie ich mir erklären solle, dass der Polizist angibt, bei seiner heutigen Zeugeneinvernahme, dass ich ihm zwei Feuerlöscher gezeigt habe. Es hat mir niemand gesagt, dass ich zu wenig Feuerlöscher mithabe."
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der O Holding a.s. sei, welche als Beförderer den Transport von gefährlichen Gütern, nämlich von UN 3264 ätzender saurer anorganischer flüssiger Stoff, N.A.G. 8, III, mit einer Gesamtmenge von 24.120 kg in einem Tank auf der Autobahn A 4 am 13. November 2007 veranlasst habe. Vor Antritt der Fahrt sei es von der Gesellschaft unterlassen worden, sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass das Sattelzugfahrzeug, der Sattelanhänger und die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufwiesen und keine Ausrüstungsgegenstände fehlten. Es sei bei der Beförderung an der Ladung der offensichtliche Mangel festgestellt worden, dass am Sattelanhänger im Bereich des Verschlussdeckels des Tankes Flüssigkeitsverlust aufgetreten sei. Reste der beförderten Säure seien aus dem Tank in den sogenannten "Pumpenraum" und von dort nach draußen zum Unterfahrschutz gelangt, wobei dieser von der Säure durchgeätzt worden sei. Weiters sei das Fehlen eines dem Punkt 8.1.4.4. ADR entsprechenden Feuerlöschers festgestellt worden. Es seien zwei 6 kg Feuerlöscher im Fahrzeug mitgeführt worden, wovon einer mit keiner Plombierung versehen gewesen sei und aus diesem Grunde Punkt 8.1.4.4. ADR nicht entsprochen habe.
In der Folge legt die belangte Behörde die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen dar, wobei im Wesentlichen festgehalten wird, dass sich aus den übereinstimmenden Angaben der einvernommenen Zeugen ergebe, dass sich Flüssigkeit im sogenannten "Pumpenraum" befunden habe und es sich auf Grund der vom Polizeibeamten vorgenommenen Prüfung mit einem Teststreifen ergebe, dass es sich bei der Flüssigkeit nicht um Wasser, sondern um eine Säure gehandelt habe. Auf Grund eines im Verfahren erstatteten Gutachtens und der Aussagen der beiden Zeugen gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Tank nicht undicht gewesen sei. Beim Beladen des Tanks sei es unvermeidlich, dass beim Abnehmen des Schlauchs, der an einem der beiden Ventile befestigt werde, eine geringe Menge von Flüssigkeit auslaufe und diese sich im Pumpenraum ansammelt und durch vorhandene Schrauben laufen könne und nach draußen gelange. Der vernommene Lenker habe ausgeführt, dass er Wasser in den Pumpenraum geschüttet habe, um diesen Bereich einerseits zu reinigen und andererseits zu schützen. Er habe auch angegeben, dass der Maschinenraum nicht trockengelegt worden sei. Deshalb gehe die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei der Flüssigkeit, die im Pumpenraum im Zuge der Kontrolle wahrgenommen worden sei, um ein Gemisch aus Wasser und Säure gehandelt habe. Dass es sich nicht um reines Wasser gehandelt habe, nehme die belangte Behörde aus zwei Gründen an:
erstens, weil ein Streifentest ergeben habe, dass es sich bei der Flüssigkeit um eine Säure gehandelt habe und zweitens, weil der als Zeuge befragte Lenker nicht habe angeben können, welche Person den Verschlussdeckel bei der konkreten Beförderung gereinigt habe, sodass davon auszugehen sei, dass die beim Abnehmen des Schlauchs nachlaufende Flüssigkeit (Säure) nicht entfernt worden sei und sich mit dem Wasser, das später vom Lenker in den Pumpenraum geschüttet worden sei, vermischt habe.
Dass im Pumpenraum befindliche Flüssigkeit auf den Unterfahrschutz gelange, weil sie durch die vorhandenen Schrauben laufe, ergebe sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten. Auf Grund der übereinstimmenden Aussagen der beiden in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen gehe die belangte Behörde davon aus, dass bei der verfahrensgegenständlichen Kontrolle zwei 6 kg Feuerlöscher dem kontrollierenden Polizisten konkret vorgewiesen worden seien und einer der beiden Feuerlöscher keine Plombierung aufgewiesen habe. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass, wenn noch weitere dem ADR entsprechende 6 kg Feuerlöscher bei der gegenständlichen Beförderung mitgeführt worden wären, diese vom Lenker auch vorgezeigt worden wären, was aber nach der Aussage des kontrollierenden Polizisten und des Lenkers selbst nicht passiert sei. Daher sei davon auszugehen gewesen, dass außer den beiden erwähnten Feuerlöschern keine weiteren bei der gegenständlichen Beförderung mitgeführt worden seien. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass keine Sichtprüfung an den zum Einsatz kommenden Fahrzeugen, der Ladung und im Hinblick auf die mitzuführenden Ausrüstungsgegenstände vor dem Beginn der gegenständlichen Beförderung von gefährlichen Gütern vorgenommen worden sei, weil die Vornahme einer solchen Sichtprüfung nicht einmal behauptet worden sei. Im gesamten Verfahren sei dazu lediglich in der Rechtfertigung vom 10. Jänner 2008 eine Äußerung dahingehend abgegeben worden, dass das verantwortliche Personal laufend geschult und an seine Pflichten im Umgang mit gefährlichem Transportmaterial erinnert werde, sowie dass sich die Plombierung der Feuerlöscher beim Verlassen des Firmengeländes in Z noch in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden hätte. Aus dieser Verantwortung ergebe sich in keiner Weise, dass vor Beginn der Beförderung von einer verantwortlichen Person des Beförderers im Sinne des GGBG eine Sichtprüfung vorgenommen worden sei, weshalb von der belangten Behörde angenommen werde, dass keine Sichtsprüfung vorgenommen worden sei.
Zur objektiven Tatseite führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Bestehen der beiden in der Sachverhaltsdarstellung umschriebenen Mängel erwiesen sei. Es sei nicht wesentlich, aus welchen Gründen gefährliche Reste des Füllgutes nach außerhalb des Tanks gelangen haben können. Wesentlich sei, dass im Pumpenraum des Tankfahrzeugs und am Unterfahrschutz gefährliches Ladegut gehaftet habe. Der Pumpenraum gehöre nicht zum Tank und insofern seien die gefährlichen Reste des Füllguts außerhalb des Tanks vorhanden gewesen; in diesem Sinne habe ein Mangel bestanden, der Punkt 4.3.2.5. ADR widersprochen habe. Beide Mängel seien bei einer Sichtprüfung sehr leicht erkennbar und in diesem Sinne seien sie offensichtlich. Gemäß § 13 Abs 1a Z 3 GGBG habe sich der Beförderer im Rahmen der Sicherheitsvorsorgepflicht durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufwiesen und keine Ausrüstungsgegenstände fehlten. Aus dieser Bestimmung ergebe sich die Verpflichtung des Beförderers, vor Antritt jeder Fahrt an dem zur Beförderung von Gefahrgut verwendeten Fahrzeugen eine Sichtprüfung vorzunehmen oder durch seine Erfüllungsgehilfen vornehmen zu lassen, und sich dabei zu vergewissern, dass keine offensichtlichen Mängel bestehen und keine Ausrüstungsgegenstände fehlen. Der Vorwurf des Unterlassens einer Sichtprüfung sei vom Beschwerdeführer, der zur Vornahme einer Sichtprüfung kein Vorbringen erstattet habe, inhaltlich unbestritten geblieben, sodass die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen gewesen sei.
Zur subjektiven Tatseite hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer zum Verschulden kein Vorbringen erstattet habe. Es sei an ihm gelegen, den Nachweis zu erbringen, dass er geeignete Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit guten Grund hätte erwarten lassen und dass von ihm auch eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung konkreter Aufgaben beauftragten Personen vorgenommen worden sei. Dies sei in keiner Weise dargetan worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 13 Abs 1a Z 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) in der Fassung BGBl I Nr 63/2007 hat sich der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen. Gemäß § 7 Abs 1 GGBG haben die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.
Für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gilt gemäß § 2 Z 1 GGBG das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl Nr 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, BGBl III Nr 21/2007 und der hierzu kundgemachten Fehlerberichtigungen.
Gemäß Punkt 4.3.2.3.5. der ADR dürfen während der Beförderung den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften.
Gemäß Punkt 8.1.4.1. ADR müssen Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern (ausgenommen - im Beschwerdefall jedoch nicht relevant - Beförderungseinheiten gemäß Punkt 8.1.4.2. ADR) mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät der Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen, ausgerüstet sein. Zusätzlich müssen Beförderungseinheiten mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t mit einem oder mehreren tragbare Feuerlöschgeräten der Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 12 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein, von denen ein Gerät ein Mindestfassungsvermögen von 6 kg haben muss. Gemäß Punkt 8.1.4.4. ADR müssen die tragbaren Feuerlöschgeräte gemäß den Unterabschnitten 8.1.4.1. oder 8.1.4.2. mit einer Plombierung versehen sein, durch die nachgeprüft werden kann, dass diese Geräte nicht verwendet wurden. Außerdem müssen sie das Zeichen einer von der zuständigen Behörde anerkannten Norm sowie eine Aufschrift mit der Angabe (Monat, Jahr) des Ablaufs der Geltungsdauer tragen.
2. Soweit der Beschwerdeführer mit der Wendung "Dazu wird über das bereits erstattete Vorbringen hinaus insbesondere Nachstehendes ausgeführt" auf das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen verweisen möchte, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein derartiger Verweis die erforderliche Dartuung der Beschwerdegründe im Beschwerdeschriftsatz nicht zu ersetzen vermag (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 9. Oktober 2007, Zl 2007/02/0278).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde hätte in ihrem Verfahren insbesondere eine weitergehende Überprüfung des in der Anzeige behaupteten Sachverhaltes durchführen und die weiteren vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise erheben müssen. Dabei wäre durch ergänzende Befragung des Zeugen P O festzustellen gewesen, dass sich über die bei der Kontrolle vorgewiesenen Feuerlöscher hinaus weitere Feuerlöscher an Bord des Tankzuges befunden hätten, sohin Feuerlöschmittel in einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Mengenqualität tatsächlich mitgeführt worden seien.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die mitgeführten Feuerlöscher in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen ist, dass tatsächlich nur zwei 6 kg Feuerlöscher mitgeführt wurden, wovon einer nicht entsprechend plombiert war. Die belangte Behörde hat sich dabei insbesondere auf die Aussage des vom Beschwerdeführer genannten Zeugen gestützt, die dieser in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde abgegeben hat. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grund die belangte Behörde bei neuerlicher oder ergänzender Befragung dieses Zeugen zu einem anderen Ergebnis hätte kommen sollen.
4. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die belangte Behörde durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären gehabt hätte, ob es sich bei dem vorgewiesenen, angeblich schadhaften Feuerlöscher tatsächlich um einen Feuerlöscher gehandelt habe, der dem Sinn und Zweck eines derartigen Geräts nicht mehr entsprechen hätte können, oder ob der Verlust der Plombe lediglich auf eine äußere Einwirkung zurückzuführen gewesen sei, ohne dass mit dieser äußeren Einwirkung eine Verminderung der Qualität des Feuerlöschers und seiner Eignung einhergegangen wäre, seinem gesetzlichen Zweck zu dienen und die Sicherheit des entsprechenden Transportes zu gewährleisten.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Bedeutung der Sicherheitsvorsorgepflicht des Beförderers, der sich im Rahmen einer Sichtprüfung zu vergewissern hat, dass die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind und keine offensichtlichen Mängel bestehen. Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) legt dabei ausdrücklich fest, dass die Feuerlöscher, welche gemäß Punkt 8.1.4.1. ADR mitzuführen sind, mit einer Plombierung versehen sein müssen, durch die nachgeprüft werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden. Eine fehlende Plombierung stellt daher jedenfalls einen Mangel dar, der bei einer Sichtprüfung wahrgenommen werden muss, wobei es nicht darauf ankommt, ob ein nicht plombiertes Feuerlöschgerät gegebenenfalls noch verwendungsfähig sein könnte.
5. Der Beschwerdeführer verkennt in seinem gesamten Beschwerdevorbringen grundsätzlich, dass ihm nicht ein bestimmter mangelhafter Ausrüstungszustand vorgeworfen wurde, sondern das Unterlassen der Sichtprüfung, bei welcher die anlässlich der Kontrolle der Beförderungseinheit wahrgenommenen Mängel hätten festgestellt werden können. Das Beschwerdevorbringen enthält nicht einmal die Behauptung, dass eine derartige Sichtprüfung durchgeführt worden sei, sodass schon aus diesem Grund der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein kann, zumal die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung festgestellt hat, dass an der Beförderungseinheit Mängel bestanden haben bzw notwendige Ausrüstungsgegenstände nicht mitgeführt wurden, und dies bei einer - im vorliegenden Fall jedoch nicht durchgeführten -
Sichtprüfung hätte erkannt werden können. Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vermögen eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung nicht aufzuzeigen und sind damit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen.
Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. März 2009
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