Normen
AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs2;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 lita;
BauRallg;
AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs2;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 lita;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Bürgermeister der Stadtgemeinde I erteilte dem Erstmitbeteiligten mit Bescheid vom 12. September 2007 die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer mobilen Schirmbaranlage auf einem näher angeführten Grundstück in dieser Stadtgemeinde. Die Bewilligung wurde gemäß § 44 Abs. 4 Tir. Bauordnung 2001 auf fünf Jahre befristet. Das gegenständliche Grundstück ist als "Sonderfläche Seebiotop mit Grünanlagen, Liegewiese und badebezogene Nebeneinrichtungen" gewidmet.
Die Beschwerdeführerin, die Eigentümerin eines direkt an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes ist, erhob dagegen mit Eingabe vom 21. September 2007 Berufung und machte insbesondere geltend, dass die erteilte Baubewilligung der vorgesehenen Flächenwidmung widerspreche.
Der Stadtrat der Stadtgemeinde I gab der Berufung mit Bescheid vom 29. Februar 2008 Folge, behob den erstinstanzlichen Bescheid und wies in Spruchpunkt II. das verfahrensgegenständliche Bauansuchen gemäß § 26 Abs. 4 TBO 2001 wegen Widerspruches zu bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften ab.
Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Vorstellung des Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Bescheid Folge, behob den bekämpften Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat der Stadtgemeinde I. Sie führte im Wesentlichen aus, dass den Nachbarn nicht schlechthin ein Mitspracherecht betreffend die Einhaltung einer bestimmten Flächenwidmung zustehe, sondern nur hinsichtlich solcher Festlegungen, die einen Immissionsschutz für den Nachbarn vorsähen. Die jeweiligen Sonderflächenwidmungen schieden daher u. a. aus dem Anwendungsbereich des § 25 Abs. 3 lit. a TBO als potenzielles Nachbarrecht von vorneherein aus.
Die Beschwerdeführerin habe in der Berufung die Nichteinhaltung der vorgesehenen Widmung geltend gemacht und weiters ausgeführt, die im Bewilligungsbescheid vorgesehene Befristung mache die Anlage nicht zu einer solchen nur vorübergehenden Bestandes, sodass damit die raumordnungsrechtlichen Vorgaben nicht umgangen werden könnten. Die langjährige Baupolitik der Stadtgemeinde werde dadurch ad absurdum geführt. Es werde dadurch der Gleichheitssatz verletzt. Die Beschwerdeführerin habe weiters eine privatrechtliche Einwendung erhoben (es werde das vertraglich festgelegte Recht der Beschwerdeführerin zur Benützung des Badesees eingeschränkt).
Der Beschwerdeführerin komme bei der vorgesehenen Flächenwidmung kein Recht auf Einhaltung dieser Widmung gemäß § 25 Abs. 3 lit. a TBO zu. Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffe keine subjektiv-öffentlichen Rechtsverletzungen. Entscheide die Berufungsbehörde meritorisch, obwohl die Berufung zurückzuweisen gewesen sei, sei der Berufungsbescheid inhaltlich rechtswidrig. Dadurch, dass die Berufungsbehörde inhaltlich entschieden habe, sie der Berufung Folge gegeben und den Bescheid wegen Widersprüchen zu bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften behoben habe, anstatt die Berufung mangels Berufungslegitimation als unzulässig zurückzuweisen, sei der Berufungsbescheid inhaltlich rechtswidrig und der Mitbeteiligte in dem Recht verletzt, dass die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Im fortgesetzten Verfahren werde die Berufungsbehörde die Berufung der Beschwerdeführerin mangels Berufungslegitimation zurückzuweisen haben.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass ihr von der belangten Behörde hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan kein Mitspracherecht zuerkannt worden sei.
Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Die Beschwerdeführerin war als Eigentümerin eines an den Bauplatz unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nachbarin im Sinne des § 25 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), LGBl. Nr. 94 i.d.F. LGBl. Nr. 35/2005. Als solcher stand ihr ein Mitspracherecht im Verfahren in Bezug auf die in § 25 Abs. 3 TBO 2001 angeführten bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Gemäß § 25 Abs. 3 lit. a TBO 2001 sind dies die Bestimmungen betreffend die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Die belangte Behörde hat zutreffend die Ansicht vertreten, dass die verfahrensgegenständliche Flächenwidmung "Sonderfläche Seebiotop mit Grünanlagen, Liegewiese und badebezogene Nebeneinrichtungen" nicht eine solche Flächenwidmung ist, die im Sinne des § 25 Abs. 3 lit. a TBO 2001 mit einen Immissionsschutz verbunden ist. Der Beschwerdeführerin kam daher kein Recht auf Einhaltung dieser Flächenwidmung zu.
Auch das übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung hat kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 25 Abs. 3 TBO 2001 betroffen.
Bindend sind bei einem aufhebenden Vorstellungsbescheid nur die tragenden Gründe der Aufhebung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/05/0304). Tragender Aufhebungsgrund des angefochtenen Bescheides war, dass es anlässlich der vorliegenden Berufung der Beschwerdeführerin, in der keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht worden waren, rechtswidrig war, die erstinstanzlich erteilte Baubewilligung wegen Widerspruches zu bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde hat zwar im angefochtenen Bescheid zu Unrecht auch die Auffassung vertreten, dass die Berufung mangels Legitimation zurückzuweisen wäre. Es handelt sich bei diesem Begründungselement des angefochtenen Bescheides aber nicht um einen tragenden Grund der Aufhebung, sondern um Ausführungen der belangten Behörde zum fortgesetzten Verfahren.
Angemerkt wird für das fortgesetzte Verfahren, dass die Berufungsbehörde im vorliegenden Fall nur berechtigt ist, die Berufung gemäß § 66 Abs.4 AVG mit der Maßgabe abzuweisen, dass die erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin zurückzuweisen sind. Ein Verlust der Parteistellung der Beschwerdeführerin war im vorliegenden Bauverfahren nicht eingetreten. Dies wurde auch von der belangten Behörde nicht angenommen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. Mai 2009
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