VwGH 2008/22/0092

VwGH2008/22/009222.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der Mag. T, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Mag. Robert Bitsche und Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 29. November 2006, Zl. 117.741/5- III/4/06, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin, einer georgischen Staatsangehörigen, auf Grund ihres - auf die Ausstellung einer weiteren Niederlassungsbewilligung abzielenden - Antrages vom 17. März 2006 gemäß § 61 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eine bis 19. März 2007 befristete Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Künstler" erteilt.

Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - zum Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, die ihr erteilte Aufenthaltsbewilligung gewähre ihr nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht, während die ihr zuvor nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) erteilte Niederlassungsbewilligung die Möglichkeit eingeräumt habe, Österreich als ihren Lebensmittelpunkt zu betrachten und entsprechend rechtlich abgesichert zu sein, aus, dass die der Beschwerdeführerin zuletzt (vor In-Kraft-Treten des NAG) erteilte Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Künstler, § 19 Abs. 2 Z 2 FrG" gemäß § 11 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung ab 1. Jänner 2006 als Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Künstler" zu werten gewesen sei. Die Erteilung einer (weiteren) Niederlassungsbewilligung für Künstler sei daher nicht möglich gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der hier gegenständliche Fall gleicht sowohl in seinem entscheidungswesentlichen Sachverhalt als auch in seiner Rechtsfrage jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Mai 2009, 2008/22/0075, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.

Aus den dort näher angeführten Gründen (vgl. überdies zu einem "Übergangsfall" mit ähnlich gelagerter Problematik hinsichtlich der Verweigerung der Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" auch das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2009, 2008/22/0631) war auch hier der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 22. September 2009

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