Normen
AsylG 2005 §28 Abs1;
AsylG 2005 §51;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 2005 §28 Abs1;
AsylG 2005 §51;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
1. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Ausspruches, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie insoweit, als er die zu Grunde liegende Schubhaftbeschwerde bezüglich der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab dem 25. August 2008 abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. Oktober 2007 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1 und 143 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 27 Monaten verurteilt. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 7. April 2008 verhängte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien in der Folge gegen den Beschwerdeführer wegen des dem genannten Urteil zu Grunde liegenden strafbaren Verhaltens ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot.
Noch in der Strafhaft, am 12. August 2008, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18. August 2008 wurde er aus der Strafhaft entlassen und im Anschluss daran der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vorgeführt. Diese ordnete hierauf gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG die - sofort in Vollzug gesetzte - Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an.
Am 25. August 2008 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 ausgestellt.
Mit Schriftsatz vom 2. September 2008 erhob der Beschwerdeführer Schubhaftbeschwerde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG iVm § 83 FPG ab. Überdies stellte sie "gem. § 73 Abs. 4 1. Satz FPG" fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 gebildeten Senat - erwogen:
Zu 1.:
In der Begründung ihres Bescheides gibt die belangte Behörde die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2006/21/0363, wieder, wonach der Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG nur anwendbar ist, solange das Ausweisungsverfahren nach Z 2 dieser Bestimmung noch nicht eingeleitet wurde. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt bzw. der AIS- und FIS-Abfrage ergebe sich jedoch - so die belangte Behörde weiter - kein Hinweis auf die Einleitung bzw. Einstellung eines Ausweisungsverfahrens. Im Akt befinde sich lediglich die Mitteilung, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt worden sei. "Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Anhaltung" nach § 76 Abs. 2 Z 3 FPG seien daher gegeben.
Mit diesen Ausführungen missversteht die belangte Behörde das genannte Erkenntnis und die Funktion des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG grundlegend. Schon in seinem Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2006/21/0389, auf das in dem von der belangten Behörde angeführten Erkenntnis vom 31. März 2008 verwiesen worden war, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass nach einer Zulassung des Asylverfahrens - die gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 erfolgt - die Schubhaft im Grunde des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Das gilt einerseits in Fällen, in denen dieser Zulassung die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens vorangegangen ist. Das gilt aber andererseits, wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, Zl. 2008/21/0582, klargestellt hat, umso mehr auch für eine Konstellation, in der das Asylverfahren nach Durchführung der ersten Einvernahmen sofort zugelassen wurde, ohne dass überhaupt ein Ausweisungsverfahren geführt worden war. Zur näheren Begründung kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses (Punkt 6.) verwiesen werden.
Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde insoweit, als sie die Voraussetzungen für eine weitere Schubhaft des Beschwerdeführers über die Zulassung seines Asylverfahrens am 25. August 2008 hinaus nach § 76 Abs. 2 Z 3 FPG für gegeben erachtete, die Rechtslage verkannt. Ihr Bescheid war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang (Abweisung der zu Grunde liegenden Schubhaftbeschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft ab dem 25. August 2008 und Ausspruch über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Zu 2.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit sich die Beschwerde über die Bekämpfung des in Behandlung genommenen Umfangs hinaus auf den verbleibenden Abspruch über die zu Grunde liegende Schubhaftbeschwerde bezieht, wirft sie keine für Entscheidung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor, zumal die im Einzelnen vorgenommene Prüfung des Beschwerdefalles keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, insoweit die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Wien, am 22. Jänner 2009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)