VwGH 2008/09/0099

VwGH2008/09/009926.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des MK in W, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Amandowitsch, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. Februar 2008, Zl. VwSen-251565/38/Py/Da, betreffend Bestrafungen nach dem AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH in L zu verantworten, dass von dieser näher umschriebene Ausländerinnen, nämlich vier ungarische und eine tschechische Staatsbürgerin am 21. März 2006 in der Betriebsstätte "Peep-Show" in L, G-Straße, als Tänzerinnen beschäftigt worden seien, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten näher genannten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Er habe fünf Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden fünf Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 67 Stunden) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und Hinweis auf die durchgeführte mündliche Verhandlung zum Sachverhalt aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S GmbH in L, die in der Betriebsstätte 'P-S' in G eine Peep-Show betreibt, welche täglich zwischen 10.00 Uhr und 22.00 Uhr geöffnet ist.

In der Peepshow befinden sich Räumlichkeiten für den Kundenbereich (Tanzbühne mit kreisförmig angeordneten Kundenkabinen sowie eine sogenannte 'Solokabine') und davon abgetrennt ein Aufenthaltsbereich für die Tänzerinnen, in dem diese auch ihre persönlichen Gegenstände verwahren.

Auf der Tanzbühne bringen die Damen in abwechselnder Reihenfolge für die Dauer von 3 Minuten erotische Tanzvorführungen dar. Dabei können sie von Kunden in umliegenden Kabinen durch Münzeinwurf, der einen Blickkontakt für eine bestimmte Zeitdauer ermöglicht, betrachtet werden. Die Einnahmen aus diesen Kabinen kommen ausschließlich dem Unternehmen des Bw zu.

Die Tänzerinnen sind am Körper mit Ziffern gekennzeichnet. Dadurch können sie von den Kunden aus den Kabinen durch Betätigung der entsprechenden Zahl elektronisch zu einem Auftritt in die Solokabine gerufen werden. In der Solokabine sind die Tänzerinnen vom Kunden durch eine Glasscheibe getrennt. In dieser Glasscheibe befindet sich eine Öffnung, durch die der Kunde an die Tänzerin je nach Dauer der gewünschten Tanzleistung einen Betrag entrichtet. Dieser Betrag kommt der jeweiligen Tänzerin zur freien Verfügung zu.

Am 21. März 2006 wurden die ungarischen Staatsangehörigen, Frau HN, geb. 1980, Frau MK, geb. 1984, Frau JM, geb. 1983 und Frau TS, geb. 1971 sowie die tschechische Staatsangehörige, Frau PZ, geb. 1971 als Tänzerinnen in der Peep-Show der Firma S GmbH in L beschäftigt. Sie wurden anlässlich einer Kontrolle im Aufenthaltsraum der Tänzerinnen in spärlicher Kleidung bzw. nur mit Bademäntel bekleidet angetroffen. Die bei der Kontrolle ebenfalls angetroffene tschechische Staatsangehörige, Frau SS, war an diesem Tag aus privaten Gründen im Aufenthaltsraum aufhältig und ging keiner Beschäftigung nach.

Um in der Peep-Show tanzen zu können, bekamen die Tänzerinnen vom Geschäftsführer Termine für die Dauer eines Monats vorgegeben. Schriftliche Verträge wurden nicht abgeschlossen. Seitens des Unternehmens des Bw wurde von den Tänzerinnen kein Nutzungsentgelt eingehoben. Um einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten, wurden in der Regel zwischen 6 und 9 Tänzerinnen im Monat für Tanzauftritte eingeteilt. Während der Zeit, in der die Tänzerinnen in der Peep-Show auftraten, gingen sie keiner anderen Beschäftigung nach.

Frau HN, Frau MK, Frau JM und Frau TS bekamen vom Unternehmen des Bw zum Tatzeitpunkt eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung gestellt.

Für die Tätigkeit der Damen als Tänzerinnen in der Peep-Show lagen keine arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen vor."

Daran schließen die Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

Rechtlich beurteilte sie diesen Sachverhalt nach der Wiedergabe der Normen und Auszügen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgendermaßen:

"Im vorliegenden Fall wurden die im Spruch genannten Ausländerinnen in einem vom Publikumsbereich abgetrennten Aufenthaltsraum der Peep-Show in eindeutiger Arbeitsbekleidung angetroffen. Im Rahmen des Beweisverfahrens ist es dem Bw jedoch nur hinsichtlich der tschechischen Staatsangehörigen SS gelungen, die in § 28 Abs. 7 AuslBG aufgestellte gesetzliche Vermutung einer unerlaubten Beschäftigung von Ausländern, zu widerlegen.

Frau SS hat im Rahmen ihrer Aussage in der Berufungsverhandlung glaubwürdig dargelegt, dass sie sich bei der Kontrolle zwar (in Straßenkleidung) im Aufenthaltsbereich der Damen befunden hat, dies jedoch aus privaten Gründen und nicht um in der Peep-Show als Tänzerin aufzutreten. Das angefochtene Straferkenntnis war daher hinsichtlich dieses Faktums vom Oö. Verwaltungssenat aus Anlass der Berufung zu beheben.

Hinsichtlich der übrigen bei der Kontrolle angetroffenen Damen ist es aufgrund des Beweisverfahrens dem Bw jedoch nicht gelungen, das Vorliegen einer unberechtigten Beschäftigung am 21. März 2006 in der Betriebsstätte 'P-S' der Firma 'S GmbH' in L zu widerlegen.

...

Auch im vorliegenden Fall weist die Beschäftigung der Ausländerinnen als Tänzerinnen in der Peep-Show Merkmale auf, die gemessen am wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit auf eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit schließen lassen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung - soweit dies im Beschwerdefall in Betracht kommt - durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190, mwN.).

Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art "beweglichem System", in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2001/09/0122).

Der Beschwerdeführer setzt den von der belangten Behörde angestellten Erwägungen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen entgegen:

1.) Zum Fehlen der eigenen Betriebsstätte der Tänzerinnen bringt er vor, dass eine solche für das Vorliegen von Selbständigkeit nicht zwingend erforderlich sei, sondern dies in gewissen (insbesondere künstlerischen) Branchen sogar üblich sei. Das Vorbringen ist zwar grundsätzlich richtig, kann jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte als Hinweis auf unselbständige Tätigkeit zu werten ist.

2.) Zum vom Unternehmen vorgegebenen Betriebsablauf und der Bindung der Tänzerinnen an diese Vorgaben zitiert der Beschwerdeführer einzelne Passagen von Zeugenaussagen.

So zitiert er die Zeugin HN: "Ich konnte kommen und gehen wann und wie ich will."

An anderen Stellen sagte diese Zeugin aber auch: "Ich habe damals eben getanzt, ab der Öffnungszeit, das ist 10.00 Uhr vormittags bis 22.00 Uhr abends. Einer anderen Beschäftigung bin ich in dieser Zeit nicht mehr nachgegangen. Falls ich krank gewesen bin, habe ich das niemand gesagt. Ich hätte ja auch nicht tanzen müssen. Ich kann nicht sagen, ob es auch möglich gewesen wäre, dass ich in der Wohnung der Peep-Show bleibe und woanders arbeite. Diese Frage hat sich mir auch nicht gestellt"; "Wie oft ich (auf) der Bühne tanzte hing davon ab, wie viele Mädchen wir waren .... Wer wann tanzt haben wir Mädchen uns selbst ausgemacht" und "Ich war nicht verpflichtet, dass ich tanzen musste, aber es wäre nicht korrekt gegenüber den anderen Mädchen gewesen, wenn z. B. nur drei Mädchen getanzt hätten und zwei nicht, nämlich nicht korrekt gegenüber den anderen Mädchen."

Sodann zitiert der Beschwerdeführer aus der Aussage der Zeugin PZ: "Die Peep-Show ist offen zwischen 10.00 Uhr Vormittag und 22.00 Uhr, aber wenn ich mich z.B. nicht gut fühlte konnte ich auch einfach gehen."

Die Zeugin sagte aber auch: "Ich habe keine Weisung erhalten, dass ich auftreten muss, aber wenn ich schon weiß, wie die Öffnungszeiten sind, dann komme ich halt um 10.00 Uhr vormittags und kann auch eine Pause machen, wenn ich möchte, wie ich will"; "Wenn ich in L tanze, dann arbeite ich ca. 3-5 Tage, da mir mehr gar nicht möglich ist, und wenn ich nicht komme, muss ich mich natürlich entschuldigen, aber es gibt mir keiner eine Strafe, wenn ich nicht komme. Es gab keine Vorgabe des Peep-Show-Betreibers, wie viele Mädchen anwesend sein mussten, aber es war natürlich für uns angenehmer, wenn wir mehr Mädchen waren, da wir uns dann mehr abwechseln konnten. Ich habe nie erlebt, dass nur zwei Mädchen da gewesen wären, das hätte auch nicht funktioniert. Ich habe den Peep-Show-Betreiber schon tagsüber auch gesehen. Ich habe es jedenfalls nie erlebt, dass Mädchen z.B. angerufen wurden damit jemand auf der Bühne tanzt, wir haben das von uns aus gemacht."

Der Beschwerdeführer zitiert weiters SS: "Ich bin gekommen, wann ich wollte, wann ich Lust hatte .... Wann wer von uns tanzte, haben wir Mädchen uns in der Garderobe selbst ausgemacht. Wenn ich nicht kommen konnte, habe ich auch niemanden darüber verständigt."

SS tätigte ihre Aussage im Hinblick auf frühere Zeiten ("im Jahr vor der Kontrolle"), in denen sie in der Peep-Show tanzte. Sie war zum Kontrollzeitpunkt nicht in der Peep-Show tätig, sondern lediglich zu Besuch bei PZ (dies stellte die belangte Behörde fest und stellte deshalb das Verfahren betreffend der Beschäftigung von SS ein), ihre Aussage konnte daher die konkrete Situation nicht unmittelbar wiedergeben.

Damit sind die vom Beschwerdeführer zitierten Passagen relativiert. Auch wenn sich die Tänzerinnen nur untereinander verpflichtet fühlten, lag eine stille Autorität des Beschwerdeführers vor, denn der Beschwerdeführer steuerte durch die Bestimmung der Öffnungszeiten in Verbindung mit der Zahl der Tänzerinnen indirekt deren Anwesenheitszeiten innerhalb der vorgegebenen Öffnungszeiten der Peep-Show. Denn eine Peep-Show ohne Tänzerinnen kann nicht funktionieren, wie schon die Zeugin PZ andeutete und die belangte Behörde richtig ausführte. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden, allerdings misst der Verwaltungsgerichtshof diesem Tatbestandselement im gegenständlichen Fall nur geringe Aussagekraft im Hinblick auf eine unselbständige Tätigkeit der Ausländerinnen bei.

3.) Zum vorbestimmten Ort der Arbeitsleistung führt der Beschwerdeführer aus, dass die Tatsache, dass die Tänzerinnen auf der Bühne oder in der Solokabine arbeiten, nicht beweise, dass es sich bei ihnen um arbeitnehmerähnliche Personen handle.

Dieses Vorbringen ist zwar grundsätzlich richtig, aber auch hier übersieht der Beschwerdeführer, dass ein vorbestimmter Ort der Arbeitsleistung von der belangten Behörde zu Recht als Hinweis auf unselbständige Tätigkeit gewertet werden durfte.

4.) Der Beschwerdeführer vermeint, die Tatsache, dass die Tänzerinnen auf Grund des vorgesehenen Betriebsablaufes jedenfalls zwingend auf der Bühne tanzen mussten, damit sie von potentiellen Kunden anhand ihrer Ziffer zu einem Soloauftritt bestellt werden könnten, wobei die Einnahme aus diesen Bühnenauftritten zur Gänze an das Unternehmen des Beschwerdeführers gegangen seien, sei "üblich" und bilde keinen Hinweis auf die Arbeitnehmerähnlichkeit. Damit irrt der Beschwerdeführer, denn gerade dieser vorgegebene Arbeitsablauf engte den Gestaltungsspielraum der Ausländerinnen in besonderer Weise ein.

5.) Der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, dass den Tänzerinnen bei Bedarf eine kostenlose Wohnmöglichkeit zur Verfügung gestellt worden sei, tritt der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf den Inhalt einer "Stellungnahme von Herrn HS vom 21. März 2006" entgegen. Im gegenständlichen Akt scheint aber weder eine Person dieses Namens noch eine Stellungnahme vom 21. März 2006 (dabei handelt es sich um den Tattag) auf. Der Hinweis auf die Zeugenaussage der SS geht ebenfalls ins Leere, weil sie - wie unter 2.) bereits ausgeführt - über eine frühere Arbeitstätigkeit berichtete. Zudem ist aus ihrer Aussage nicht abzuleiten, dass sie überhaupt Bedarf an der Zurverfügungstellung einer Wohnmöglichkeit durch den Beschwerdeführer hatte. Daher ist die auf der Aussage der Zeugin HN (sie hatte angegeben: "Als ich in L tanzte, habe ich in der Wohnung der Peep-Show gewohnt ... Miete habe ich dafür nicht bezahlt" ... "Ein paar andere Mädchen, die mit mir getanzt haben, haben auch in dieser Wohnung gewohnt.") beruhende Sachverhaltsfeststellung zur Wohnmöglichkeit nicht als unschlüssig zu erkennen. Wurde aber bei Bedarf eine kostenlose Wohnmöglichkeit beigestellt, dann ist dies - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - auch ein Indiz für eine unselbständige Tätigkeit.

6.) Der von der belangten Behörde angeführten Eingliederung in den Betriebsablauf hält der Beschwerdeführer lediglich entgegen, dass die Tänzerinnen nicht zu etwas gezwungen bzw. an "irgendwelche Anweisungen" von Seiten des Beschwerdeführers gebunden gewesen wären. Damit verkennt er, dass die Einbindung in einen vom Betrieb vorgegebenen Arbeitsablauf, sei es auch nur durch Vorgabe des Rahmens, der die mehr oder weniger regelmäßige Anwesenheit während eines beträchtlichen Teiles der den Tänzerinnen zur Verfügung stehenden Arbeitszeit bedingte und sie dadurch hinderte, ihre Arbeitskraft anderweitig einer unbegrenzten Zahl von Arbeitgebern zur Verfügung zu stellen, und die den Ablauf der Tätigkeiten während der Anwesenheit der Tänzerinnen - wie hier - wesentlich beeinflusste und damit die freie Gestaltungsmöglichkeit der Tänzerinnen minderte, für die Annahme unselbständiger Erwerbstätigkeit spricht.

Ausgehend von den getroffenen Feststellungen und dem Umstand, dass das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die Würdigung des von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhaltes als unschlüssig erscheinen zu lassen, ist die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend "Peep-Shows" (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2000, Zl. 2000/09/0002) die verfahrensgegenständlichen Ausländerinnen nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeiten unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer verwendet wurden.

Der Beschwerdeführer bringt als Verfahrensrüge vor, es seien keine Ermittlungen "zur wirtschaftlichen Situation der in Rede stehenden Ausländerinnen getroffen" worden, es fehlten Feststellungen zum Einkommen und zu den Vermögens- und Familienverhältnissen der Ausländerinnen. Dies sei wesentlich, weil sich herausgestellt hätte, dass "nämlich in Wahrheit in wirtschaftlicher Sicht höchstens der Betreiber der Peep Show von den Tänzerinnen abhängig ist und nicht umgekehrt". Dieses Vorbringen beruht auf einer gravierenden Verkennung der Rechtslage, es kommt keinesfalls darauf an, welches Einkommen Beschäftigte (vorher oder jetzt) erzielen bzw. welches Vermögen sie besitzen, sondern auf die Umstände, unter denen sie verwendet werden.

Gegen die Strafzumessung bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde hätte die Bestimmung des § 21 VStG anzuwenden gehabt, weil die Tat seiner Meinung nach entgegen der Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hinter dem deliktstypischen Unrechtsgehalt zurückbleibe. Er begründet dies jedoch nicht und ist solches angesichts der Umstände des gegenständlichen Falles auch nicht zu erkennen.

Abschließend wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorverurteilt worden sei. Dieser Vorwurf verkennt die Begründung des angefochtenen Bescheides, welche lediglich von fehlender Unbescholtenheit im Zusammenhang mit der Nichtanwendung des § 20 VStG spricht. Dass aber der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei, wird selbst in der Beschwerde nicht behauptet und wäre angesichts des im Akt einliegenden Verwaltungsstrafenauszuges auch unrichtig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 26. Februar 2009

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