Normen
BAO §209 Abs1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs1;
LAO Stmk 1963 §158 Abs1;
VwRallg;
BAO §209 Abs1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs1;
LAO Stmk 1963 §158 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 22. Mai 2007 wurde der beschwerdeführenden Partei für den Anschluss einer näher bezeichneten Liegenschaft in Graz an den öffentlichen Straßenkanal ein Kanalisationsbeitrag in der Höhe von EUR 48.673,68 (darin EUR 4.424,88 USt.) zur Zahlung vorgeschrieben.
Als Grundlage der Abgabenfestsetzung diente das Produkt aus verbauter Fläche (in m2) und der Geschoßanzahl, wobei dieses mit dem Einheitssatz in Höhe von EUR 20,70 vervielfacht wurde. Die verbaute Fläche errechnete sich "laut beiliegendem Berechnungsblatt" für das Haus Nr. 7 mit 155.285 m2, für das Haus Nr. 9 mit 155,285 m2, für das Haus Nr. 11 mit 172,2736 m2 und für das Haus Nr. 13 mit 172,2736 m2. Zur Berechnung der Geschoßanzahl wurde ein Regelgeschoß mit dem Faktor 1,0, das Keller- und Dachgeschoß je mit dem Faktor 0,5 herangezogen. Im Beschwerdefall ergebe sich die Geschoßzahl daher für das Haus Nr. 7 und das Haus Nr. 9 mit 3 und für das Haus Nr. 11 und das Haus Nr. 13 mit 3,5, somit ein Produkt von 2.137,6252 m2, woraus sich ein Kanalisationsbeitrag (gerundet und ohne USt.) von EUR 44.248,80 ergebe.
Begründend führte die Behörde aus, mit Baubewilligungsbescheid vom 7. August 2000 sei die Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage bestehend aus vier Mehrfamilienhäusern mit 14 Wohneinheiten und einer Tiefgarage für 14 PKW auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt worden. Für dieses Bauwerk bestehe nach den Bestimmungen des Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79/1988, die gesetzliche Anschlusspflicht an das öffentliche Kanalnetz, weshalb ein Kanalisationsbeitrag zu leisten sei. Zur Entrichtung dieses einmaligen Kanalisationsbeitrages sei gemäß § 5 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71/1955, in der Fassung der Kanalabgabengesetznovelle 1988, LGBl. Nr. 80/1988, der Eigentümer der anschlusspflichtigen Liegenschaft oder Baulichkeit verpflichtet. Die Beitragspflicht entstehe mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. bestimme sich die Höhe des Kanalisationsbeitrages aus dem mit der verbauten Grundfläche (in m2) mal Geschoßzahl vervielfachten Einheitssatz, wobei Dach- und Kellergeschoße je zur Hälfte eingerechnet würden. Daraus ergebe sich die der Bemessung zugrunde zu legende Fläche.
Im gegenständlichen Fall seien die Dachkonstruktionen bei den Häusern Nr. 7 und Nr. 9 oberhalb des obersten Geschoßes als abgeschrägte Kuppeldächer ausgeführt worden. Somit befänden sich diese Geschoße (zwar kleiner als die verbauten Grundflächen), welche über normale Raumhöhen (2,22 m bis 3,8 m) verfügten, nicht innerhalb der Dachbereiche, sondern direkt unterhalb. Durch die aufragenden Wände an allen vier Seiten seien eindeutig raumbildende Charaktere gegeben und damit die Geschoßeigenschaften erfüllt.
1.2. In der dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei vor, das Recht, den Kanalisationsbeitrag einzuheben, sei verjährt. Am 21. April 1999 habe ein Kontrollorgan des Kanalbauamtes eine Begehung der Liegenschaft zwecks Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung der Kanalanlage und der Feststellung der erstmaligen Benützung sowie Überprüfung der Anzahl der vorhandenen WC's durchgeführt. Dabei sei als Zeitpunkt der Benützung der Kanalanlage (erstmalige Ableitung der Abwässer) der 1. Oktober 1998 festgehalten worden. Am 22. April 1999 sei die Meldung an die Abgabenbehörde zur Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr ab 1. Oktober 1998 erfolgt. Mit der erstmaligen Benützung sei der Abgabentatbestand verwirklicht und demzufolge Verjährung eingetreten.
Im Übrigen sei der Kanalisationsbeitrag der Höhe nach nicht richtig errechnet worden. Sämtliche Obergeschoße der Häuser seien als Dachgeschoße zu werten, da sie schräge Wände aufwiesen.
1.3. Mit ihrem Bescheid vom 24. September 2008 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Begründend führte sie unter anderem aus, der Abgabenanspruch sei gemäß § 2 Abs. 3 des Kanalabgabengesetzes 1955 zum Zeitpunkt der erstmaligen Benützung von Baulichkeiten oder ihrer Teile entstanden; dieser Tatbestand sei im gegenständlichen Fall mit 1. Oktober 1998 erfüllt worden. Im Lichte der Verjährungsbestimmungen der Landesabgabenordnung wäre das Recht der Abgabenbehörde, den Kanalisationsbeitrag vorzuschreiben, mit Ablauf des Jahres 2003 erloschen gewesen, wenn nicht geeignete Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 158 Abs. 1 leg. cit. unternommen worden wären. Von solchen sei aber - wie näher ausgeführt wird - auszugehen.
Soweit die beschwerdeführende Partei sich gegen die Einbeziehung des obersten Geschoßes als Obergeschoß und nicht als Dachgeschoß wende, sei anzumerken, dass sich - entsprechend dem Einreichplan - in den obersten Geschoßen immer mehrere Räume mit Bad und WC befänden. Es lägen vier voll ausgebaute Wohnungen vor, die jeweils auch über eine Terrasse verfügten. Der Umstand, dass die streitgegenständlichen Geschoße schräge Wände aufwiesen, sei nicht von vornherein dazu geeignet, die Qualifikation des obersten Geschoßes als Vollgeschoß zu widerlegen, da das Gesetz nur die verbaute Grundfläche und nicht das Ausmaß der jeweiligen Geschoße als maßgebende Größe verwende. Wenn auch die Nutzfläche des obersten Geschoßes kleiner als die verbaute Grundfläche sei, so sei bei der Bemessung des Kanalisationsbeitrages nur entscheidend, ob ein Geschoß vorliege und nicht welches Ausmaß es habe.
Im gegenständlichen Fall könne bei einer Raumhöhe von zumindest 2,40 m an der niedersten Stelle von keiner Einschränkung des Geschoßnutzens ähnlich einem Dachgeschoß ausgegangen werden. Des weiteren sei auch das Dach oberhalb des streitgegenständlichen Geschoßes jeweils als gewölbtes Flachdach ausgeführt worden. Das oberste Geschoß befinde sich somit nicht innerhalb des Dachbereiches, sondern direkt unterhalb.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. August 2005, Zl. 2003/17/0304, betont habe, sei bei der Qualifikation eines Geschoßes als Dachgeschoß nicht von der individuellen Nutzung bzw. den individuellen Plänen zur Nutzung, sondern von den objektiven baulichen Gegebenheiten auszugehen, die typischerweise (vor allem durch Dachschrägen) verringerte Nutzungsmöglichkeiten gegenüber anderen Wohn- und Vollgeschoßen (außer Kellern) zur Folge hätten. Objektive bauliche Gegebenheiten, die nicht einen verringerten "Geschoßnutzen" zur Folge hätten, könnten demnach nicht zu einer Beurteilung als Dachgeschoß führen. Auf Grund der Tatsache, dass das verfahrensgegenständliche Objekt über ein Flachdach verfüge, sei auch keine Einschränkung des Geschoßnutzens gegeben. Es sei daher die Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht davon ausgegangen, dass das oberste Geschoß kein "innerhalb eines Daches" gelegenes Geschoß sei; die Behörde habe daher dieses Geschoß zurecht als Vollgeschoß gewertet.
1.4. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof (nur) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die beschwerdeführende Partei wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst gegen die Ansicht der belangten Behörde, es sei zur Unterbrechung der Verjährung der Abgabenverbindlichkeit gekommen.
Nach § 158 Abs. 1 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (LAO), LGBl. Nr. 158/1963, wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach Außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Die belangte Behörde hat ihre Ansicht hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung unter anderem auf die Abfragen beim Grundbuch des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz bezüglich der Eigentumsverhältnisse an der gegenständlichen Liegenschaft vom 9. Oktober 2003 und vom 21. Oktober 2003 sowie auf die am 11. November 2003 durchgeführte Firmenbuchabfrage zur Feststellung des Abgabepflichtigen gestützt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. November 2000, Zl. 99/17/0312, betreffend die Frage der Verjährung eines Kanalisationsbeitrages nach dem Steiermärkischen Kanalabgabengesetz zu § 158 Abs. 1 Steiermärkische LAO bereits ausgesprochen hat, unterbricht eine Grundbuchsabfrage zur Feststellung, wer Eigentümer der Liegenschaft und damit Schuldner des Kanalisationsbeitrages ist, die Verjährung. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof eine Firmenbuchabfrage zur insoweit gleichgelagerten Regelung der BAO etwa in seinem Erkenntnis vom 7. September 2006, Zl. 2006/16/0041, als verjährungsunterbrechend angesehen. Von dieser Rechtsansicht abzugehen, bieten die Beschwerdeausführungen keinen Anlass. Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang vorbringt, die Erhebungen durch die Grundbuchsabfragen bzw. die Firmenbuchanfrage hätten dazu geführt, dass die gegenständliche Abgabe einer anderen juristischen Person als Abgabenschuldner vorgeschrieben worden sei, sodass das Verfahren gleichsam auf diese Person hin "kanalisiert" worden und eine verjährungsunterbrechende Wirkung nur dieser Person gegenüber eingetreten sei, vermag dem der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen: Wenn auch die Vorschreibung des gegenständlichen Kanalisationsbeitrages gegenüber der R-GmbH mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 2007 wieder beseitigt wurde, da nicht diese, sondern die beschwerdeführende Partei als Abgabenschuldner heranzuziehen sei, dienten doch die eingeleiteten Erhebungen der Ermittlung des Abgabenschuldners und unterbrachen somit die Verjährung, sodass auf die Frage, ob die Vorschreibung an den (möglicherweise) unzutreffenden Schuldner gleichfalls die Verjährung unterbrechende Wirkung entfaltete, ebenso wenig einzugehen war, wie auf die anderen, von der belangten Behörde als unterbrechend angesehenen Handlungen.
2.2. Die beschwerdeführende Partei bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof weiter vor, sie sei nicht alleine als Abgabenschuldnerin anzusehen. Zwar sei zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches am 1. Oktober 1998 die I-GmbH grundbücherliche Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft gewesen, weshalb sie auch die Abgabenpflicht getroffen habe. Diese GmbH sei jedoch in weiterer Folge gemäß § 5 Umwandlungsgesetz unter gleichzeitiger Gründung der I-GmbH & Co KEG (der beschwerdeführenden Partei) in diese umgewandelt und zugleich gelöscht worden. Unter einem sei jedoch ein Vermögensteil, nämlich der Bauträgerbetrieb, von der I-GmbH abgespalten und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die R-GmbH übertragen worden. Dadurch habe die R-GmbH direkt von der I-GmbH näher genannte Liegenschaftsanteile der in Rede stehenden Liegenschaft erhalten. Zumindest hinsichtlich dieser näher genannten Wohnungen (bzw. der damit verbundenen Miteigentumsanteile) hätte die in Rede stehende Kanalabgabe der R-GmbH als Rechtsnachfolgerin der I-GmbH vorgeschrieben werden müssen.
Abgesehen davon, dass sich die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren nicht darauf berufen hat, dass sie nicht (zur Gänze) Abgabenschuldnerin sei, ist auf dieses Vorbringen schon aus folgenden Erwägungen nicht näher einzugehen:
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die beschwerdeführende Partei als Rechtsnachfolgerin der I-GmbH nur Miteigentümerin wäre, wäre sie - worauf schon die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend hingewiesen hat - als solche Gesamtschuldnerin der Abgabenverbindlichkeit (vgl. § 4 Abs. 1 Stmk. LAO). Bei der für ihre Inanspruchnahme zu treffenden Ermessensentscheidung wäre aber jedenfalls der Umstand als rechtfertigend zu berücksichtigen, dass die R-GmbH im Grundbuch nicht als Miteigentümer aufscheint (vgl. zur grundbücherlichen Situation etwa den Beschluss des OGH vom 2. Oktober 2007, 5 Ob 191/07k).
2.3. Die beschwerdeführende Partei bringt schließlich noch vor, die Höhe des Kanalisationsbeitrages sei insoferne unrichtig berechnet worden, als die Abgabenbehörden das oberste Geschoß als Vollgeschoß und nicht als Dachgeschoß gewertet hätten.
Nach § 4 Abs. 1 erster Satz des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes, LGBl. Nr. 71/1955, bestimmt sich die Höhe des Kanalisationsbeitrages aus dem mit der verbauten Grundfläche (in m2) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz, wobei Dachgeschoße und Kellergeschoße je zur Hälfte eingerechnet werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist der Begriff "Dachgeschoß" der im Steiermärkischen Kanalabgabengesetz 1955 nicht definiert ist, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und seiner fachspezifischen Bedeutung als (oberstes) Geschoß innerhalb eines Daches zu verstehen. Dabei ist nicht von der individuellen Nutzung, sondern von den objektiven baulichen Gegebenheiten auszugehen, die typischerweise (vor allem durch Dachschrägen) verringerte Nutzungsmöglichkeiten gegenüber anderen Wohn- und Vollgeschoßen (außer Kellern) zur Folge haben. Objektive bauliche Gegebenheiten, die nicht einen verringerten "Geschoßnutzen" zur Folge haben, können aber nicht zu einer Beurteilung als Dachgeschoß im Sinne des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955 führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. August 2005, Zl. 2003/17/0304). Im Beschwerdefall wurde das Dach oberhalb des hier jeweils streitgegenständlichen Geschoßes unbestritten als Flachdach ausgeführt und verfügen die darunter liegenden Räume nach dem Beschwerdevorbringen durchschnittlich über eine Raumhöhe von ca. 2,5 m. Eine Beeinträchtigung des "Geschoßnutzens" des Obergeschoßes durch das Flachdach wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof letztlich trotz der Wandschrägen aus den mit den Verwaltungsakten vorgelegten Plänen nicht zu erkennen, handelt es sich dabei doch eher um ein architektonisches Gestaltungselement. Somit ergibt sich, dass im Beschwerdefall hinsichtlich des letzten Geschoßes kein gegenüber einem Vollgeschoß verringerter Geschoßnutzen vorliegt und daher der Ansatz eines vollwertigen Geschoßes sachlich gerechtfertigt ist (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 4. August 2005, Zl. 2003/17/0283).
2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 17. Juni 2009
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