Normen
BAO §20;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
BAO §20;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH für aushaftende - in einer Beilage zum erstinstanzlichen Haftungsbescheid aufgelistete - Abgaben der GmbH (Primärschuldnerin) gemäß §§ 9, 80 BAO in Anspruch genommen. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 10. Mai 1993 gegründeten Primärschuldnerin, die einen Handel mit Kraftfahrzeugen betrieben habe, gewesen.
Mit Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juli bis Oktober 1997 seien von der Primärschuldnerin Überschüsse geltend gemacht und die Rückzahlung des durch diese Überschüsse entstandenen Guthabens beantragt worden. Auf Grund dieser Vorsteuerüberschüsse habe das Abgabenkonto der Primärschuldnerin am 17. Februar 1998 ein Guthaben in Höhe von S 7.007.320,-- ausgewiesen. Da diese Überschüsse in keinem Verhältnis zu den bis dahin erklärten Vorauszahlungen gestanden seien, habe das Finanzamt die Durchführung einer UVA-Prüfung für die Zeiträume März 1996 bis Oktober 1997 veranlasst. Die Prüfung sei vom 1. Oktober 1997 bis 24. März 1998 durchgeführt worden. Dabei sei u. a. der Vorsteuerabzug für die in den Rechnungen der ASB Handels GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge versagt worden. Die ASB Handels GmbH sei weder im Firmenbuch geführt, noch beim Finanzamt gemeldet gewesen. Diese GmbH sei rechtlich nicht existent und sei an der angegebenen Adresse unbekannt gewesen. Die Prüfung habe zu hohen Nachforderungen und dazu geführt, dass das Abgabenkonto der Primärschuldnerin bereits am 2. April 1998 einen Rückstand in Höhe von S 24.204.753,-- ausgewiesen habe.
Das Finanzamt habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 1998 eingeladen, Beweise vorzulegen, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sei, für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen. Dieser Vorhalt sei unbeantwortet geblieben.
Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei am 2. September 1998 das Konkursverfahren eröffnet und am 18. Mai 2004 aufgehoben worden.
Das Finanzamt habe den Beschwerdeführer mit Haftungsbescheid vom 28. September 1998 für aushaftende Abgaben der Primärschuldnerin im Ausmaß von S 3.583.450,40 in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Pflichten als Vertreter nicht möglich gewesen wäre. Auf Grund der Konkurseröffnung und der Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Zwangsausgleich werde die Haftung nur für 80 % der der Haftung zu Grunde gelegten Abgaben und deren Nebenkosten ausgesprochen.
In der Berufung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Uneinbringlichkeit der von der Haftung umfassten Abgaben stehe noch nicht fest, die Konkurseröffnung bedeute nicht zwingend deren Uneinbringlichkeit. Der Haftungsbescheid enthalte eine Beilage, in welcher die Abgaben der Art und der Höhe nach aufgegliedert seien, ohne allerdings die Fälligkeit darzustellen. Die Hauptlast betreffe Umsatzsteuern für die Zeiträume 02/98, 03/98 und 06/98 sowie Säumniszuschläge aus den Jahren 1997 und 1998. Zum Zeitpunkt der diese Umsatzsteuern auslösenden Rechtsgeschäfte sei die Primärschuldnerin weder zahlungsunfähig noch überschuldet gewesen. Vielmehr hätten die Buchungsmitteilungen Guthaben in Millionenhöhe ausgewiesen, so die Buchungsmitteilung Nr. 4 vom 17. Februar 1998 ein Guthaben in Höhe von S 7.007.320,-- In diesem Betrag würden die vorgeschriebenen Abgaben Deckung finden. Es könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe seine Pflicht verletzt, dafür zu sorgen, dass die Abgaben der Primärschuldnerin aus deren Mitteln entrichtet werden. Vielmehr habe die Abgabenbehörde die Rückzahlungsanträge betreffend dieses Guthaben nicht rechtzeitig erledigt, sondern mit unberechtigten Abgabenforderungen verrechnet.
Die belangte Behörde habe im Vorhalt vom 19. September 2007 den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Dezember 2006 der Berufung gegen die Festsetzung der Umsatzsteuern teilweise stattgegeben worden sei. Bezüglich des Berufungspunktes "Vorsteuerabzug Rechnungen B."
wäre diese abgewiesen und die Vorauszahlungen für die Monate März bis Juli 1997 mit insgesamt EUR 895.848,56 festgesetzt worden. Das erwähnte Guthaben sei nur durch die zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern entstanden. Der Einwand, die haftungsgegenständlichen Abgaben hätten im Guthaben Deckung gefunden, komme nicht zum Tragen. Die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen seien von der Primärschuldnerin im Rahmen von Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt gegeben worden. Nach Lage der Akten wären Mittel vorhanden gewesen, weil die Primärschuldnerin 1998 zweifelsfrei Umsätze getätigt habe. Auf Grund der Prüfungsmaßnahmen hätte der Beschwerdeführer nicht mehr zwingend vom Vorhandensein eines Guthabens ausgehen dürfen. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, den Nachweis zu erbringen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger, bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits, an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer habe dazu in seiner Stellungnahme vom 2. November 2007 ausgeführt, die Primärschuldnerin sei in den Jahren 1997 und 1998 mit C. B. und der Autosalon B. GmbH in Verbindung gestanden. Das Finanzamt S. habe dieser GmbH eine UID-Nummer zugeteilt. Die Primärschuldnerin habe zunächst ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen können. Den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend habe das Finanzamt mit Bescheiden vom 2. April 1998 Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate November 1996 bis Jänner 1997 und März bis Oktober 1997 festgesetzt. Aus diesen Bescheiden hätten Nachforderungen in Höhe von insgesamt S 30.265.476,-- resultiert. Etwa zwei Wochen zuvor habe das Abgabenkonto noch ein Guthaben in Höhe von S 6.060.723,-- ausgewiesen. Die Umsatzsteuernachforderungen seien zu Unrecht erfolgt. Statt dem Antrag der Primärschuldnerin auf Auszahlung des Guthabens stattzugeben, habe das Finanzamt die unberechtigte Umsatzsteuernachforderung mit diesem Guthaben aufgerechnet. Die haftungsgegenständlichen Abgaben hätten jedenfalls im Guthaben Deckung gefunden und wäre es zu keiner Abgabenverkürzung gekommen. Erst die Berufungsvorentscheidung vom 21. Dezember 2006 habe über den Berufungspunkt "Vorsteuerabzug Rechnungen B." abgesprochen. Diese Entscheidung habe die Festsetzung der Umsatzsteuern für die Zeiträume März bis Oktober 1997 betroffen. Aus dem Strafverfahren gegen B.H. und C.B. würden sich keine Belastungen für die Primärschuldnerin ergeben. Nach dem Ergebnis dieses Strafverfahrens hätte die Primärschuldnerin von den Manipulationen dieser Personen keine Kenntnis gehabt.
Die Umsatzsteuer für 1998 sei geschätzt worden, der diesbezügliche Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im haftungsrelevanten Zeitraum Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Unbestritten sei weiters die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenschuldigkeiten.
Für die Haftung sei die Verletzung der Pflicht des Beschwerdeführers als Geschäftsführer, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden, von Bedeutung. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimme sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben sei maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären.
Der Beschwerdeführer habe die Abgabenforderungen der Primärschuldnerin teilweise bestritten, obwohl die Berufungsvorentscheidung vom 21. Dezember 2006 in Rechtskraft erwachsen sei. Bei den haftungsgegenständlichen Abgaben handle es sich im Wesentlichen um Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume Februar, März und Juni 1998, die von der Primärschuldnerin im Rahmen von Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt gegeben worden seien. Einwendungen gegen den Abgabenanspruch könnten nicht mit Erfolg im Verfahren gegen den Haftungsbescheid, sondern nur im Verfahren gegen den Abgabenbescheid vorgebracht werden.
Der Klärung der Frage, ob das zunächst am Abgabenkonto ausgewiesene Guthaben zu Recht bestanden habe, komme im vorliegenden Verfahren Bedeutung zu. Nach der Aktenlage seien in den Umsatzsteuervoranmeldungen der Zeiträume Juli bis Oktober 1997 Überschüsse geltend gemacht worden. Weil es zu keiner Rückzahlung gekommen sei, habe das Abgabenkonto zum 17. Februar 1998 ein Guthaben in Höhe von S 7.007.302,-- ausgewiesen. Bereits im Oktober 1997 sei mit der UVA-Prüfung begonnen worden, welche zu Nachforderungen und einer entsprechenden Belastung des Abgabenkontos geführt habe. Dieses Konto habe daher bereits am 2. April 1998 einen Rückstand in Höhe von S 24.204.753,-- ausgewiesen. Das besagte Vorsteuerguthaben sei im Zuge dieser Prüfung nicht anerkannt worden. Mit der Berufungsvorentscheidung vom 21. Dezember 2006 sei dem diesbezüglichen Berufungspunkt "Vorsteuerabzug Rechnungen B." nicht Folge gegeben worden. Diese Berufungsvorentscheidung sei in Rechtskraft erwachsen. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der UVA-Prüfung habe der Beschwerdeführer nicht mehr auf das Vorhandensein eines Guthabens vertrauen dürfen. Offenbar habe auch der Masseverwalter der Primärschuldnerin nicht an die Berechtigung zum Vorsteuerabzug geglaubt, wäre er ansonsten nämlich zur Betreibung verpflichtet gewesen.
Die Umsatzsteuer für den Zeitraum Februar 1998 sei am 15. April 1998 fällig gewesen. Das Abgabenkonto habe zu diesem Zeitpunkt bereits einen Rückstand in Höhe von S 24,204.753,-- ausgewiesen. Es wäre Sache des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Geschäftsführer gewesen, diese Abgaben aus den vorhandenen Mitteln allenfalls anteilig zu entrichten. Bereits im Vorhalt vom 19. September 2007 sei darauf hingewiesen worden, dass nach der Aktenlage Mittel vorhanden gewesen seien. Der Aufforderung, den Nachweis der Gleichbehandlung zu erbringen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Daraus ergebe sich auch eine Haftung für die haftungsgegenständlichen Abgaben zur Gänze. Zu der im Haftungsbescheid enthaltenen Lohnsteuer für den Zeitraum 3/98 sei auf § 78 Abs. 3 EStG 1988 hinzuweisen. Was die Haftung für die Nebenansprüche betreffe, werde auf § 7 Abs. 2 BAO verwiesen. Insgesamt sei daher vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen.
Die Geltendmachung der Haftung stelle die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Auf Grund des Alters des Beschwerdeführers und allfälliger Erwerbsmöglichkeiten könne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden auch bei ihm zur Gänze uneinbringlich seien. Es seien keine Billigkeitsgründe vorgebracht worden, welche die Gründe für eine Heranziehung zur Haftung überwiegen würden. Insgesamt gesehen sei daher die Geltendmachung der Haftung unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben geboten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:
Voraussetzung zur Erfüllung des Haftungstatbestandes nach den §§ 9, 80 BAO ist u.a. eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Es ist Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit war. In diesem Zusammenhang hat der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Der Vertreter hat auch nachzuweisen, wenn die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichten, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Unterbleibt der Nachweis, hat die Behörde von der schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen (vgl. Ritz, BAO3, § 9 Tz 22 unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörde kein Vorbringen in diesem Sinne erstattet. Die Auffassung der belangten Behörde, es sei von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers auszugehen, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde verweise in Bezug auf die Haftung für Nebenansprüche auf § 7 Abs. 2 BAO. Die Haftung für Nebenansprüche dürfe aber nur solche umfassen, die nach Zustellung des Haftungsbescheides entstanden seien. Der Haftungsbescheid enthalte eine Vielzahl von Säumniszuschlägen aus dem Jahre 1997, sodass berechtigte Zweifel angebracht seien, ob diese Beträge überhaupt relevant seien. Der angefochtene Bescheid sei daher mit Feststellungsmängeln behaftet.
Nach der dem erstinstanzlichen Haftungsbescheid angeschlossenen Beilage wurde der Beschwerdeführer zur Haftung für im Jahr 1998 fällig gewordene Abgaben (Umsatzsteuer für Februar, März und Juni, Körperschaftsteuer für April bis September, Kammerumlage sowie Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds und Zuschläge zu diesem Beitrag und Normverbrauchsabgabe für März) und Nebenansprüche wie Pfändungsgebühren, Barauslagenersatz und Säumniszuschläge und für im Jahr 1997 fällig gewordene Säumniszuschläge (in elf Fällen) herangezogen. Die Haftung für die im Jahr 1997 infolge verspäteter Entrichtung von Abgaben fällig gewordenen Säumniszuschläge gründet sich nicht - wie der Beschwerdeführer offensichtlich meint - auf § 7 Abs. 2 BAO, sondern auf § 9 BAO.
Der Beschwerdeführer bringt dazu - wie bereits im Verwaltungsverfahren - lediglich vor, er habe der berechtigten Auffassung sein können, mit dem am 17. Februar 1998 ausgewiesenen Guthaben von mehr als S 7 Mio. die in Haftung gezogenen Abgaben entrichten zu können.
Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die Primärschuldnerin im Haftungszeitraum jedenfalls über Mittel verfügt hat, die nicht, auch nicht anteilig, zur Entrichtung der in Haftung gezogenen Abgaben verwendet worden sind. Durch die Bezugnahme auf die Buchungsmitteilung vom 17. Februar 1998 kann der Beschwerdeführer aber das Fehlen eines Verschuldens an der Verletzung seiner Pflicht, die vorhandenen Mittel zumindest zur anteiligen Entrichtung der vom Haftungsbescheid umfassten Abgaben zu verwenden, nicht dartun:
Die Beschwerde bestreitet nämlich nicht, dass dieses Guthaben aus geltend gemachten Vorsteuerüberschüssen resultierte, und zwar aus Vorsteuerabzügen für die in Rechnungen der ASB Handels GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge. Weiters ist unstrittig, dass diese Vorsteuerüberschüsse Anlass für die am 1. Oktober 1997 begonnene UVA-Prüfung waren und als Ergebnis dieser Prüfung diese Vorsteuerabzüge nicht anerkannt wurden, sondern es mit den Bescheiden vom 2. April 1998 zu erheblichen Nachforderungen gekommen ist. Der Berufung der Primärschuldnerin gegen diese Bescheide ist insoweit durch die in Rechtskraft erwachsene Berufungsvorentscheidung vom 21. Dezember 2006 ein Erfolg versagt geblieben.
Die belangte Behörde hat daher darauf hingewiesen, dass im Zeitpunkt der Fälligkeit (15. April 1998) der Umsatzsteuer für Februar 1998 das Abgabenkonto der Primärschuldnerin - bereits seit 2. April 1998 - einen Rückstand auswies. Der Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe auf Grund der Ergebnisse der UVA-Prüfung und der daran anschließend ergangenen Bescheide vom 2. April 1998 betreffend Festsetzung von Umsatzsteuern für März bis Oktober 1997 nicht mehr darauf vertrauen können, mit dem in der Buchungsmitteilung vom 17. Februar 1998 noch ausgewiesenen Guthaben, resultierend aus den zuvor verbuchten Umsatzsteuervoranmeldungen für Juli bis Oktober 1997, diese Abgaben decken zu können, ist zuzustimmen.
Der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass im Verfahren auf Rückzahlung des Guthabens laut Buchungsmitteilung vom 17. Februar 1998 die Berufungsbehörde in ihrer Entscheidung vom 24. Juli 1998 das "Guthaben nicht bezweifelt" hat, trägt zur Beantwortung der Verschuldensfrage im Haftungsverfahren nichts bei. Die Verweigerung der auf Grund der Rechnungen der ASB Handels GmbH geltend gemachten Vorsteuerabzüge ist nämlich laut Ausweis der Verwaltungsakten und dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der Beschwerde unbestritten geblieben. Soweit der Beschwerdeführer daher der belangten Behörde diesbezüglich eine Untätigkeit und dadurch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorwirft, kann ihm nicht gefolgt werden.
Die Beschwerde bringt zu den Vorschreibungen der Umsatzsteuer für November 1996 bis Oktober 1997 und der dazu ergangenen Berufungsvorentscheidung vom 21. Dezember 2006 vor, "durch diese Berufungsvorentscheidung seien die Grundlagen für den Haftungsbescheid ausgetauscht worden, ohne dass der Beschwerdeführer sich dagegen habe wehren können". Damit verkennt der Beschwerdeführer aber, dass diese Abgaben nicht Gegenstand des Haftungsbescheides sind und ihm daher in diesen Verfahren keine Parteistellung zu kommt. Diese Ausführungen, sowie die zum Jahresumsatzsteuerbescheid 1997 gehen ins Leere. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war kein Guthaben vorhanden.
Auch im Rahmen der Ermessensübung war der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Grundsatz von Treu und Glauben in Bezug auf die Buchungsmitteilung vom 17. Februar 1998 auf Grund des dargestellten Verfahrensganges nicht geeignet, zu einer Verminderung der Haftung des Beschwerdeführers beizutragen. Gegen die Ermessensübung der belangten Behörde können auch nicht die lange Verfahrensdauer und die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erfolgreich ins Treffen geführt werden. Zur Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Beschwerdeführer hat sich die belangte Behörde zu Recht darauf gestützt, dass die behauptete Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers an sich in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung steht, zumal eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, 2006/14/0044).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 2. September 2009
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