VwGH 2008/15/0100

VwGH2008/15/010028.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und den Senatspräsidenten Mag. Heinzl sowie den Hofrat Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der Gemeinde S bei F, vertreten durch Leitner & Leitner GmbH & Co KEG, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4040 Linz, Ottensheimerstraße 30, 32 u. 36, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 10. August 2005, Zl. RV/0163-L/05, betreffend Umsatzsteuer 2003, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gemeinde machte in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 unter anderem für die Errichtung eines Gebäudes Vorsteuern geltend. In der Folge teilte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt mit, dass sie auf Grund des Urteiles des EuGH vom 8. Mai 2003, C-269/00 , Seeling, für das gesamte gemischt genutzte Gebäude (das Gebäude werde ab September 2003 als Volksschule genutzt, zwei Wohnungen würden vermietet) den Vorsteuerabzug in vollem Ausmaß geltend gemacht habe. Das Gebäude werde zu 73,86 % für den Schulbetrieb (hoheitlich) und zu 26,14 % durch Vermietung (unternehmerisch) genutzt.

Bei Veranlagung der Beschwerdeführerin zur Umsatzsteuer wurde hinsichtlich des Gebäudes die geltend gemachte Umsatzsteuer nur in dem Ausmaß anerkannt, in welchem das Gebäude unternehmerisch genutzt wurde (26,14 %). Der auf den hoheitlich genutzten Teil entfallende Vorsteuerabzug wurde nicht anerkannt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine dagegen erhobene Berufung abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdefall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu entscheidenden Rechtsfrage jenem Fall, der mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/15/0102, unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, 2007/15/0192, entschieden wurde. Aus den dort genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch die gegenständliche Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 28. Oktober 2009

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