VwGH 2008/09/0332

VwGH2008/09/033215.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des WM in W, vertreten durch Dr. Georg Klein, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Mariengasse 11, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 3. Dezember 2008, Zl. DS-D - 316/2008, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach der Wiener Dienstordnung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §76 Abs1 Z4;
DO Wr 1994 §77 Abs1;
DO Wr 1994 §80 Abs1;
DO Wr 1994 §80;
StGB §27;
StGB §44 Abs2;
VwRallg;
DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §76 Abs1 Z4;
DO Wr 1994 §77 Abs1;
DO Wr 1994 §80 Abs1;
DO Wr 1994 §80;
StGB §27;
StGB §44 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Entlassung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien und war dort als Werkmeister der Magistratsabteilung AB tätig.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. September 2007 wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt und verurteilt (Schreibfehler im Original):

"WM ist schuldig ,

er hat in Wien nachgenannte Beamte der Gemeinde Wien dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie jeweils einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einem Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 (1) StGB, falsch verdächtigte, wobei er wusste (§ 5 (3) StGB), dass diese Verdächtigung falsch waren, und zwar

1.) am 4.5.2006 den Beamten der Magistratsdirektion

der Gemeinde Wien, MW, indem er um 15.08 Uhr ein Fax an die Magistratsabteilung AC der Gemeinde Wien übermittelte, in welchem er sinngemäß behauptete, MW habe im Zeitraum August 2004 bis zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2006 versucht diverse Geschäftsleute im AD., AE. und AF. Bezirk zur Bezahlung von Geldbeträgen zu nötigen, indem er für den Fall der Nichtzahlung der geforderten Beträge mit Problemen drohte bzw. für den Fall der Bezahlung der geforderten Beträge die Vorausankündigung von Kontrollen in Aussicht stellte;

2.) am 15.5.2006 den Beamten der Magistratsdirektion

der Gemeinde Wien, MW, indem er um 19.49 Uhr ein E-Mail an den Bürgermeister der Stadt Wien, Dr. Michael HÄUPL, übermittelte, in welchem er sinngemäß behauptete, MW habe am 13.1.2006 in einem in Wien AD., O Straße 153, situierten Bordell versucht, eine Prostituierte zur Durchführung eines unentgeltlichen oralen Geschlechtsverkehrs zu nötigen, indem er ihr für den Fall der Nichtgewährung mit Problemen (offensichtlich gemeint Kontrollen) drohte;

3.) am 2.8.2006 die Leiterin des Magistratischen

Bezirksamtes für den AG.Bezirk, Dr. RM, und den Leiter der Magistratsabteilung AH und Gruppenleiter in der Baudirektion der Gemeinde Wien, Dr. HB, indem er um 20.18 Uhr ein E-Mail an die Staatsanwaltschaft Wien, den Bürgermeister der Stadt Wien, Dr. Michael HÄUPL, und die Magistratsabteilung AC der Gemeinde Wien übermittelte, in welchem er sinngemäß behauptete, Dr. RM und Dr. HB hätten im Zeitraum März 2003 bis Sommer 2006 im Zusammenhang mit der amtsmissbräuchlichen Genehmigung und sonstigen amtsmissbräuchlichen Erledigungen betreffend des in Wien AG., K-Gasse 1, situierten Lokales 'G' jeweils einen Geldbetrag in Höhe von EUR 20.000 erhalten;

4.) am 2.8.2006 die Leiterin des Magistratischen

Bezirksamtes für den AG.Bezirk, Dr. RM, indem er um 20.11 Uhr ein E-Mail an den Bürgermeister der Stadt Wien, Dr. Michael HÄUPL, die Volksanwaltschaft, die ÖVP, die Tageszeitung AI, die Tageszeitung AJ und den Bundesparteiobmann der FPÖ, Heinz Christian STRACHE, übermittelte, in welchem er sinngemäß behauptete, Dr. RM habe im Jahr 2006 im Zusammenhang mit einem in Wien AG, G-Straße 5, situierten Lokal und Geschäft amtsmissbräuchlich Amtshandlungen gegen dort aufhältige Prostituierte bzw. afrikanische Drogendealer sowie einen nicht genehmigten Umbau unterlassen und von einem Afrikaner Geschenke, und zwar eine Figur und einen kleinen Teppich, angenommen;

5.) am 2.8.2006 den Leiter der Magistratsabteilung AH und Gruppenleiter in der Baudirektion der Gemeinde Wien, Dr. HB, indem er um 20.26 Uhr ein E-Mail an den Bundesparteiobmann der FPÖ, Heinz Christian STRACHE, die Magistratsabteilung AC der Gemeinde Wien, den Bürgermeister der Stadt Wien, Dr. Michael HÄUPL, und den Vizekanzler und Bundesminister für Finanzen, Mag. Wilhelm MOLTERER, übermittelte, in welchem er sinngemäß behauptete, Dr. HB im Jahr 2006 für die amtsmissbräuchliche Veranlassung bzw. Forcierung von Umwidmungen, z. B. Projekt A, Geldbeträge erhalten;

6.) am 2.8.2006 den Beamten der

Magistratsabteilung AB, Dipl.Ing. HK, indem er um 20.20 Uhr und um

20.23 Uhr E-Mails an die Volksanwaltschaft, den Bürgermeister der Stadt Wien, Dr. Michael HÄUPL, und dem Bundesparteiobmann der FPÖ, Heinz Christian STRACHE, übermittelte, in welchen er sinngemäß behauptete, Dipl.Ing. HK habe im Sommer 2006 im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Kleingarten N. S (F-Steig) amtsmissbräuchlich Amtshandlungen unterlassen und hierfür von der Firma L Geldbeträge erhalten.

WM hat hierdurch zu 1.) bis 6.) jeweils das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 (1) StGB begangen und wird hierfür nach dem zweiten Strafsatz des § 297 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten

sowie gemäß dem § 389 (1) StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 43 (1) StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 44 (2) StGB wird der Amtsverlust unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

..."

Zur Strafbemessung führte das Gericht aus, dass als erschwerend die Tatwiederholung und als mildernd das umfassende Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers gewertet werde. Auf Grund des bisher ordentlichen Lebenswandels sei es auch möglich gewesen, den Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen, weil angenommen werden könne, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, um dem Beschuldigten das Unrecht seiner Straftat eindrucksvoll vor Augen führen zu können und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedürfe, um der Begehung strafbarer Handlung durch andere entgegen zu wirken. Gemäß § 44 Abs. 2 StGB habe auch die Rechtsfolge des Amtsverlustes bedingt nachgesehen werden können, weil auf Grund der Reue des Beschwerdeführers und des Zusammenhalts mit seinen engen Arbeitskollegen, der durch die Tat nicht abgebrochen sei, davon ausgegangen werden könne, dass die bloße Androhung des Amtsverlustes reichen werde, den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abzuhalten.

In dem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Disziplinarverfahren wurde er mit Bescheid der Disziplinarkommission, Senat 2, der Bundeshauptstadt Wien vom 30. April 2008 wie folgt für schuldig erkannt:

"Herr WM ist schuldig, folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben: Er hat als Werkmeister der Magistratsabteilung AB außer Dienst nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Beamter entgegen gebracht werden, untergraben könnte, und es unterlassen, gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen, indem er

I. am 4.5.2006 um 15:08 ein Fax an die

Magistratsabteilung AC mit wissentlich falschem Inhalt gesendet hat, wodurch Herr MW, Bediensteter der Magistratsdirektion, der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt wurde, wobei er sinngemäß behauptete, MW habe im Zeitraum August 2004 bis zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2006 versucht diverse Geschäftsleute im AD., AE. und AF. Bezirk zur Bezahlung von Geldbeträgen zu nötigen, indem er für den Fall der Nichtzahlung der geforderten Beträge mit Problemen drohte bzw. für den Fall der Bezahlung der geforderten Beträge die Vorausankündigung von Kontrollen in Aussicht stellte,

II. diverse E-Mails über Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter des Magistrats der Stadt Wien unter Verwendung des Pseudonyms 'Anonym Wien' und der E-Mail Adresse xy@xy an magistratsinterne und magistratsexterne Empfängerinnen und Empfänger mit wissentlich falschem und mitunter beleidigendem Inhalt versendet hat bzw. von Herrn AN versenden ließ, wodurch insbesondere Frau Dr. RM, Bezirksamtsleiterin des Magistratischen Bezirksamtes für den AG. Bezirk, Herr Dipl.-Ing. HB, Dienststellenleiter der Magistratsabteilung AH, sowie Herr MW, Bediensteter der Magistratsdirektion, der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt wurden, wobei der Inhalt der E-Mails im Wesentlichen lautete wie folgt:

1.) E-Mail vom 15. Mai 2006, gesendet um 19.49 Uhr an die E-Mail Adressen xy1@xy1, Häupl Michael, in welcher Herr MW, Bediensteter der Magistratsdirektion, Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit, wissentlich falsch des Amtsmissbrauchs beschuldigt wird, und zwar dadurch, dass er im Rahmen einer Amtshandlung in seiner Eigenschaft als Magistratsbeamter am 13. Jänner 2006 um 14.45 Uhr, in einem Bordellbetrieb in AD Wien, O-Straße 153, sexuelle Zuwendungen von einer namentlich nicht genannten Prostituierten gefordert habe und er dafür künftig auf die ordnungsgemäße Durchführung von Amtshandlungen verzichten werde,

2.) E-Mail vom 2. August 2006, versendet um 20.18 Uhr an die E-Mail Adressen xy1@xy1, Häupl Michael; xy2@xy2, xy3@xy3, in welcher Frau Dr. RM, Bezirksamtsleiterin des Magistratischen Bezirksamtes für den AG. Bezirk, und Herr Dipl.-Ing. HB, Dienststellenleiter der Magistratsabteilung AH, wissentlich falsch des Amtsmissbrauchs und der verbotenen Geschenkannahme beschuldigt werden, indem behauptet wird, dass diese in ihrer Eigenschaft als Beamte generell Geldzuwendungen und im Zusammenhang mit Erledigungen für das Lokal 'G' in AG Wien, K-Gasse 1, jeweils 20.000,-- Euro angenommen bzw. gefordert haben,

3.) E-Mail vom 2. August 2006, versendet um 20.11 Uhr an die E-Mail Adressen xy4@xy4, Häupl Michael, xy3@xy3, xy5@xy5, xy6@xy6, xy7@xy7, xy8@xy8, in welcher pauschalen Anschuldigungen der Geschenkannahme, des Amtsmissbrauchs sowie diverse sonstige Anschuldigungen und Beleidigungen gegen Frau Dr. RM, Bezirksamtsleiterin des Magistratischen Bezirksamtes für den AG. Bezirk, insbesondere im Zusammenhang mit einem in Wien AG, G-Straße 5, gelegenen Lokal erhoben werden,

4.) E-Mail vom 2. August 2006, gesendet um 20.26 Uhr an die E-Mail Adressen xy8@xy8, xy4@xy4, Häupl Michael; xy9@xy9, in welcher Herr Dipl.-Ing. HB, Dienststellenleiter der Magistratsabteilung AH, wissentlich falsch der verbotenen Geschenkannahme und des Amtsmissbrauchs beschuldigt wird, indem behauptet wird, dass Herr Dipl.-Ing. HB namentlich nicht genannten Bauwerbern bei der Umwidmung von Arealen, insbesondere am Gelände des Wiener A, behilflich gewesen sei und unterstellt wird, dass dies in unrechtmäßiger Weise erfolgt sei,

5.) E-Mail vom 2. August 2006, gesendet um 20.20 Uhr sowie E-Mail vom 2. August 2006, gesendet um 20.23 Uhr an die E-Mail- Adressen xy8@xy8, Häupl Michael, xy3@xy3, in welcher Herr Dipl.-Ing. HK im Wesentlichen beschuldigt wird, korrupt, der 'Freunderlwirtschaft' nicht abgetan zu sein sowie seinen Dienst nicht entsprechend den geltenden Gesetzen ausgeübt zu haben, indem er den Bau eines den Bauvorschriften nicht entsprechenden Kleingartenhauses am F-Steig des Bauherrn S, nicht verhindert habe.

6.) E-Mail vom 2. August 2006, gesendet um 20.28 Uhr an die E-Mail-Adresse 'Häupl Michael', in welcher Herr Dipl.- Ing. HW, Mitarbeiter der Magistratsdirektion Baudirektion und Herr Dr. WK, Mitarbeiter der Magistratsabteilung AL, pauschal der Geschenkannahme und Herr Dipl.-Ing. HW darüber hinaus, der Verwendung des Herrn Dipl.-Ing. HK sowie von zwei weiteren Mitarbeitern der Stadt Wien für private Arbeiten, und zwar für die Erstellung von Powerpointunterlagen für externe Vorträge während der Dienstzeit, beschuldigt wird,

7.) E-Mail vom 2. August 2006, gesendet um 20.31 Uhr an die magistratsinternen E-Mail-Adressen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Magistratsabteilung AB, Herrn BA, Frau RF, Frau DK, Frau MA, Frau BP, Frau UW, Frau CH, Herrn CA, Frau UL, Frau IB, Frau CC, Frau HS, Frau MH, Frau WM, und Frau RF, in welcher die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Magistratsabteilung AB, Frau Dipl.-Ing. KG, Herr Dipl.-Ing. CK, Herr Ing. AR, Frau Dipl.- Ing. IM, Frau Dipl.-Ing. NK, Frau Ing. ML, Frau Dipl.-Ing. IL, Herr Dipl.-Ing. HK, Frau Dipl.-Ing. IE, Herr Dipl.-Ing. SC, Herrn Dipl.-Ing JS, Herrn Dipl.-Ing. HF, Herrn Dipl.-Ing. GH verspottet, beschimpft sowie eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens bezichtigt werden,

8.) E-Mail vom 16. August 2006, gesendet um 12.44 Uhr an die magistratsinternen E-Mail-Adressen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Magistratsabteilung AB, Herrn BA, Frau RF, Frau DK, Frau MA, Frau BP, Frau UW, Frau CH, Herrn CA, Frau UL, Frau IB, Frau CC, Frau HS, Frau MH, Frau WM, und Frau RF, in welcher der sich im Ruhestand befindliche Bedienstete der Stadt Wien, Herr Dipl.-Ing. HF, verspottet, herabgewürdigt und ungerechtfertigterweise behauptet wird, dass Herr Dipl.-Ing. HF Einfluss auf seine Nachbesetzung genommen habe.

Der Beschuldigte hat hierdurch die in § 18 Abs. 2 Dienstordnung 1994 - DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56/1994, in der geltenden Fassung, normierten Dienstpflichten verletzt."

Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 76 Abs. 1 Z. 4 der Wiener Dienstordnung 1994 (DO 1994) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Zur Strafbemessung wurde wie folgt ausgeführt:

"Gemäß § 77 Abs. 1 DO 1994 ist für die Höhe der Strafe die

Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, wobei insbesondere

Rücksicht zu nehmen ist

1. inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die

Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung

beeinträchtigt wurde,

2. inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich

ist, um den Beamten von der Begehung weiterer

Dienstpflichtverletzungen abzuhalten,

3. sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.

Demnach ist für die Bemessung der Höhe der Disziplinarstrafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgeblich. Hierbei ist zu berücksichtigen, in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen wurde. Der Beschuldigte hat mit der Versendung der Mails an Personen und Institutionen in- und außerhalb des Magistrats in besonders gravierender Art und Weise gegen die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Beamter der Stadt Wien entgegen gebracht werden, verstoßen. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass mit den vom Beschuldigten begangenen Taten, nämlich die Verleumdung und Verspottung zahlreicher Kollegen unter Herstellung eines Bezugs zu deren dienstlicher Tätigkeit, massiv gegen die einem Beamten auferlegte Pflicht zur Wahrung des Standesansehens und der Vertrauenswürdigkeit verstoßen wurde.

Bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung sind weiters die gravierenden Folgen der Taten des Beschuldigten ins Kalkül zu ziehen. Abgesehen davon, dass gegen die verleumdeten Personen nicht nur von der Internen Revision der Magistratsdirektion Erhebungen geführt wurden, wurde gegen diese auch polizeilich ermittelt. Es ist leicht vorstellbar, welche belastende Situation es für einen öffentlich Bediensteten darstellt, sich völlig ungerechtfertigt dem Vorwurf des Amtsmissbrauches oder der Geschenkannahme ausgesetzt zu sehen und deshalb Gegenstand diverser Ermittlungen zu sein. Da der Beschuldigte bereits über viele Jahre Dienst bei der Stadt Wien versehen hat, war ihm bewusst, mit welchen Konsequenzen die von ihm verleumdeten Personen zu rechnen haben. Im Falle von Herrn MW kommt noch dazu, dass das erste ihn betreffende Mail eine Woche vor seiner Hochzeit und die zweite (mit den Vorwürfen über einen angeblichen Bordellbesuch) während seiner Hochzeitsreise versendet worden ist. Es ist gut nachvollziehbar, dass dies auch privat zu einer belastenden Situation für den Bediensteten geführt hat. Herr MW hat aus diesem Grund sogar einen Zusammenhang dieser Ereignisse mit dem Schwangerschaftsabbruch seiner Gattin in der achten Woche nicht ausgeschlossen (Niederschrift des BIA vom 2. 4. 2007).

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass die Einvernahme des Beschuldigten keine Hinweise auf schuldmindernde Umstände während der Tat ergeben hat. Der Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang sowohl von einer 'depressiven Phase' als auch von einem 'Blackout' gesprochen, es konnte aber in keiner Weise darlegen, dass er dadurch in seiner Wahrnehmungs- oder Urteilsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse des Büros für interne Angelegenheiten (BIA) im Innenministerium ist festzustellen, dass der Beschuldigte in seinen Tathandlungen sehr zielgerichtet und systematisch vorgegangen ist. Zwecks Verschleierung seiner Spuren hat er mittels eines anonymen E-Mail-Kontos vorgefertigte E-Mails, die er vorher auf einem USB-Stick gespeichert hat, von einem Internetcafe beim AM-Bahnhof verschickt. Er bediente sich dabei in EDVtechnischer Hinsicht der Hilfe von AN. Als erste Tathandlung hat der Beschuldigte am 4.5.2006 ein Fax an die Magistratsabteilung AC - Personalservice übermittelt. Die weiteren Tathandlungen erfolgten am 15. Mai 2006, am 2. August 2006 und am 16. August 2006. Auf Grund dieser Tatumstände ist die Behauptung des Beschuldigten, er hätte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen in einem Blackout begangen, nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig. Auch ergaben die mehrmaligen Befragungen durch das BIA keinerlei Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung des Beschuldigten im Tatzeitraum, die die Diskretions- oder die Dispositionsfähigkeit des Beschuldigten herabgesetzt haben könnte. Nicht umsonst hat der Beschuldigte keinerlei diesbezügliche Nachweise erbracht. Hätte der Beschuldigte tatsächlich an einer Depression oder an einer sonstigen Erkrankung gelitten, wäre es ihm nicht möglich gewesen, Dienst zu versehen. Es ist auch nicht vorstellbar, dass das vom Beschuldigte angeführte 'Blackout' über mehrere Monate anhält. Die Tatumstände und die Aussagen des Beschuldigten lassen vielmehr darauf schließen, dass er sich der Tragweite seiner Handlungen uneingeschränkt bewusst war.

Die Schwere der Schuld ergibt sich schließlich auch aus der ausgefeilten Planung der Taten, zu deren Ausführung viele einzelne Schritte nötig waren. Dazu zählen - wie oben bereits dargelegt - das Ersuchen an Herrn AN um Unterstützung bei der Einrichtung des Mail-Kontos, das Verfassen sämtlicher Mails und deren Speicherung auf einem USB-Stick und schließlich die Versendung von einem Internet-Cafe an Empfänger, deren E-Mail-Adressen der Beschuldigte zuvor erst ausfindig machen musste. Um all dies zu bewerkstelligen, ist ein nicht unerhebliches Maß an Aufwand und Energie erforderlich. Schließlich ist auch bei der Bewertung der Schuld zu berücksichtigen, dass insbesondere in Bezug auf die Verleumdungen des Herrn MW im Zusammenhang mit einem angeblichen Bordellbesuch (E-Mail vom 15.5.2006) und von Dr. RM und Dipl.- Ing. HB im Zusammenhang mit dem Etablissement 'G' (E-Mail vom 2.8.2006, 20:18 Uhr) bei der Wahl der Anschuldigungen eine besondere Niedertracht an den Tag gelegt wurde.

Besonders nachteilig für den Beschuldigten fällt auch dessen Beweggrund für die Taten ins Gewicht. Der Beschuldigte hat selbst eingestanden, aus Rache gehandelt zu haben. Der Beschuldigte wollte sich dafür rächen, dass seine Bewerbung um einen höherwertigen Dienstposten keine Berücksichtigung gefunden hat. Die E-Mails hatten nur den Zweck, unschuldige Personen zu verunglimpfen bzw. deren Reputation nachhaltig zu zerstören. Der Beschuldigte hat dabei nicht nur jene Personen verleumdet, die seiner Ansicht nach die Übergehung seiner Bewerbung zu verantworten hatten, sondern hat auch an der Angelegenheit gänzlich unbeteiligte Personen zum Ziel seiner Tathandlungen gemacht.

Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass weitere Erschwerungsgründe des § 33 StGB vorliegen. So hat der Beschuldigte mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen und die strafbare Handlung über einen längeren Zeitraum fortgesetzt. Der vom Beschuldigte ins Treffen geführte Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens liegt nach Ansicht des erkennenden Senates nicht vor, da der Beschuldigte zahlreiche Personen innerhalb und außerhalb der Magistratsabteilung AB verleumdet bzw. verspottet hat, er sich aber nur bei zwei dieser Personen mittels Schreiben entschuldigt hat, und zwar nachdem die Ermittlungen gegen diese bereits abgeschlossen waren. Der Zuspruch eines Entschädigungsbetrages an den Privatbeteiligten MW im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens stellt ebenfalls keinen gesetzlichen Milderungsgrund dar.

Diesen zahlreichen erschwerenden Gründen steht als Milderungsgrund lediglich das Geständnis des Beschuldigten und die sehr gute bisherige Dienstleistung des Beschuldigten in fachlicher Hinsicht gegenüber. Das Geständnis ist aber in dem Licht zu sehen, dass er ein solches erst angesichts der eindeutigen Beweislage abgelegt hat. Dazu ist auf die Niederschrift des Büros für interne Angelegenheiten vom 14. 3. 2007 zu verweisen, wonach der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt gegenüber den ermittelnden Beamten noch sämtliche Vorwürfe bestritten hat.

Das Vertrauen der Bevölkerung in die korrekte und gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben durch die Organe der Verwaltung stellt einen grundlegenden Wert in einem Rechtsstaat dar. Der Beschuldigte hat mit der Versendung der E-Mails an zahlreiche Personen und Institutionen außerhalb des Magistrats eine massive Beeinträchtigung dieses Vertrauens nicht nur in Kauf genommen sondern offenbar bewusst gewollt. Wie anders ist es sonst zu erklären, dass er seine Mails an Medien, wie AJ oder AI, und an Vertreter politischer Parteien versendet hat. Der Beschuldigte hat dadurch eine krass ablehnende Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten in der öffentlichen Verwaltung zum Ausdruck gebracht. In seinem Verhalten zeigte sich nicht nur fehlender Respekt gegenüber Kolleginnen und Kollegen sondern auch gegenüber seinem Dienstgeber, der Stadt Wien. Dies stellt aber eine Grundvoraussetzung für eine gedeihliche Zusammenarbeit in jedem Dienstverhältnis dar.

Die vom Beschuldigten begangenen Dienstpflichtverletzungen sind aus den oben dargelegten Gründen derart schwerwiegend, dass der Stadt Wien als Dienstgeberin die Weiterbeschäftigung des Beschuldigten nicht mehr zugemutet werden kann. Auch Bediensteten in anderen Bereichen des Magistrats ist es nicht mehr zumutbar, mit dem Beschuldigten in der Zukunft zusammen zu arbeiten, zumal auch Mitarbeiter außerhalb der Magistratsabteilung AB Opfer seiner Taten waren.

Es ist im Übrigen für den erkennenden Senat zweifelhaft, ob die vom Beschuldigten ins Treffen geführten freundschaftlichen Beziehungen tatsächlich in dem Ausmaß bestehen, wie sie auch dem Strafgericht gegenüber behauptet worden sind. Der Beschuldigte vermochte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen lediglich zwei Bedienstete nennen, mit welchen er noch Kontakt hat. Befragt, wann der letzte Kontakt zu einem dieser Bediensteten stattgefunden hat, gab der Beschuldigte den Jahreswechsel an, was ebenfalls nicht auf einen engen 'Zusammenhalt' schließen lässt. Es ist vielmehr leicht nachzuvollziehen, dass der überwiegende Teil der Bediensteten einer Weiterbeschäftigung des Bediensteten ablehnend gegenüber steht, insbesondere wenn man Inhalt und Empfängerkreis der E-Mails vom 2. 8. 2006, 20:31 Uhr, und vom 16.8.2006, 12:44 Uhr, einer näheren Betrachtung unterzieht. Darin hat der Beschuldigte mehr als ein Dutzend Bedienstete der MA AB grob verspottet und beschimpft. Nach Ansicht des erkennenden Senates wiegen die dadurch entstandenen Vorbehalte gegen die Person des Beschuldigten die nach wie vor bestehenden Kontakte des Beschuldigten zu zwei anderen Bediensteten bei weitem auf.

Gemäß § 77 Abs. 1 Z. 2 DO 1994 ist bei der Strafbemessung auch Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Auch diesbezügliche spezialpräventive Überlegungen sprechen in diesem Fall für eine Entlassung des Bediensteten. Er hat im Rahmen der mündlichen Verhandlungen zwar ausgesagt, die ganze Angelegenheit tue ihm leid, es war bei seiner Vernehmung aber klar erkennbar, dass er sich mit den Ursachen für die Ablehnung seiner Bewerbung in keiner Weise auseinander gesetzt hat. Es war deutlich erkennbar, dass er zu einer kritischen Reflexion über sein dienstliches Verhalten nicht fähig ist. Auch bei der Vernehmung hat er die Ablehnung seiner Bewerbung ausschließlich auf Vorwürfe im Zusammenhang einer für seine Wohnung erworbenen Sicherheitstüre zurück geführt. Damit ist ein Persönlichkeitsbild zum Vorschein gekommen, das durch Selbstüberschätzung und eine geringe Frustrationstoleranz gekennzeichnet ist. Hinzu kommt eine cholerische Veranlagung, die der Beschuldigte gegenüber den Beamten des Büros für interne Angelegenheiten auch zugegeben hat (Niederschrift vom 14.3.2007). Der Beschuldigte hat im Rahmen seiner Vernehmung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er für den Fall seinen Dienstantrittes wieder die Absicht hat, sich um einen höherwertigen Dienstposten zu bewerben. Angesichts dieser Umstände ist mit einer begründeten Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschuldigte im Falle seiner Weiterbeschäftigung bei Nichterreichen dienstlicher Ziele oder bei anderen gröberen Enttäuschungen, die einen Bezug zu konkreten Personen herstellen lassen, neuerlich inadäquate Handlungsweisen an den Tag legt, die mit Dienstpflichtverletzungen verbunden sind. Somit ist nach Ansicht des erkennenden Senates auch unter diesem Blickwinkel die Entlassung des Beschuldigten geboten.

Abschließend ist noch auf die Strafgericht ausgesprochene bedingte Nachsicht des Amtsverlustes einzugehen. Es mag durchaus zutreffend sein, dass es sich - wie der Beschuldigte angemerkt hat - hierbei um ein selten angewendetes Rechtsinstrument handelt. Nicht zutreffend ist aber, dass die Nachsicht vom Amtsverlust auch für das Disziplinarverfahren bindend sein soll. Die Disziplinarbehörde ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes lediglich an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts gebunden, eine Bindung an eine bedingte Nachsicht einer Nebenstrafe oder einer Rechtsfolge der Verurteilung im Sinne des § 44 Abs. 2 StGB ist der Dienstordnung 1994 nicht zu entnehmen. Die Disziplinarbehörde kann daher bei ihrer Beurteilung auf Grund der anzuwendenden Normen durchaus abweichend vom Strafgericht zum Schluss kommen, dass eine Entlassung gerechtfertigt ist, hat diese Entscheidung aber nach Maßgabe des § 77 DO 1994 besonders zu begründen. Das Strafgericht hat im konkreten Fall den Ausspruch der bedingten Nachsicht mit der 'Reue des Beschuldigten' und den 'Zusammenhalt mit seinen engen Arbeitskollegen' begründet. Diese Umstände schließen aber im Lichte des § 77 DO eine Entlassung des Bediensteten unzweifelhaft nicht aus. Wie oben ausführlich dargelegt wurde, sind die vom Beschuldigten begangenen Dienstpflichtverletzungen nach Ansicht des erkennenden Senates derartig schwerwiegend, dass mit der Verhängung einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden konnte und über den Beschuldigten somit die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen war."

Der Beschwerdeführer erhob dagegen eine auf die Höhe der Strafe eingeschränkte Berufung, in welcher er geltend machte, die Behörde erster Instanz habe nicht ausreichend als Milderungsgrund berücksichtigt, dass er nicht nur im wahrsten Sinne des Wortes ein reumütiges Geständnis abgelegt habe, sondern auch den entstandenen Schaden teilweise tatsächlich durch Bezahlung einer Ausgleichszahlung, teilweise durch rechtzeitiges Verfassen eines Entschuldigungsbriefes bereinigt habe und unter Ausschöpfung sämtlicher Mittel versucht habe, den Schaden gutzumachen. Auch seien die vorhandenen Belobigungen sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer disziplinarrechtlich unbescholten sei, nicht berücksichtigt worden. Die Behörde erster Instanz habe verkannt, dass seine Entlassung nicht erforderlich sei, um ihn in Hinkunft von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Der Ausspruch des Landesgerichts für Strafsachen Wien, den Amtsverlust bedingt nachzusehen, sei ein Indiz dafür, dass für die Gerichte das Verhalten des Beschwerdeführers trotz dessen Schwere nicht so gravierend und auf eine einmalige psychische Ausnahmesituation zurückzuführen sei, dass seine Entlassung im gegenständlichen Fall sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen nicht geboten sei. Wenn die Disziplinarkommission eine spürbare Disziplinarstrafe habe verhängen wollen, so hätte sie dabei jedenfalls mit einer Geldstrafe das Auslangen finden müssen.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Dezember 2008 die Berufung des Beschwerdeführers nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung abgewiesen und den Ausspruch über die Strafe mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser wie folgt laute:

"Wegen dieser Dienstpflichtverletzung wird über den Beschuldigten gemäß § 76 Abs. 1 Z 4 DO 1994 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 37/2003 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt."

Zur Begründung der Strafbemessung führte die belangte Behörde wie folgt aus:

"Maßgebend für die Höhe der Strafe ist gemäß § 77 Abs. 1

DO 1994 die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist

insbesondere Rücksicht zu nehmen

1. inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die

Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung

beeinträchtigt wurde,

2. inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich

ist, um den Beamten von der Begehung weiterer

Dienstpflichtverletzungen abzuhalten,

3. sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.

Der Beschuldigte hat durch die Versendung der verleumderischen E-Mails an zahlreiche Personen und Institutionen sowohl magistratsintern als auch magistratsextern zumindest billigend in Kauf genommen (wenn nicht sogar bezweckt), dass gegen die betroffenen Kollegen Ermittlungen durchgeführt und diese einer äußerst belastenden Situation ausgesetzt wurden. Die Verbreitung der wahrheitswidrigen Anschuldigungen an politische Parteien und Medien war darüber hinaus geeignet, Zweifel an der rechtmäßigen und korrekten Amtsführung der Wiener Beamtenschaft zu begründen, wodurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sowie das Ansehen des Magistrates der Stadt Wien beträchtlich geschädigt wurden. Die Schwere der Schuld ergibt sich weiters aus dem Motiv der Rache und auch daraus, dass der Beschuldigte die Taten genau geplant und gut vorbereitet hat, indem er sich eine eigens dafür vorgesehene E-Mail-Adresse einrichten ließ und die Mails aus einem Internetcafe versandte, wobei diese schon vorbereitet und auf einem USB-Stick abgespeichert waren. Schwer wiegt weiters, dass er unter anderem ihm gänzlich unbekannte Mitarbeiter verleumdet und verspottet hat. Bei Abwägung all dieser Überlegungen ist daher nicht bloß von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens, sondern von einem völligen Vertrauensverlust des Dienstgebers in die Person des Beschuldigten auszugehen.

Zusätzlich zum Vertrauensverlust des Dienstgebers sind die spezialpräventive Erforderlichkeit der beabsichtigten Strafe (Entlassung) sowie die Strafbemessungsgründe gemäß §§ 32 bis 35 StGB zu berücksichtigen.

Dabei wird die spezialpräventive Erforderlichkeit einer (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) Entlassung nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird diese umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit. Eine Gewährung der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht, deren Gewicht auch von der Ausführlichkeit und dem näheren Inhalt ihrer Begründung abhängen wird, kann nur als Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen (VwGH vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115). Im Urteil vom 7. September 2007 hat das Landesgericht für Strafsachen Wien lediglich ausgeführt, dass auf Grund des bisher ordentlichen Lebenswandels des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe genügen werde, ihm das Unrecht seiner Straftaten vor Augen zu führen. Der Beschuldigte hat die Ablehnung seiner Bewerbungen um höherwertige Dienstposten ausschließlich auf Vorwürfe im Zusammenhang mit einer für seine Wohnung erworbenen Sicherheitstüre zurück geführt und nicht in Betracht gezogen, dass auch andere Gründe dafür ausschlaggebend sein könnten. Er hat im Rahmen seiner Vernehmung vor der Disziplinarkommission dargetan, dass er sich auch weiterhin um höherwertige Dienstposten bewerben werde. Diese Aspekte, verbunden mit dem Tatmotiv der Rache, lassen befürchten, dass bei einer abermaligen Ablehnung durchaus die Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten wahrscheinlich ist. Auch sein Vorbringen, dass er nun sein Privatleben in Ordnung gebracht habe, bietet keine Gewähr für ein künftiges Unterlassen von Dienstpflichtverletzungen, da private Schwierigkeiten jederzeit auftreten können. Ebenso wenig kann der Wiederholungsgefahr mit einer Versetzung des Beschuldigten begegnet werden, da die von ihm verübten Taten dienstpostenunabhängig sind.

Gemäß § 80 Abs. 1 DO 1994 ist die Disziplinarbehörde an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichts (Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates) zu Grunde gelegt wurde, gebunden. Die Disziplinarbehörde ist jedoch entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht an eine bedingte Nachsicht einer Nebenstrafe oder einer Rechtsfolge der Verurteilung im Sinne des § 44 Abs. 2 StGB gebunden. Das Strafgericht hat den Ausspruch der bedingten Nachsicht im vorliegenden Fall mit der 'Reue des Beschuldigten' und dem 'Zusammenhalt mit seinen engen Arbeitskollegen' begründet. Diese Umstände schließen eine Entlassung jedoch nicht aus. Eine disziplinäre Verantwortlichkeit liegt nämlich auch dann vor, wenn der Verlust des Amtes gemäß § 27 Abs. 1 StGB nur deswegen nicht eingetreten ist, weil der Beamte zwar wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die damit verbundene Rechtsfolge des § 27 Abs. 1 StGB aber vom Strafgericht gemäß § 44 Abs. 2 StGB bedingt nachgesehen wurde. Auch in einem solchen Fall ist bei Vorliegen eines disziplinären Überhangs die Verhängung der Disziplinarstrafe, und auch jener der Entlassung zulässig (VwGH vom 18. Juli 2002, Zl. 99/09/0107). Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass das vom Beschuldigten angedeutete Doppelbestrafungsverbot im Disziplinarverfahren nicht anzuwenden ist (vgl. VfGH vom 25. Februar 2008, Zl. B1922/06, G217/06).

Zu den Strafbemessungsgründen gemäß §§ 32 bis 35 StGB hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass alle geltend gemachten oder nach der Aktenlage zu berücksichtigenden Milderungsgründe einzubeziehen sind (Erkenntnis vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115).

Mildernd wurden die disziplinäre Unbescholtenheit, die ausgezeichnete Dienstleistung sowie die depressive Phase gewertet.

Der Milderungsgrund des Geständnisses ist dahingehend zu relativieren, dass der Beschuldigte die Verleumdungen vorerst bestritten und das Geständnis erst angesichts der eindeutigen Beweislage abgegeben hat, welches somit in keiner Weise der Aufklärung dienlich war (VwGH vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0233). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Geständnis 'freiwillig' erfolgen; ein bloßes 'Nicht-in-Abrede-Stellen eines Verhaltens ist dem nicht gleichzuhalten (VwGH vom 16. Oktober 2001, Zl. 2000/09/0012). Was die angebliche Schadenswiedergutmachungen nach erfolgter Tat anlangt, so ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich keineswegs bei allen Betroffenen entschuldigt und auch nur einem finanziellen Schadenersatz geleistet hat.

Ein Black-Out als Grund für die Tathandlungen ist angesichts der Anzahl und sorgfältigen Vorbereitung der Taten mehr als unglaubwürdig und auch durch nichts belegt. Das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte psychologische Gutachten der Mag. EG vom 31. August 2007 lag einerseits bereits dem Strafverfahren zu Grunde und weist andererseits für den Tatzeitraum ein allenfalls beginnendes Burn-Out-Syndrom aus, enthält jedoch keine Hinweise darauf, dass die Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit eingeschränkt gewesen wären.

Insoweit der Beschuldigte den Milderungsgrund der Wiedergutmachung durch Zahlung eines Entschädigungsbetrages an Herrn MW geltend macht, ist zu erwidern, dass er in dieser Hinsicht lediglich seiner nach dem strafgerichtlichen Urteil bestehenden Verpflichtung nachgekommen ist.

Erschwerend wurde gewertet, dass der Beschuldigte mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen und die strafbaren Handlungen über einen längeren Zeitraum fortgesetzt hat.

Darüber hinausgehende Milderungs- und Erschwerungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht. In einer Gesamtbetrachtung überwiegen die Erschwerungsgründe bei weitem.

Angesichts der Schwere der Tat und Schuld, der ungünstigen spezialpräventiven Prognose, der mangelnden Abhilfemöglichkeit durch Versetzung sowie des Überwiegens der Erschwerungsgründe ist in einer Gesamtschau die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 - DO 1994), LGBl. Nr. 56/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 14/2006, lauten:

"Dienstpflichten

Allgemeine Dienstpflichten

§ 18. (1) Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2) Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

(3) Dem Beamten ist es verboten, sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden.

Disziplinarstrafen

§ 76. (1) Disziplinarstrafen sind:

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Monatsbezuges

unter Ausschluss der Kinderzulage,

3. die Geldstrafe bis zum 7fachen des Monatsbezuges

unter Ausschluss der Kinderzulage,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist die verhängte Strafe in einem Vielfachen des Monatsbezuges (auf Zehntel genau) nach den in § 77 festgelegten Grundsätzen zu bemessen. Bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses, im Fall einer Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der Ausfertigung derselben, erreicht hat.

Strafbemessung

§ 77. (1) Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere

der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu

nehmen

1. inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die

Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung

beeinträchtigt wurde,

2. inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich

ist, um den Beamten von der Begehung weiterer

Dienstpflichtverletzungen abzuhalten,

3. sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.

(2) Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

§ 80. (1) Die Disziplinarbehörde ist an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates) zu Grunde gelegt wurde, gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

(2) Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in dem einer strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten Rechnung zu tragen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Disziplinarverfahren einzustellen."

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher hier nur der vom Schuldspruch trennbare Strafausspruch.

Im Erkenntnis vom 16. Oktober 2008, Zl. 2007/09/0301, hat der Verwaltungsgerichtshof auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, hingewiesen und wie folgt ausgeführt:

"In diesem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, wurde betont, dass § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als 'Maß für die Höhe der Strafe' festlegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert. Hinsichtlich des Grades des Verschuldens ist nach dem gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen können.

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten.

Soweit es um eine Entlassung geht, ist die spezialpräventive Erforderlichkeit einer solchen (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) schweren Disziplinarstrafe nicht erst dann anzunehmen, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf eine mildere Strafe - in einer vagen Hoffnung erschöpfen, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf einen dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit. Dabei ist freilich eine Entlassung schon nach der ersten schweren Dienstpflichtverletzung nicht ausgeschlossen, wenn auf Grund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde.

Diese zum BDG 1979 entwickelten Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Auslegung des § 77 Abs. 1 erster Satz sowie Z. 2 und Z. 3 DO 1994."

Bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß § 77 Abs. 1 erster Satz DO 1994 ist vom objektiven Gewicht der Tat bzw. der Taten (dem "Unrechtsgehalt") in jedem konkreten Einzelfall auszugehen, das - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt ist.

Im vorliegenden Fall durfte sich die belangte Behörde zutreffend auf § 80 Abs. 1 DO 1994 berufen, wonach sie an die Tatsachenfeststellungen, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes zu Grunde gelegt wurden, gebunden ist. Die belangte Behörde, die zutreffend einen disziplinären Überhang annahm, ist im vorliegenden Fall auch zu Recht von einer beträchtlichen Schwere im Sinne des § 77 Abs. 1 erster Satz DO 1994 der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen ausgegangen. Sie war gemäß § 80 Abs. 1 DO 1994 auch an die gerichtlichen Feststellungen betreffend die subjektive Tatseite gebunden. Insofern liegen dem Beschwerdeführer unbestritten mehrfache Straftaten gegen die Rechtspflege (darum handelt es sich bei den zahlreichen Verleumdungsdelikten, derer er sich schuldig gemacht hat) zur Last (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2006/09/0127).

Der Beschwerdeführer meint, dass sein Verhalten auch vom Gericht trotz seiner Schwere im Hinblick auf seine einmalige psychische Ausnahmesituation nicht als so schwer wiegend angesehen worden sei, dass eine Entlassung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen geboten wäre. Die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Höhe von 18 Monaten sei eine genügende Abschreckung, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil den - für die belangte Behörde auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite - bindenden Feststellungen des Gerichts nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last liegenden mehrfachen Straftaten auf Grund einer einmaligen psychischen Ausnahmesituation gesetzt hätte. Die belangte Behörde hat die Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Dienstpflichtverletzungen ohne Rechtsirrtum als hoch angesehen.

Aus dem Umstand, dass das Gericht eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Amtsverlustes ausgesprochen hat, folgt jedenfalls nicht, dass die Disziplinarkommission an der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gehindert wäre. Der insofern auf § 27 StGB und § 44 Abs. 2 StGB betreffend die bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Amtsverlustes gestützten Argumentation des Beschwerdeführers ist zu erwidern, dass sowohl der Bundesgesetzgeber im StGB als auch der Landesgesetzgeber in der Wiener Dienstordnung 1994 von einer starren Regelung abgesehen und damit den Disziplinarbehörden einen der Fallgerechtigkeit dienenden Beurteilungsspielraum eingeräumt hat. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, dass eine Strafe unter der Grenze des § 27 StGB, oder aber - wie im vorliegenden Fall - zwar oberhalb dieser Grenze, aber unter gleichzeitigem Ausspruch der bedingten Nachsicht dieser Rechtsfolge gemäß § 44 Abs. 2 StGB eine Entlassung des Beschuldigten als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen sollte, so hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB oder der Wiener Dienstordnung 1994 anders gestaltet. Dem Strafurteil kommt daher insoweit weder die vom Beschwerdeführer behauptete Bindungswirkung noch sonst ein derart maßgeblicher Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 2000, Zl. 97/09/0199, zum BDG 1979). Die belangte Behörde hat sich ausreichend mit den Erschwerungs- und Milderungsgründen auseinander gesetzt und auf nachvollziehbare Weise dargelegt, warum sie die Entlassung insbesondere aus spezialpräventiven Gründen für erforderlich erachtet hat.

Auch mit dem unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe es verabsäumt, ein medizinisches Gutachten über den damaligen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen und dass aus einer ärztlichen Expertise hervorgehe, dass in seinem Fall offensichtlich ein schweres Burnout-Syndrom und ein Panik-Syndrom vorliege, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt oder derart vermindert gewesen wäre, dass dies als maßgeblicher Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen wäre, ist nämlich auch dem im Akt einliegenden psychologischen Befund der Mag. EG vom 31. August 2007 nichts zu entnehmen.

Die Beschwerde hat somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 15. Oktober 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte