VwGH 2009/02/0158

VwGH2009/02/015826.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des G B in H, vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 1/III, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 6. April 2009, Zl. uvs- 2008/13/1948-4, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe sich am 17. April 2008 um 00:45 Uhr in H. nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug in der Gemeinde H. in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde.

Dem Inhalt der Beschwerde und der Begründung des angefochtenen Bescheides ist - vom Beschwerdeführer unbekämpft - zu entnehmen, dass am 16. April 2008 gegen 23:32 Uhr eine Streife der Bundespolizei von einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht in H. verständigt wurde. Beim Unfallort zeigte der unfallbeteiligte LKW-Lenker den Beamten den in einem Feld abgestellten und versperrten PKW des fahrerflüchtigen anderen Unfalllenkers. Die in der Folge ermittelte Zulassungsbesitzerin dieses PKWs hat den Beamten gegenüber mitgeteilt, dass sie ihren PKW dem Beschwerdeführer geliehen habe. Die Beamten begaben sich daraufhin zum Haus des Beschwerdeführers, der ihnen in offensichtlich alkoholisiertem Zustand die Türe öffnete. Er wies deutlichen Alkoholgeruch auf. Über Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass er in I. drei große Bier getrunken habe und mit einem bulgarischen Kollegen, dessen Namen er nicht wisse, in H. Alkohol konsumiert habe. Dieser Kollege habe den Beschwerdeführer anschließend zu Hause abgesetzt und sei dann mit dem PKW der Zulassungsbesitzerin weiter gefahren. Da der Beschwerdeführer den Beamten den Namen des Lenkers nicht nennen konnte bzw. genannt hat, wurde er zur Durchführung des Alkotests bei der nächsten Polizeiinspektion - die Beamten führten keinen Alkomaten im Dienstfahrzeug mit - aufgefordert; er stand für die Beamten in Verdacht, das Fahrzeug selbst gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer meinte, er werde mit den Beamten nicht mitfahren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben zu untersuchen (Z. 1). Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 5 Abs. 2 Z. 1 StVO reicht schon der Verdacht aus, der Beschwerdeführer habe das Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt (vgl. das Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, 2004/02/0086).

In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer nicht bestritten, Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen zu haben. Er bestreitet jedoch das Vorliegen eines Verdachtes, er habe das Fahrzeug gelenkt. Dazu bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst in erster Linie vor, allein die Auskunft der Zulassungsbesitzerin, sie habe dem Beschwerdeführer das Fahrzeug überlassen, habe nicht ausgereicht, eine Verdachtslage nach § 5 Abs. 2 StVO zu begründen, zumal der Beschwerdeführer erklärt habe, das Fahrzeug zum Unfallszeitpunkt nicht gelenkt, sondern es vorher einem bulgarischen Kollegen überlassen zu haben.

Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers durften die Beamten vom Vorliegen einer einschlägigen Verdachtslage ausgehen. Die Zulassungsbesitzerin hat den Beschwerdeführer als Benützer ihres Kraftfahrzeuges genannt, dieser war nach seinen eigenen Behauptungen mit dem Kraftfahrzeug unterwegs gewesen. Schon allein aus diesem Umstand ergaben sich für die Beamten zunächst Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug auch zum maßgeblichen Zeitpunkt gelenkt habe. Dieser Verdacht wurde durch die Information des Beschwerdeführers, eine andere Person, deren Namen er jedoch nicht angeführt hat, habe das Fahrzeug gelenkt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht entkräftet, sondern noch verstärkt. Es ist nämlich nicht unplausibel, wenn die Beamten der Rechtfertigung des Beschwerdeführers - er habe einem ihm namentlich Unbekannten einen ihm nicht gehörigen PKW überlassen - keinen Glauben geschenkt haben und diese damit nicht als Argument zur Zerstreuung des in Rede stehenden Verdachtes betrachtet haben. Werteten sie die Rechtfertigung des Beschwerdeführers aber als unglaubwürdig, lag ein weiterer Anhaltspunkt für die Annahme vor, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug selbst gelenkt.

Beim vorliegenden Sachverhalt durften die Beamten demnach zu Recht davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei verdächtig, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Damit erweist sich auch die Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt als berechtigt.

Der Beschwerdeführer bringt zu seiner Entlastung weiter vor, dass im Führerscheinentzugsverfahren festgestellt worden sei, dass im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls ein anderer das Kraftfahrzeug gelenkt habe.

Dem ist zu entgegnen, dass es nicht darauf ankommt, ob in einem anderen Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat, weil das in Rede stehende Delikt bereits mit der Verweigerung der Vornahme der Alkomatuntersuchung vollendet ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2001/02/0099).

Der Beschwerdeführer zeigt in der Folge zutreffend eine Divergenz hinsichtlich der Angaben zur Tatzeit in dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Spruch des Straferkenntnisses der BH Innsbruck vom 3. Juni 2008 auf. Zunächst wird nämlich - den Angaben im angefochtenen Bescheid folgend - oberhalb des Spruchtextes angeführt (Fettdruck und Unterstreichung im Original): " Tatzeit: 17.04.2008 um 00.51 Uhr" und als Tatort der Ort des Lenkens, während im Text des Spruches richtigerweise die Zeit der Weigerung der Atemluftuntersuchung mit 00:45 Uhr und als Tatort die Wohnadresse des Beschwerdeführers angegeben ist.

Dazu ist zu bemerken, dass die "Tatzeit" zunächst wohl irrtümlich mit 00:51 Uhr festgelegt wurde, weil das Lenken jedenfalls vor der Aufforderung - nach dem Spruchtext um 00:45 Uhr - stattgefunden haben musste. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass er sich um 00:45 Uhr anlässlich der an seiner Wohnadresse erfolgten Aufforderung geweigert hat, die Atemluftuntersuchung durchzuführen. Dass der Verkehrsunfall mit dem genannten Fahrzeug um 23:32 Uhr stattfand, wurde ebenfalls nicht bestritten. In der Nennung der "Tatzeit" um 00:51 Uhr, mit der im gegebenen Zusammenhang überdies wohl der Zeitpunkt des Lenkens bzw. der Unfallzeitpunkt ausgedrückt werden sollte, kann demnach keine Rechtswidrigkeit liegen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war gemäß § 35 Abs. 1 VwGG die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2009

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