Normen
FrG 1997 §7 Abs4 Z1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §2 Abs4 Z1;
NAG 2005 §8 Abs5;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §2 Abs4 Z1;
NAG 2005 §8 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 31. Oktober 2007 (offensichtlich gemeint: 2008) wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Dem Beschwerdeführer sei von der österreichischen Botschaft in Belgrad eine quotenfreie, vom 5. Februar bis 15. Juli 2003 gültige Erstaufenthaltserlaubnis für den Zweck "Ausbildung, § 7 Abs. 4 Ziffer 1 Fremdengesetz 1997" erteilt worden. Daraufhin sei er am 17. Februar 2003 in das Bundesgebiet eingereist. Die Aufenthaltserlaubnis sei ihm von der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Schwechat) mehrmalig, zuletzt bis zum 31. August 2006, verlängert worden.
Am 8. August 2006 habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung einer quotenfreien Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Angehöriger" bei der österreichischen Botschaft in Belgrad eingebracht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 9. Oktober 2006 sei der Antrag gemäß § 47 Abs. 3, § 11 Abs. 2 Z. 4, Abs. 3 und Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen worden. Die von ihm dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. November 2007 gemäß § 8 Abs. 1 und § 47 NAG abgewiesen worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, über welche bislang nicht entschieden worden sei. Mit hg. Beschluss vom 28. Februar 2008 sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden.
Zu Beginn seines Aufenthaltes im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer die Hauptschule und anschließend die "Polytechnische Schule" besucht, die er im Schuljahr 2004/2005 positiv abgeschlossen habe. Die erste Klasse einer Bundeshandelsschule habe er im Schuljahr 2005/2006 negativ abgeschlossen und daraufhin die Schulausbildung abgebrochen. Im Bundesgebiet befänden sich auch seine Großmutter väterlicherseits, sein Vater und seine Schwester, die alle serbische Staatsangehörige seien. Seine Mutter, ebenso eine serbische Staatsangehörige, sei in Serbien aufhältig. Die Ehe seiner Eltern sei am 27. Juni 2005 in Serbien geschieden worden. Mit diesem Urteil sei auch das Sorgerecht für ihn an seinen Vater übertragen worden. Dieser verfüge über eine bis zum 17. Dezember 2008 gültige Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "unbeschränkt". Seine Schwester verfüge über eine bis zum 2. September 2009 gültige Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Schüler". Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Großmutter, seinem Vater und seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt. Weiters befinde sich auch sein Onkel im Bundesgebiet, der über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt Familienangehöriger" verfüge und in Wien wohnhaft sei.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 1. September 2006 unrechtmäßig sei, weil seine Aufenthaltserlaubnis mit 31. August 2006 abgelaufen sei. Der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung stelle einen Zweckänderungsantrag dar, weil er sich auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit einem inhaltlich anderen Zweck richte. Ein solcher Antrag verschaffe keinen vorläufigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Da sich der Beschwerdeführer, der sich auch im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Ausweisungsbescheides vom 21. Mai 2008 im Bundesgebiet rechtswidrig aufgehalten habe, nach wie vor in Österreich befinde, sei gemäß § 53 Abs. 1 FPG seine Ausweisung zulässig.
Der Beschwerdeführer habe bis Juni 2006 im Bundesgebiet die Schule besucht und sei bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Auf Grund seines mittlerweile über fünfjährigen inländischen Aufenthaltes sei davon auszugehen, dass die Ausweisung in sein Privat- und Familienleben eingreife. Durch seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet habe er die Normen gebrochen, die den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelten und denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse werde durch seinen illegalen Aufenthalt erheblich beeinträchtigt. Er habe keine Möglichkeit, seinen Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren.
Der Beschwerdeführer sei mittlerweile volljährig und bis Februar 2003, somit während seiner ersten vierzehn Lebensjahre, in Serbien aufhältig gewesen. Er beherrsche daher auch die serbische Sprache. Da er in Österreich die Pflichtschule erfolgreich beendet habe und daher über genügende Deutsch- und Englischkenntnisse verfüge, müsse er in Serbien einen Arbeitsplatz finden können. In Österreich hingegen sei es ihm derzeit nicht möglich, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, was auch seine Selbsterhaltungsfähigkeit ausschließe. Die Behörde gehe auch keineswegs davon aus, dass er in Serbien isoliert wäre, weil er einerseits die serbische Sprache beherrsche und andererseits sich auch seine Mutter dort befinde, sodass er über einen sozialen Anknüpfungspunkt in seinem Heimatstaat verfüge. Die Beziehung zu seinem Vater und seiner Großmutter werde durch seine Volljährigkeit relativiert. Er habe keine Beziehung zu seiner Schwester und seinem Onkel behauptet, welche über das bei (erwachsenen) Seitenverwandten dieses Grades übliche Maß hinausgehe. Weiters sei bei der Abwägung zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer nie im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei, sondern lediglich über eine Aufenthaltserlaubnis für Ausbildungszwecke verfügt habe. Eine gewisse Integration des Beschwerdeführers in Österreich liege auf Grund seines Schulbesuches und seiner mehrjährigen Aufenthaltsdauer sicherlich vor, es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass die nachhaltige Integration eines Fremden die Bereitschaft verlange, auch die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu respektieren. Diese Bereitschaft habe er durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt ab September 2006 vermissen lassen. Auf Grund dieser Abwägungsgrundlagen, insbesondere der fehlenden Arbeitsmöglichkeit in Österreich und des bereits längeren unrechtmäßigen Aufenthaltes, könne die Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers vorgenommen werden, und es sei die Ausweisung daher im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten.
Aus denselben Gründe habe von der Erlassung der Ausweisung auch nicht im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessenspielraumes abgesehen werden können. Die Ausweisung stehe einer neuerlichen rechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet nicht entgegen. Er könne vom Ausland aus einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einbringen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer zuletzt über eine bis 31. August 2006 gültige (weitere) Aufenthaltserlaubnis für den Zweck "Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG" verfügt habe, der von ihm am 8. August 2006 gestellte Antrag auf Erteilung einer (quotenfreien) Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Angehöriger" im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. November 2007 abgewiesen worden sei und der dagegen vom Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde mit hg. Beschluss vom 28. Februar 2008 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 8 Abs. 5 zweiter Satz NAG) und die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 (zweiter Halbsatz) FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
Die Beschwerde vertritt in diesem Zusammenhang die Meinung, dass gegen diese Ansicht der belangten Behörde im Hinblick auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem mit hg. Beschluss vom 22. November 2007, Zl. EU 2007/0009 (2007/21/0271), an den Europäischen Gerichtshof gestellten Vorabentscheidungsersuchen und in dem mit hg. Beschluss vom 2. Oktober 2008, Zl. A 2008/0041 (2008/18/0507), an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 B-VG in Bezug auf eine in § 57 NAG enthaltene Wortfolge gestellten Gesetzesprüfungsantrag massive verfassungsrechtliche Bedenken bestünden und sich der Beschwerdeführer daher tatsächlich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. So würden Verwandte eines EWR-Bürgers in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres begünstigt und hätten ein Niederlassungsrecht. Der Beschwerdeführer befinde sich im 19. Lebensjahr. Die Ungleichbehandlung gegenüber Angehörigen von Österreichern, die sich auf die Freizügigkeit beriefen, stelle gemäß § 57 iVm § 52 NAG eine nicht gerechtfertigte Differenzierung dar. Im Übrigen habe der EuGH in seinem Urteil vom 25. Juli 2008, C-127/08 (Metock u.a.), zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG festgehalten, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers sei, der sich in einem Mitgliedstaat aufhalte, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitze, und diesen Unionsbürger begleite oder ihm nachziehe, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig davon berufen könne, wann oder wo die Ehe geschlossen worden sei oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sei.
Dieses Beschwerdevorbringen ist bereits deshalb nicht zielführend, weil auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde der Beschwerdeführer - zum Unterschied zu den Beschwerdeführern in den von der Beschwerde ins Treffen geführten beiden Verfahren - weder Angehöriger eines österreichischen Staatsbürgers noch Angehöriger eines anderen EWR-Bürgers ist.
2. Auch unter dem Blickwinkel des § 66 Abs. 1 FPG zeigt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung nach dieser Gesetzesbestimmung hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 17. Februar 2003, wofür ihm Aufenthaltserlaubnisse, zuletzt mit Gültigkeit bis 31. August 2006, erteilt worden waren, und seine Bindungen zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, nämlich seinem Vater, seiner Großmutter und seiner Schwester, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie zu seinem Onkel berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Diesen persönlichen Interessen steht gegenüber, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über mehrere Monate bereits unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser unrechtmäßige Aufenthalt stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 2008, Zl. 2008/18/0689), dar.
Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen ist der Beschwerdeführer, der bereits volljährig ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 2 Abs. 4 Z. 1 NAG), seit der Beendigung des Schulbesuches im Juni 2006 keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. In seinem Heimatland lebt - auf welche diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde die Beschwerde nicht eingegangen ist - die Mutter des Beschwerdeführers. Nach den weiteren, insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde beherrscht der Beschwerdeführer, der während seiner ersten vierzehn Lebensjahre in Serbien aufhältig war, die serbische Sprache und verfügt auf Grund seiner Schulbildung über ausreichende Deutsch- und Englischkenntnisse, weshalb er in der Lage sein müsste, in Serbien einen Arbeitsplatz zu finden.
Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 2. Oktober 2008, Zl. 2008/18/0663, mwN) wäre der Beschwerdeführer nur dann vor einer Ausweisung geschützt und damit unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es ihm unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in sein Heimatland, wo seine Mutter lebt, zurückzukehren. Im Hinblick darauf begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auch gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, keinen Bedenken.
3. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde (ein) materieller Ermessensfehler unterlaufen sei, und ergeben sich keine Umstände, die eine Ermessensübung nach § 53 Abs. 1 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Jänner 2009
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