VwGH 2008/22/0906

VwGH2008/22/09063.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 11. November 2008, Zl. 152.766/2- III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
NAG 2005 §19 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §13 Abs3;
NAG 2005 §19 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines philippinischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 21. Oktober 2008 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per Post bei der erstinstanzlichen Behörde einen Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" eingebracht. Dem gesetzlichen Erfordernis nach § 19 Abs. 1 NAG zur persönlichen Antragstellung sei daher nicht entsprochen worden. Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, er wäre dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung nach einer telefonischen Terminvereinbarung ehestens nachgekommen, jedoch sei Derartiges nicht möglich gewesen, weil die Antragstellung nur im Ausland bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde möglich gewesen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Behörde zu stellen. Diesem Erfordernis hat der Beschwerdeführer - der nicht vorbrachte, nicht handlungsfähig zu sein (vgl. § 19 Abs. 1 zweiter Satz NAG) - unstrittig durch die am 21. Oktober 2008 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per Post erfolgte Antragstellung nicht entsprochen. Ebenso unstrittig wurde dem Beschwerdeführer nicht gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Gelegenheit gegeben, den Mangel zu beseitigen.

Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis begründet, dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2009, 2008/22/0865, mwH).

Der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift geäußerten Ansicht, es stelle sich fallbezogen als entbehrlich dar, auf dieses "Thema" einzugehen, kann nicht beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer wies (wie von der belangten Behörde selbst festgestellt) schon im Verwaltungsverfahren - ebenso wie nunmehr in seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde - darauf hin, die persönliche Antragstellung "ehestens nachholen" zu wollen. Insofern kann nicht davon gesprochen werden, er habe die Relevanz des Unterbleibens eines Verbesserungsauftrages nicht dargelegt. Seine Ausführungen können nämlich vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass er einem entsprechenden Verbesserungsauftrag Folge geleistet hätte.

Weiters ist kein Grund ersichtlich, weshalb die materielle Voraussetzung des § 21 Abs. 1 NAG (worauf sich die belangte Behörde erkennbar - wohl im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag, er sei zur Zeit der Antragstellung in Wien wohnhaft - bezog), die zu prüfen die belangte Behörde hier infolge des Gegenstandes des Berufungsverfahrens nicht befugt gewesen wäre (vgl. zur Sache einer im Falle einer erstinstanzlichen prozessualen Erledigung folgenden Berufungsentscheidung das hg. Erkenntnis vom 28. August 2008, 2008/22/0070), einer Verbesserung des Formmangels nach § 19 Abs. 1 NAG entgegen stehen sollte. Somit war es auch im vorliegenden Fall geboten, dem Beschwerdeführer vor der Antragszurückweisung die Gelegenheit zur Beseitigung des Formmangels zu geben.

Da der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag aber zurückgewiesen wurde, ohne das gebotene Verbesserungsverfahren durchzuführen, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 3. April 2009

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