Normen
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung "Gastgewerbe in der Betriebsart eines Würstelstandes mit den Berechtigungen nach § 193 Abs. 3 GewO 1973; Verabreichung von kalten und im Wasser oder durch Grillen erwärmten heißen Wurstwaren, von kalten Fleischwaren und Speck, von kalten Beigaben in Form von Essiggemüse, Senf, Kren, von Brot, Gebäck und belegten Brötchen, von Fischmarinaden, von vorverpackt angeliefertem Speiseeis, nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier sowie von folgenden Lebensmitteln in handelsüblich verpacktem Zustand: Käse, Schokolade- und Zuckerwaren, Salzknabberwaren und Obst " in einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO entzogen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, es stehe auf Grund des Ermittlungsergebnisses fest, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten fünf Jahre in Zusammenhang mit der Ausübung mehrerer näher genannter Gewerbeberechtigungen wegen Verstößen gegen das Lebensmittelgesetz iVm der Lebensmittelhygieneverordnung bzw. des Lebensmittelsicherheits- und Verbrauchschutzgesetzes iVm der EU-Lebensmittelhygieneverordnung, gegen das Maß- und Eichgesetz, das Preisauszeichnungsgesetz und die Gewerbeordnung rechtskräftig bestraft worden sei. Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdeführer mit 18 Bescheiden wegen insgesamt 36 Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden. Bei all diesen Gesetzen handle es sich - so die belangte Behörde weiter - um solche, die bei der Ausübung des Gastgewerbes zu beachten seien und seien die Übertretungen auch bei Ausübung des Gastgewerbes begangen worden. Die festgestellten Verstöße seien als schwer wiegend zu qualifizieren. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen darauf abziele darzustellen, dass in Hinkunft keine weiteren Verstöße mehr zu befürchten seien, brauche darauf nicht eingegangen werden, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine Entziehung nach § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO lediglich bei einer Vielzahl geringfügiger Übertretungen wesentlich sei, ob ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten sei. Wie dargestellt, handle es sich bei den vom Berufungswerber zu verantwortenden Verstößen jedoch um der Art nach schwer wiegende, weshalb irrelevant sei, ob beim Beschwerdeführer ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten sei. Die mangelnde Zuverlässigkeit ergebe sich als zwingende Rechtsvermutung aus den schwer wiegenden Verstößen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nur Verstöße herangezogen werden könnten, die bei Ausübung des entzugsgegenständlichen Gewerbes begangen worden seien, könne nicht gefolgt werden. Eine zeitlich begrenzte Entziehung der Gewerbeberechtigung komme nicht in Betracht, weil im Hinblick auf die kontinuierliche Begehung von schwer wiegenden Verstößen und der Tatsache, dass selbst die Verhängung und der Vollzug von teilweise empfindlichen Geldstrafen zu keiner Änderung der Verhaltensweise des Beschwerdeführers geführt habe, im Moment noch nicht konkret beurteilt werden könne, wann ein einwandfreies Verhalten des Beschwerdeführers wieder gewährleistet sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung, bei der für die beschwerdeführende Partei niemand erschienen ist, erwogen:
Gemäß § 87 Abs. 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn (Z. 3) der Gewerbeinhaber infolge schwer wiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wegen der von der belangten Behörde festsgestellten Übertretungen bestraft worden zu sein. Damit steht bindend fest, dass er die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137). Zu diesen Straftaten bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es lägen keine "an sich schweren" Verstöße vor.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das im § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandselement der "schwer wiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich schwer wiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden kann, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. auch dazu das vorangeführte Erkenntnis vom 25. Juni 2008). Das Beschwerdevorbringen bietet keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Bei den gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO "im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen" kann es sich auch um solche handeln, die bei der Ausübung aller Gewerbe zu beachten sind. Erfasst sind alle im Zusammenhang mit einem Gewerbe relevanten Bestimmungen, gleichgültig ob sie auf dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG ("Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie") oder auf einem anderen Kompetenztatbestand beruhen, wie z.B. Arbeitnehmerschutz-, Lebensmittel- und Suchtgiftrecht, aber auch - mangels Differenzierung im Gesetz - landesrechtliche Bestimmungen (vgl. dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2 (2003) S 750 Rz 17 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Es ist im Beschwerdefall nicht entscheidend, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Tathandlungen bei Ausübung anderer, von der Entziehung nicht betroffener Gewerbe begangen hat, weil die dabei übertretenen Rechtsvorschriften auch bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachten sind. Was die Frage nach dem Gewicht der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten betrifft, ist die belangte Behörde im Hinblick auf die entsprechend der oben dargestellten Rechtslage jedenfalls in ihrer Summe als schwer wiegend im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 zu beurteilenden Verstöße zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzung für die Entziehung der Gewerbeberechtigung beim Beschwerdeführer vorlag.
Bei der Prüfung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. erfüllt ist, bedarf es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht auch keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil nach der Regelung dieser Gesetzesstelle sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwer wiegenden Verstößen ergibt (vgl. dazu abermals das angeführte Erkenntnis vom 25. Juni 2008). Eine Fallkonstellation, die im Sinne des letztzitierten Erkenntnisses ausnahmsweise doch eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes erfordert, liegt gegenständlich nicht vor.
Sofern der Beschwerdeführer vermeint, seitens der belangten Behörde wäre zumindest nur eine befristete Entziehung der Gewerbeberechtigung im Sinne des § 87 Abs. 3 GewO auszusprechen gewesen, so vermag der Verwaltungsgerichtshof auch in dieser Hinsicht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass abweichend von den Bescheidannahmen besondere Gründe gegeben wären, die erwarten ließen, eine bloß befristete Maßnahme reiche aus, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Beschwerdeführers zu sichern.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in seinem Betrieb einen verantwortlichen Beauftragten bestellt und beabsichtige auch ein Videoüberwachungssystem zu installieren, kommt im gegebenen Zusammenhang keine rechtliche Relevanz zu, weil die belangte Behörde im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren ausschließlich die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der festgestellten Verurteilungen zu beurteilen hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1996, Zl. 94/04/0193).
Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr. 455. Wien, am 1. Juli 2009
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