VwGH 2008/22/0215

VwGH2008/22/021524.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des B, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. November 2007, Zl. 317.895/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

32004L0038 Unionsbürger-RL Art2 Z2 litc;
EURallg;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005 §57;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art2 Z2 litc;
EURallg;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005 §57;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 28. November 2007 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Mazedonien, vom 5. März 2007 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 10. April 2006 illegal nach Österreich eingereist sei und am 19. April 2006 einen Asylantrag gestellt habe. Das Asylverfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen; der Beschwerdeführer verfüge derzeit über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das NAG auf den Beschwerdeführer in Hinblick darauf, dass dieser nach den Bestimmungen des Asylgesetzes vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG nicht anwendbar sei, weshalb "von einer inhaltlichen Wertung der Berufungsgründe abzusehen" sei.

In Hinblick auf die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie), sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die dort festgelegten Voraussetzungen nicht erfülle und daher auch kein Recht auf Freizügigkeit nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Anspruch nehmen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

§ 1 NAG betreffend dessen Geltungsbereich lautet:

"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation von bestehenden Aufenthalts- und Niederlassungsrechten.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die

1.

nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;

2.

nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder

3.

nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind."

Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass das Verfahren über den vom Beschwerdeführer am 19. April 2006 gestellten Asylantrag noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei und dieser daher über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfüge.

Angesichts dieser Berechtigung zum Aufenthalt nach asylgesetzlichen Bestimmungen ist das NAG nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG im vorliegenden Fall nicht anzuwenden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2009, 2008/22/0190, mwN).

Mangels Anwendbarkeit des NAG gehen die umfangreichen Ausführungen der Beschwerde zu dessen Bestimmungen, insbesondere zu § 72 sowie § 11 Abs. 3 NAG, und zu in diesem Zusammenhang der belangten Behörde angelasteten Verfahrensmängeln ins Leere.

Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG ein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ableiten will und dazu etwa ausführt, dieser gelte "zweifelsfrei als Angehöriger eines österreichischen Staatsbürgers und damit auch eines Unionsbürgers", so ist festzuhalten, dass der vorliegende Fall aus den folgenden Erwägungen von den dem hg. Beschluss vom 2. Oktober 2008, A 2008/0041 (2008/18/0507), zugrunde liegenden gleichheitsrechtlichen Bedenken nicht berührt ist:

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Administrativverfahren lebe dieser mit seiner Mutter und seinem Vater, welcher bereits österreichischer Staatsbürger sei, in Wien im gemeinsamen Haushalt. Beide Eltern seien pflegebedürftig. Eine Beendigung der durch den Beschwerdeführer übernommenen Pflege brächte für seine Eltern unwiederbringliche gesundheitliche Nachteile mit sich (Vollmachtsbekanntgabe vom 2. Oktober 2006). Der Vater des Beschwerdeführers sei dringend auf die Hilfe und Unterstützung durch diesen angewiesen (Berufung des bereits rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2007).

Gemäß Art. 2 Z. 2 lit. c der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Richtlinie 2004/38/EG sind "Familienangehörige" im Sinn der Richtlinie u.a. die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird.

Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides 23 Jahre alt war und er im Verwaltungsverfahren - auch rechtsanwaltlich vertreten - nicht vorgebracht hat, dass ihm von seinem österreichischen Vater Unterhalt gewährt werde, könnte der Beschwerdeführer auch bei Zutreffen der dem angeführten hg. Beschluss vom 2. Oktober 2008 zugrunde liegenden gleichheitsrechtlichen Bedenken in Bezug auf § 57 NAG kein Recht auf Aufenthalt ableiten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 24. Februar 2009

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