VwGH 2008/06/0018

VwGH2008/06/001815.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. der X und 2. des Y, beide in Z, beide vertreten durch Lindner & Rock Rechtsanwälte OEG in 8043 Graz, Mariatrosterstraße 87a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 14. Dezember 2007, Zl. UVS 30.5-158/2006-7, betreffend Übertretungen gemäß § 118 Abs. 2 Z. 2 Stmk. BauG (weitere Partei: Stmk. Landesregierung), den Beschluss

gefasst:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen; im Übrigen zu Recht erkannt:

Normen

BauG Stmk 1995 §118 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §118 Abs2 Z2;
BauG Stmk 1995 §118 Abs2 Z4;
BauG Stmk 1995 §19 Z1;
BauG Stmk 1995 §19 Z5;
BauG Stmk 1995 §34 Abs1;
BauG Stmk 1995 §34 Abs2;
BauG Stmk 1995 §34 Abs3;
BauG Stmk 1995 §4 Z3;
BauG Stmk 1995 §4 Z61;
BauRallg;
VStG §9;
BauG Stmk 1995 §118 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §118 Abs2 Z2;
BauG Stmk 1995 §118 Abs2 Z4;
BauG Stmk 1995 §19 Z1;
BauG Stmk 1995 §19 Z5;
BauG Stmk 1995 §34 Abs1;
BauG Stmk 1995 §34 Abs2;
BauG Stmk 1995 §34 Abs3;
BauG Stmk 1995 §4 Z3;
BauG Stmk 1995 §4 Z61;
BauRallg;
VStG §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark je zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 2. Dezember 2005 die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses, von zwei überdachten PKW-Abstellplätzen und von Geländeveränderungen auf dem Grundstück Nr. 1063/14, KG. W.

Aus Anlass einer baubehördlichen Kontrolle auf diesem Grundstück am 29. Mai 2006 stellte der Baukontrollor M. fest, dass zum Rohbau des Wohnhauses ein Kellergeschoss-Zubau (Terrasse) südöstlich und südwestlich bzw. Geländeveränderungen-Aufschüttungen verlaufend im südöstlichen Bereich des Grundstückes abweichend von der Baubewilligung ausgeführt worden seien. Es sei eine abgewinkelte ca. 12,0 m x 7,3 m (36,6 m2) große Stahlbetonplatte (Stärke 0,15 m) verbunden mit der Kellergeschossdecke errichtet und auf drei Stahlbetonpfeilern mit einem Durchmesser von 0,25 m (Höhe ca. 2,65 m) errichtet worden. Weiters sei eine keilförmige Geländeaufschüttung verlaufend im Abstand von ca. 0,5 m zur südöstlichen Grundstücksgrenze Nr. 1063/14, auf der Gesamtlänge von ca. 45 m mit einer Breite von ca. 6 m und einer Höhe von ca. 0,30 m bis 1,40 m erfolgt.

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 2. Juni 2006 den Auftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. Baugesetz 1995 (Stmk. BauG), den angeführten Zubau einer Stahlbetonbalkonplatte im Erdgeschoss an der Südostseite des Wohnhauses mit ca. 37 m2 und einer Stärke von 0,15 m sowie die angeführten keilförmigen Geländeaufschütterungen in dem beschriebenen Ausmaß binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und das mit Bescheid vom 2. Dezember 2005 bewilligte Gelände herzustellen.

In der Folge erging an die Beschwerdeführer jeweils eine Strafverfügung vom 31. Juli 2006, nach der sie jeweils zu verantworten hätten, dass jedenfalls in der Zeit vom 13. März 2006 bis 29. Mai 2006 auf der Liegenschaft Nr. 1063/14, KG. W., nachstehende bauliche Anlagen errichtet worden seien, ohne dass hiefür eine baubehördliche Bewilligung vorgelegen wäre:

"1.) Ein Zubau einer Stahlbetonbalkonplatte im Erdgeschoss an der Südostseite des Wohnhauses, ca. 37 m2 groß, ca. 0,15 m stark und

2.) Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen durch keilförmige Geländeaufschüttungen im Ausmaß von ca. 45,0 m x 6,0 m, bis 1,4 m hoch, im Abstand von ca. 0,5 m zur Grundstücksgrenze zu Grst Nr. 1063/14 situiert."

Sie hätten dadurch jeweils zu beiden Punkten § 118 Abs. 2 Z. 2 i.V.m. § 19 Z. 1 Stmk. BauG (letzteres zu Punkt 1.) bzw. § 19 Z. 5 Stmk. BauG (zu Punkt 2.) verletzt. Es wurden über sie zu den beiden Spruchpunkten jeweils eine Geldstrafe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 36 Stunden) verhängt.

Beide Beschwerdeführer erhoben dagegen rechtzeitig Einspruch, in dem sie auf die mit Bescheid vom 2. Dezember 2005 erteilte Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück verwiesen und darauf, dass sich die Beschwerdeführer zur Herstellung dieses Baues gemäß § 34 Stmk. BauG eines Bauführers bedient hätten, der das Bauwerk offensichtlich nicht entsprechend den Bauvorschriften bzw. der ursprünglichen Baubewilligung durchgeführt habe. Betreffend den Tatbestand gemäß Punkt 1.) handle es sich nicht um einen Zubau an ein bestehendes Gebäude, sondern gegebenenfalls um die nicht bewilligungsgemäße Ausführung der baulichen Anlage. Auch die Veränderung des natürlichen Geländes sei durch den Bauführer ohne entsprechende Anweisung der Beschwerdeführer erfolgt. Nach dem Stmk. BauG sei der Bauführer für die ordnungsgemäße Ausführung der baulichen Anlage verantwortlich.

In der Folge erging an die Beschwerdeführer jeweils ein Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 16. November 2006. Den Beschwerdeführern wurden die bereits in den Strafverfügungen enthaltenen Vorwürfe neuerlich vorgehalten, sie hätten damit Übertretungen gemäß § 118 Abs. 2 Z. 2 i.V.m. § 19 Z. 1 bzw. § 19 Z. 5 Stmk. BauG begangen, weshalb über sie Geldstrafen in der Höhe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 36 Stunden) verhängt wurden. In diesen Entscheidungen wurde jeweils ausgeführt, dass die Beschwerdeführer als Bauherren die strafrechtliche Verantwortung treffe. Es habe ihnen ohne Weiteres zugemutet werden können, darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bauvorschriften eingehalten würden. Der in Frage stehende Zubau einer Stahlbetonbalkonplatte im Erdgeschoss an der Südostseite des Wohnhauses bzw. die Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen seien gemäß § 19 Abs. 1 bzw. § 19 Z. 5 Stmk. BauG bewilligungspflichtig. Damit sei der objektive Tatbestand verwirklicht.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Straferkenntnisse in einem Schriftsatz Berufung.

In der mündlichen Berufungsverhandlung führte der Vertreter der Beschwerdeführer aus, dass sie über die Vornahme der in Frage stehenden Baumaßnahmen Kenntnis hatten, und er davon ausgehe, dass diese Bauführungen im Auftrag der Bauherren (also der Beschwerdeführer) durchgeführt worden seien. Es sei der Erstbeschwerdeführerin, wie auch dem Zweitbeschwerdeführer, aber nicht bewusst gewesen, dass damit Übertretungen des Stmk. BauG verbunden und diese baulichen Anlagen konsenswidrig seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin - abgesehen davon, dass die zu Punkt 2.) verhängte Strafe auf EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt wurde - als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass die Erstbeschwerdeführerin grundbücherliche Hälfteeigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sowie des darauf errichteten Gebäudes sei. Durch den zuständigen Baukontrollor seien die bei der Baukontrolle wahrgenommene zugebaute Stahlbetonplatte sowie die vorgefundenen Geländeveränderungen (Aufschüttungen) näher beschrieben und durch Fotos sowie einen Lageplan dokumentiert worden. Diese festgestellten konsenslosen baulichen Maßnahmen seien unbestritten geblieben.

Der Zubau einer Stahlbetonbalkonplatte im Erdgeschoss an das Wohnhaus sei als bewilligungspflichtige bauliche Anlage im Sinne des § 19 Abs. 1 Stmk. BauG anzusehen. Weiters sei gemäß § 19 Z. 5 Stmk. BauG eine Bewilligungspflicht für Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen normiert, sodass die festgestellten Geländeaufschüttungen vor ihrer Durchführung einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hätten. Eine entsprechende Baubewilligung sei unbestritten vor Durchführung der festgestellten baulichen Maßnahmen nicht eingeholt worden. Wer Vorhaben gemäß § 19 Stmk. BauG ohne die erforderliche Genehmigung ausführe, begehe gemäß § 118 Abs. 2 Z. 2 Stmk. BauG eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu bestrafen sei.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sei der objektive Tatbestand der angelasteten Übertretungen verwirklicht.

Als unmittelbarer Täter für die angeführten Verwaltungsübertretungen komme derjenige in Betracht, der die (von der Baubewilligung nicht unerheblich abweichende) bauliche Maßnahme ausführe oder auch in dessen Auftrag eine solche abweichende Ausführung erfolge. Ebenso auch derjenige, der es entgegen einer ihn treffenden rechtlichen Verpflichtung unterlasse, eine solche abweichende Ausführung zu unterbinden. Sohin sei der Bauherr als unmittelbarer Täter für Abweichungen verantwortlich, die tatsächlich ein Bauen ohne Baubewilligung darstellten. Den Bauführer treffe die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage (vgl. § 118 Abs. 2 Z. 4 i.V.m. § 34 Abs. 3 Stmk. BauG).

Eine konsenslose Bauführung gemäß § 118 Abs. 2 Z. 2 Stmk. BauG stelle ein Ungehorsamsdelikt dar, bei dem, wenn der objektive Tatbestand festgestellt sei, mit einer Verwaltungsstrafe vorzugehen sei, wenn der Täter nicht beweise, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen sei. Bei der eigenmächtigen Bauführung bleibe der Täter nur straffrei, wenn er beweise, dass er alles in seinen Kräften Stehende unternommen habe, um den vorschriftswidrigen Bau zu verhindern bzw. zu beseitigen.

Im vorliegenden Fall könne auf Grund der Ergebnisse der Berufungsverhandlung davon ausgegangen werden, dass die beiden Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sowie der baulichen Anlage, die Beschwerdeführer, die festgestellten baulichen Maßnahmen - nämlich den Zubau einer Stahlbetonbalkonplatte im Erdgeschoss und die Veränderungen des natürlichen Geländes im näher beschriebenen Ausmaß - in Auftrag gegeben hätten. Wenn vom anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführer angemerkt worden sei, es sei ihnen auf Grund der vorliegenden Baubewilligung nicht bekannt gewesen, dass sie dadurch eine Übertretung nach dem Stmk. BauG begingen bzw. die baulichen Anlagen konsenswidrig zur Ausführung gebracht worden seien, so sei darin kein schuldausschließender Umstand zu erblicken. Es gehöre zur Sorgfaltspflicht eines Bauherrn, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. Im vorliegenden Fall habe die Erstbeschwerdeführerin als Inhaberin der Baubewilligung Kenntnis davon gehabt, dass die inkriminierten Bauausführungen im bewilligten Bauplan nicht enthalten seien und daher einen unbewilligten Zubau bzw. unbewilligte Geländeveränderungen darstellten. Die Erstbeschwerdführerin könne sich nicht auf eine schuldausschließende Unkenntnis oder eine irrige Auslegung der Bauvorschriften berufen. Es sei daher auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde beider Beschwerdeführer wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers, dessen Berufung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war, war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels der Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch diesen Bescheid zurückzuweisen.

2. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG) in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003, zur Anwendung.

Gemäß § 4 Z. 3 Stmk. BauG ist eine geringfügige Abweichung vom genehmigten Projekt eine Änderung in der Bauausführung, wodurch weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berührt werden und das Projekt in seinem Wesen nicht verändert wird.

Gemäß § 4 Z. 61 Stmk. BauG ist ein Zubau die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen.

Gemäß § 19 Z. 1 und Z. 5 Stmk. BauG sind folgende Vorhaben bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

"1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen;

...

5. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen".

Gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. hat der Bauherr zur Durchführung von Neu-, Zu- oder Umbauten (§ 19 Z. 1) von Garagen (§ 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b), von Neu- Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) einen hiezu gesetzlich berechtigten Bauführer heranzuziehen.

Gemäß Abs. 2 erster Satz dieser Bestimmung hat der Bauführer den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde anzuzeigen und die Übernahme der Bauführung durch Unterfertigung der Pläne und Baubeschreibung zu bestätigen.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist der Bauführer für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich.

§ 118 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 2 und Z. 4 Stmk. BauG lauten wie folgt:

"(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 363,-- bis EUR 14.535,-- zu bestrafen ist, begeht, wer

1. Neu und Zubauten von Gebäuden ohne erforderliche Genehmigung errichtet (§ 19 Z. 1 und § 20 Z. 1);

...

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu bestrafen ist, begeht, wer

  1. 1. ...
  2. 2. Vorhaben gemäß §19 und §20 ohne die erforderliche Genehmigung ausführt, sofern sie nicht nach Abs.1 Z.1, 2 und 3 zu bestrafen sind;
  3. 3. ...
  4. 4. die bauliche Anlage nicht fachtechnisch, bewilligungsgemäß und den Bauvorschriften entsprechend ausführt (§34 Abs.3)."

    Die Erstbeschwerdeführerin macht geltend, dass für die Errichtung des Einfamilienhauses auf der Liegenschaft eine baubehördliche Bewilligung vorgelegen sei. Sie und der Zweitbeschwerdeführer hätten die F.E. GmbH mit der Bauführung beauftragt. Sie hätte bereits im Einspruch geltend gemacht, dass sie für den Bau des Gebäudes einen Bauführer bestellt hätte, der nach dem Stmk. BauG für die ordnungsgemäße Ausführung der baulichen Anlage verantwortlich sei. Sie hätte dazu die Einvernahme des bei der Behörde ordnungsgemäß angezeigten Bauführers sowie ihre Einvernahme beantragt. Die belangte Behörde habe diesem Beweisvorbringen nicht Rechnung getragen, sondern mit Schreiben vom 22. Juni 2007 mitgeteilt, dass dem Beweisvorbringen nicht entsprochen werde, zumal dieses Vorbringen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem im bekämpften Straferkenntnis angelasteten Tatvorhalt stehe. Diese Argumentation der belangten Behörde sei nicht zutreffend. Es sei für die Errichtung ihres Einfamilienhauses ein Bauführer bestellt worden, den gemäß § 118 Abs. 2 Z. 4 i.V.m. § 34 Abs. 3 Stmk. BauG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die fachtechnische, bewilligungsmäßige und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage treffe. Über die Errichtung des Bauwerkes liege zwischen der Erstbeschwerdeführerin, ihrem Ehegatten dem Zweitbeschwerdeführer und dem Bauführer auch ein gültiger Vertrag vor, sodass der Bauführer zur Vertretung nach außen berufen sei.

    Im Zuge der Errichtung des Gebäudes sei der Bauführer von der vorhandenen Baubewilligung abgewichen, sodass dieser zur Haftung hätte herangezogen werden müssen, zumal er auf Grund des vorhandenen Vertretungsverhältnisses nach außen für das eingetretene Ereignis verantwortlich sei. Hätte die Behörde die Beweisanträge u.a. der Erstbeschwerdeführerin angenommen, hätte sie feststellen können, dass die Verantwortung auf den Bauführer übergegangen sei, der nach dem Stmk. BauG i.V.m. § 9 VStG für die ordnungsgemäße Ausführung der baulichen Anlage verantwortlich sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0091, auch ausgesprochen, dass für den Fall, dass ein Bauführer bestellt worden sei und bei der Bauführung von einer vorhandenen Baubewilligung abgewichen werde, der Bauführer und nicht der Bauherr dafür als unmittelbarer Täter zur Verantwortung zu ziehen sei.

    Dazu ist Folgendes auszuführen:

    Den Beschwerdeführern ist mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 2. Dezember 2005 die baurechtliche Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung eines unterkellerten, zweigeschossigen Einfamilienwohnhauses, von zwei überdachten PKW-Abstellplätzen und von Geländeveränderungen erteilt worden. Die in Frage stehenden baulichen Maßnahmen waren unbestritten nicht Gegenstand dieser Baubewilligung. Die Beschwerdeführer haben zur Durchführung des Bauvorhabens einen Generalunternehmer herangezogen.

    Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bauführers gemäß § 34 Abs. 3 Stmk. BauG, auf die sich die Erstbeschwerdeführerin beruft, betrifft u.a. die bewilligungsgemäße Ausführung der gesamten baulichen Anlage, für die eine Bewilligung vorliegt. Die belangte Behörde hat dazu zu Recht die Auffassung vertreten, dass bei dem in Frage stehenden Zubau und den weitgehenden Geländeveränderungen, die unbestritten nicht in der in Frage stehenden Baubewilligung enthalten waren, nicht mehr von einer nicht bewilligungsgemäßen Ausführung des Bauvorhabens gesprochen werden kann, sondern von bewilligungspflichtigen Bauführungen, die ohne Baubewilligung erfolgten. Diese Bauführungen sind auch nach den Ausführungen des Vertreters in der mündlichen Berufungsverhandlung in Kenntnis und im Auftrag u.a. der Erstbeschwerdeführerin erfolgt und sei u.a. der Erstbeschwerdeführerin dabei nicht klar gewesen, dass sie dadurch eine Übertretung nach dem Stmk. BauG begehe und diese baulichen Anlagen konsenswidrig zur Ausführung gelangten. Im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht als Bauherrin hätte sie sich über den genauen Inhalt der erteilten Baubewilligung entsprechend Kenntnis verschaffen müssen. Dass sie in ungenauer Kenntnis über den Inhalt der Baubewilligung der Ansicht war, auch die in Frage stehenden Maßnahmen seien von der Baubewilligung erfasst, stellt in Bezug auf ihre strafrechtliche Verantwortung keinen Entschuldigungsgrund dar.

    Wenn sich die Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0091, stützen, so ist ihnen insbesondere entgegenzuhalten, dass es dabei um die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Bauführer nach der Wr. BauO für die Nichteinhaltung des bewilligten Bauplanes gegangen ist und es sich offenbar (dies wird in dem Erkenntnis nicht näher dargelegt) um bloße Abweichungen vom in Frage stehenden bewilligten Bauvorhaben gehandelt hat, die nach der in Frage stehenden Wr. BauO der Bauführer zu verantworten hatte.

    Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

    Wien, am 15. September 2009

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