VwGH 2008/17/0170

VwGH2008/17/017018.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerden 1. der HF, 2. der UL und 3. der GP, alle vertreten durch Dr. Peter S. Borowan, Dr. Erich Roppatsch und Dr. Silvia Anderwald, Rechtsanwälte in 9800 Spittal/Drau, Tirolerstraße 8/I, gegen den Gemeinderat der Stadtgemeinde Radenthein, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Kanalnachtragsbeitrag, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §311;
LAO Krnt 1991 §236 Abs2;
BAO §311;
LAO Krnt 1991 §236 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 42 Abs. 4 und § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 236 Abs. 2 Kärntner Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 128/1991, wird der Devolutionsantrag der beschwerdeführenden Parteien vom 22. August 2007 an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Radenthein als unzulässig zurückgewiesen.

Die Stadtgemeinde Radenthein hat den beschwerdeführenden Parteien jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde wird die Säumnis des Gemeinderates der Stadtgemeinde Radenthein mit der Entscheidung über den Devolutionsantrag vom 22. August 2007 betreffend die Entscheidung über die Berufung vom 8. Juli 2004 gegen die Abgabenbescheide vom 25. Mai 2004 zur Steuer Nr. 30263, vom 25. Juni 2004 zur Steuer Nr. 31522, und vom 8. Juni 2004 zur Steuer Nr. 30095, jeweils betreffend die Vorschreibung eines Kanalnachtragsbeitrages, geltend gemacht.

Mit den mit Berufung bekämpften Abgabenbescheiden der Behörde erster Instanz wurde der Erstbeschwerdeführerin ein Kanalnachtragsbeitrag in der Höhe von EUR 2.021,84, der Zweitbeschwerdeführerin ein Kanalnachtragsbeitrag in der Höhe von EUR 1.813,88 und der Drittbeschwerdeführerin ein Kanalnachtragsbeitrag in der Höhe von EUR 2.031,66 vorgeschrieben.

Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung und einem Vorlageantrag der Beschwerdeführerinnen vom 3. März 2005 stellten die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 22. August 2007 den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit "gemäß § 73 Abs. 2 AVG iVm § 224 Abs. 4 K-LAO" auf den Gemeinderat der Stadtgemeinde Radenthein als Oberbehörde.

Nachdem über diesen Antrag nicht entschieden wurde, wurde die vorliegende Säumnisbeschwerde eingebracht.

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Bescheides an die beschwerdeführenden Parteien dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2009 ersuchte der Gemeinderat der Stadtgemeinde Radenthein um Erstreckung der Frist zur Erlassung des versäumten Bescheides.

Mit Verfügung vom 16. Jänner 2009 wurde diesem Antrag entsprochen und die Frist zur Bescheiderlassung um drei Monate verlängert.

Da auch innerhalb dieser verlängerten Frist der versäumte Bescheid nicht nachgeholt wurde, ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 VwGG zuständig, über die Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im vorliegenden Verfahren betreffend den Kanalnachtragsbeitrag ist gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Kärntner LAO (K-LAO) die K-LAO, LGBl. Nr. 128/1991, anzuwenden.

§ 236 K-LAO lautet:

"C Entscheidungspflicht

§ 236. (1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (§ 64) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

(2) Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekanntgegeben (§ 77), so geht auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über. Für auf Grund von Abgabenberklärungen zu erlassende Bescheide beträgt die Frist ein Jahr. Sind einem Bescheid Entscheidungen zugrunde zu legen, die in einem Abgaben-, Feststellungs-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid zu treffen sind, so beginnt die Frist erst, wenn alle zugrunde zu legenden Bescheide erlassen worden sind.

(3) Anträge gemäß Abs. 2 sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen; sie sind abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Vorschriften wie § 236 Abs. 2 K-LAO (vgl. etwa § 311 BAO) ausgeführt hat, ist ein Devolutionsantrag nach einer derartigen Bestimmung lediglich im Falle der Säumnis der Behörde erster Instanz zulässig. Eine Devolution von der (säumigen) Berufungsbehörde auf eine allenfalls bestehende Oberbehörde (im vorliegenden Fall den Gemeinderat der Stadtgemeinde Radenthein) kommt nicht in Betracht.

Ein Devolutionsantrag in einem Verfahren nach der Kärntner Landesabgabenordnung gegen die säumige Abgabenbehörde zweiter Instanz ist somit ausgeschlossen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben gegen die Bescheide vom 25. Mai, 25. Juni und 8. Juni 2004 Berufungen erhoben. Über diese Berufungen wurde zunächst mit Berufungsvorentscheidung entschieden, gegen diese Entscheidung wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht.

Ein Devolutionsantrag gegen die Säumnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist jedoch gemäß § 236 Abs. 2 K-LAO unzulässig.

Der hier gegenständliche Devolutionsantrag an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Radenthein war daher gemäß § 236 Abs. 2 K-LAO als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 18. Mai 2009

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