Normen
FrPolG 2005 §31 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §31 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Begründend führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei am 3. Oktober 2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Dieses sei "rechtskräftig negativ abgeschlossen". (Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 30. Oktober 2007 wies der unabhängige Bundesasylsenat den Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab und stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien zulässig sei. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1188, abgelehnt.)
Die Beschwerdeführerin habe sich - so führte die belangte Behörde weiter aus - darauf berufen, in Georgien die Sprachen Georgisch und Deutsch für das Lehramt studiert zu haben und daher ausgezeichnete deutsche Sprachkenntnisse aufzuweisen. Sie sei in Österreich (in den Jahren 2002 bis 2007) berufstätig gewesen, während sie zu Georgien eine "vergleichsweise geringfügige Nahebeziehung" aufweise. Die Beschwerdeführerin halte sich jedoch seit Dezember 2007 illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße. Die Ausweisung sei demnach zu deren Wahrung dringend geboten. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme nämlich ein hoher Stellenwert zu.
Zwar greife die Ausweisung infolge der in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in deren Privatleben ein, was jedoch insofern zu relativieren sei, als auch der rechtmäßige Teil ihres Aufenthaltes nur auf einem unberechtigten Asylantrag beruht habe. Die Beschwerdeführerin habe von vornherein nicht damit rechnen dürfen, nach einem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens weiterhin in Österreich verbleiben zu dürfen. Daraus folgerte die belangte Behörde, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich nicht so stark ausgeprägt seien, dass sie schwerer zu gewichten wären als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Sie erachtete demnach die Ausweisung vor dem Hintergrund der Beeinträchtigung des sehr hoch zu bewertenden öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG für dringend geboten und - auch unter Berücksichtigung des Eingriffs in ihr Privatleben - für zulässig. Angesichts des eminenten öffentlichen Interesses an einer Herstellung des Zustandes, der bestünde, wenn sich die Beschwerdeführerin gesetzestreu verhalten, also das Bundesgebiet nach Abschluss ihres Asylverfahrens verlassen hätte, seien auch keine Umstände ersichtlich, die eine Übung des der Behörde eingeräumten Ermessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin rechtfertigen könnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerde gesteht zu, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin rechtskräftig beendet ist. Ihr sind auch keine Behauptungen zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels - bei der Beschwerdeführerin vorläge. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.
Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf ihre ausgezeichneten Deutschkenntnisse und die jahrelang aufrecht erhaltene berufliche Integration, wodurch sie "ein entsprechendes Privatleben aufgebaut" habe. Die Länge des Asylverfahrens sei nicht von ihr zu verantworten.
Bei dieser Argumentation lässt die Beschwerdeführerin allerdings außer Acht, dass ihr Asylantrag rechtskräftig abgewiesen und ihr auch kein Abschiebungsschutz gewährt wurde. Stützt sich ein Beschwerdeführer auf einen von Anfang an nicht berechtigten Asylantrag, so darf ihm die belangte Behörde auch die seinerzeitige illegale Einreise zum Vorwurf machen und insofern im rechtswidrigen Verbleib in Österreich nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen annehmen. Auch trifft es zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0233, mwN).
Davon ausgehend reichen die geltend gemachten - nur das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffenden - Umstände auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung ihres Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2008/21/0188).
Zusammenfassend kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des vorliegenden Falles die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Erreichung des von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Zieles der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG für dringend geboten angesehen und von ihrem Ermessen nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 30. April 2009
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