VwGH 2008/18/0040

VwGH2008/18/004015.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des A A in W, geboren am 30. Juni 1981, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. April 2007, Zl. E1/149150/2007, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §31;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §54;
NAG 2005 §57;
FrPolG 2005 §31;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §54;
NAG 2005 §57;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 26. April 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, aus Österreich ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei im September 2005 nach Österreich eingereist und hier seit dem 3. Jänner 2006 behördlich gemeldet. Am 2. März 2006 habe er die österreichische Staatsbürgerin E Sch. geheiratet und am 9. Februar 2007 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Familienangehöriger eingebracht. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG seien Erstanträge auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung darüber sei im Ausland abzuwarten. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel oder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt. Er halte sich seit seiner Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG vorlägen. Er könne mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 66 Abs. 1 FPG entgegenstehe.

Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über familiäre Bindungen zu seiner Ehefrau. Außerdem sei er vom 4. März bis zum 13. Juni 2006 bzw. seit dem 11. September 2006 einer Beschäftigung als "Pizza-Koch" nachgegangen. Mit der vorliegenden Maßnahme sei ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser Eingriff erweise sich jedoch als dringend geboten, weil der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zukomme. Diese Regelungen würden vom Beschwerdeführer in gravierender Weise missachtet. Dabei könne auch sein Versuch, den Aufenthalt durch einen Inlandsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu legalisieren, nicht positiv gewertet werden, weil Aufenthaltstitel eben nur vom Ausland aus erwirkt werden könnten. Gegen diese Regelung habe der Beschwerdeführer, der seinen unrechtmäßigen Aufenthalt trotz rechtskräftiger Bestrafung durch die Erstbehörde am 30. Oktober 2006 fortgesetzt habe, in gravierender Weise verstoßen. Die Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit daran, dass der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausreise. Dem öffentliche Interesse liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen würden, den Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Berufung sei zu bemerken, dass seine 39-jährige Ehefrau, die seit März 1998 dem Studium der Medizin nachgehe, nach der Aktenlage zumindest in den Monaten November und Dezember 2006 über Einkünfte aus einer Beschäftigung verfügt habe. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das Fehlen besonderer zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände könne ein weiterer Aufenthalt auch unter Berücksichtigung seiner familiären Bindungen im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens nicht in Kauf genommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2007, B 1002/07, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

3. In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und beantragt, ihn aufzuheben.

4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Ehemann einer österreichischen Staatsbürgerin. Daher finde § 86 Abs. 2 FPG unabhängig davon, ob seine Ehefrau ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe, auf ihn Anwendung. Der Verweis des § 87 FPG gehe hinsichtlich § 86 Abs. 2 FPG nicht ins Leere. Eine Ausweisung sei dann zulässig, wenn aus Gründen des § 55 Abs. 1 NAG das Niederlassungsrecht fehle, also eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliege oder dieser die Nachweise des § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 NAG nicht habe erbringen können.

1.2. Diesem Beschwerdevorbringen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach der Verweis des § 87 FPG, demzufolge für Familienangehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern die Bestimmungen der §§ 85 Abs. 2 und 86 leg. cit. gelten, soweit er formal auch § 86 Abs. 2 leg. cit. umfasst, ins Leere geht, weil auf diesen Personenkreis von vornherein die das gemeinschaftliche Niederlassungsrecht deklarierenden Bestimmungen der §§ 51, 52 und 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, keine Anwendung finden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/21/0330, und vom 19. Mai 2008, Zl. 2006/18/0390).

2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im September 2005 nach Österreich eingereist ist und noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hat. Sein am 9. Februar 2007 eingebrachter Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Familienangehöriger vermag seinen Aufenthalt nicht zu legalisieren. Anhaltspunkte dafür, dass seine österreichische Ehefrau das gemeinschaftsrechtliche Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, ergeben sich weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht damit in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen jenen, die den hg. Erkenntnissen vom 26. November 2009, Zlen. 2007/18/0657 und 2008/18/0720, zu Grunde lagen.

Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die in diesen Erkenntnissen enthaltenen Begründungen verwiesen.

3. Die Beschwerde war aus den in diesen Erkenntnissen genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

5. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 15. Dezember 2009

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