Normen
GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §360 Abs4;
GewO 1994 §360 Abs5;
GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §360 Abs4;
GewO 1994 §360 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. Juli 2008 wurde gemäß § 360 Abs. 1 und Abs. 4 GewO 1994 die Stilllegung von Teilen des von der Beschwerdeführerin betriebenen Schlachthofes verfügt.
In der dagegen gerichteten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Beschwerdeführerin ließ die Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2009, inwieweit sie sich durch den angefochtenen Bescheid nach Ablauf der Frist gemäß § 360 Abs. 5 GewO noch beschwert erachtet, unbeantwortet.
§ 360 Abs. 5 GewO 1994 hat folgenden Wortlaut:
"(5) Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Jahresfrist gemäß § 360 Abs. 5 GewO 1994 bereits mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu laufen (vgl. etwa den den gegenständlichen Schlachthof betreffenden Beschluss vom 4. Dezember 2003, Zl. 2003/04/0155). Nach der Aktenlage wurde der Bescheid der Behörde erster Instanz im vorliegenden Fall am 23. Jänner 2008 durch Zustellung an die beschwerdeführende Partei erlassen.
Infolge des somit nachträglich eingetretenen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses war die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. auch dazu etwa den bereits zitierten hg. Beschluss, Zl. 2003/04/0155).
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der Beschwerdeführerin kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über
die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 18. März 2009
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