VwGH 2008/02/0118

VwGH2008/02/011824.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des J T in M, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 7. April 2008, Zl. UVS 30.15-11/2008-16, betreffend Übertretung des ASchG, zu Recht erkannt:

Normen

ASchG 1994 §130 Abs1 Z5;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z6;
ASchG 1994 §4 Abs1;
ASchG 1994 §4 Abs3;
ASchG 1994 §7;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z5;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z6;
ASchG 1994 §4 Abs1;
ASchG 1994 §4 Abs3;
ASchG 1994 §7;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2008 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe in seiner Funktion als gemäß § 23 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz bestellter verantwortlicher Beauftragter der G. F. GmbH mit dem Sitz in S. nicht dafür gesorgt, dass die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) in der Fa. G. F. GmbH eingehalten worden seien. Im Zuge der auf Grund eines schweren Arbeitsunfalles durchgeführten Unfallerhebung am 12. Mai 2005 in der Arbeitsstätte in S. sei festgestellt worden, dass "die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren bei der Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und dem Zusammenwirken unter Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen verletzt wurde, weshalb in weiterer Folge auch die erforderlicherweise durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festgelegt worden sind. Konkret erfolgte vor dem Eintritt des gegenständlichen Unfalles keine bzw. keine ausreichende Evaluierung in Bezug auf die Gefahren beim Reinigungsvorgang des

Plattenerhitzers ... in Verbindung mit gefährlichen Arbeitsstoffen

wie Heißwasser und Natronlauge, im gegenständlichen Fall handelt es sich um das Produkt 'V.', zusammengesetzt aus Natronlauge und Tensiden, welches laut Sicherheitsdatenblatt mit Stand vom 16. Oktober 2003 starke Verätzungen verursachen kann, sowie keine ausreichende Evaluierung hinsichtlich technischer Vorkehrungen zur Unfallvermeidung am Plattenerhitzer ..."

Wegen dieser Übertretung des § 130 Abs. 1 "Z. 5 und 6" i.V.m.

§ 4 Abs. 1 und 3 sowie § 7 ASchG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 800.-(Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, dass noch am Tag des Unfalls (12. Mai 2005) vom Arbeitsinspektor eine Unfallerhebung durchgeführt worden sei, bei welcher er von R. G. (= Geschäftsführer der G. F. GmbH) sowie vom Abteilungsleiter A. J. und dem Betriebsleiter S. S. begleitet worden sei. Alle drei genannten Personen hätten auf Befragen durch den Arbeitsinspektor angegeben, dass es hinsichtlich des gegenständlichen Plattenerhitzers sowie hinsichtlich der Durchführung des Reinigungsvorganges "keine Evaluierungsunterlagen" gäbe. Es seien für den Plattenerhitzer lediglich ein zweiseitiger Auszug aus der Bedienungsanleitung ("B14 Plattenerhitzer F.") sowie in weiterer Folge im erstinstanzlichen Strafverfahren durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Evaluierungsunterlagen und Sicherheitsblätter für das verwendete Reinigungsmittel "V." vorgelegt worden. Im Strafverfahren gegen R. G. sei mehrfach ausgeführt worden, dass es hinsichtlich des Plattenerhitzers keine Evaluierungsunterlagen gäbe, weil dieser bis zum verfahrensgegenständlichen Unfall nicht als Gefahrenquelle erkannt worden sei. Erste Auszüge aus den Evaluierungsunterlagen seien erst im Folgeverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer und die komplette CD erst in der Berufungsverhandlung vom 26. März 2008 vorgelegt worden.

Da der nunmehrige Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - und auch der vom gleichen Anwalt vertretene R. G. im Vorverfahren auf mehrfache ausdrückliche Anfrage, unter anderem auch durch die belangte Behörde, das Vorhandensein von Evaluierungsunterlagen stets in Abrede gestellt hätten, bestehe hinsichtlich der nunmehr kurz vor Eintritt der Bestrafungsverjährung schlussendlich vorgelegten Evaluierungsunterlagen der Verdacht, dass diese nachträglich erstellt worden seien, zumal keine der befragten Personen eine auch nur annähernd plausible Erklärung dafür habe geben können, weshalb mit der Vorlage dieser wichtigen Entlastungsbeweise so lange zugewartet worden sei. Da letztendlich jedoch das Vorhandensein einer Basisevaluierung auch für den gegenständlichen Plattenerhitzer vor dem Unfall des Arbeitnehmers H. von den beiden Mitarbeitern der Firma S. GmbH, von denen doch angenommen werden könne, dass sie sich schon im Hinblick auf die Reputation ihres Unternehmens an derartigen Manipulationen nicht beteiligen würden, bestätigt worden sei und auf dem betreffenden "File" des Maßnahmenblattes trotz einiger Unklarheiten in der mündlichen Verhandlung am 26. März 2008 als Datum der erstmaligen Erstellung "Samstag, 10.01.2004" aufgeschienen sei, sei im Zweifel doch dem Beschwerdeführer dahingehend Glauben zu schenken gewesen, dass diese Unterlage nicht nachträglich zu Entlastungszwecken erstellt worden sei. Eine Zertifizierung des gegenständlichen Plattenerhitzers durch eine unabhängige Prüfstelle und das Anbringen einer Prüfplakette sei zwar vom Zeugen J. bei der Verhandlung vom 28. März 2008 behauptet worden; jedoch seien Beweise hiefür nicht vorgelegt worden und es sei diese Aussage auch von keinem anderen befragten Zeugen, insbesondere nicht vom meldungslegenden Arbeitsinspektor und auch nicht vom Zeugen H., welcher jahrelang mit dem gegenständlichen Gerät gearbeitet habe und dieses wohl am besten kennen müsste, bestätigt worden. Daher sei diese Aussage nicht in den als erwiesen angenommenen Sachverhalt aufgenommen worden. Im Übrigen komme es darauf nicht entscheidend an, weil eine allfällige Zertifizierung die unterlassene Evaluierung des gegenständlichen Gerätes bzw. der Vorgangsweise beim Reinigungsvorgang ohnedies nicht ersetzen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es sei im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht angeführt, wo die Betriebsstätte der Fa. G. gelegen sei. Es sei nur die "Arbeitsstätte", eine Postleitzahl und G. Straße 20 angeführt. Hiedurch sei der Ort der Tatbegehung nicht ausreichend konkretisiert.

§ 130 Abs. 1 AschG lautet auszugsweise:

"(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145,-

- EUR bis 7.260,-- EUR, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290,-- EUR bis 14.530,-- EUR zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

.....

5. die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt,

6. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festlegt oder nicht für deren Einhaltung sorgt,

....."

§ 4 Abs. 1 und 3 AschG lauten:

"(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
  2. 2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
  3. 3. die Verwendung von Arbeitsstoffen,
  4. 4. die Gestaltung der Arbeitsplätze,
  5. 5. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und

    6. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.

    ...

(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein."

§ 7 AschG lautet:

"Arbeitgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:

  1. 1. Vermeidung von Risiken;
  2. 2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
  3. 3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
  4. 4. Berücksichtigung des Faktors 'Mensch' bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
  5. 5. Berücksichtigung des Standes der Technik;
  6. 6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
  7. 7. Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz;

    8. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;

    9. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer."

    Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 11. Oktober 2002, Zl. 2000/02/0187, m.w.N.) ist bei Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften als Tatort, dessen Angabe der Spruch nach § 44a Z. 1 VStG zu enthalten hat, jener Ort anzusehen, an dem die gesetzlich gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde; dies ist der Sitz der Unternehmensführung.

    Wie sich aus den Ausführungen des angefochtenen Bescheides ergibt, handelt es sich bei der im Spruch des Straferkenntnisses näher genannten "Arbeitsstätte" - der Spruch des Straferkenntnisses wurde durch die belangte Behörde nicht geändert - auch um den Sitz der G. F. GmbH, weshalb die gerügte Rechtswidrigkeit nicht vorliegt.

    In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, die belangte Behörde habe die Tatzeit mit 24. März 2004 bis 12. Mai 2005 konkretisiert und als Übertretungsnorm "§ 4 Abs. 5" ASchG angeführt.

    Diese Behauptungen treffen nicht zu, zumal die belangte Behörde - wie bereits dargelegt - den Spruch des Straferkenntnisses unverändert ließ. Der darin enthaltene Tatvorwurf bezieht sich ausschließlich auf den 12. Mai 2005 und auch aus der Begründung auf S. 2 des Straferkenntnisses wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verpflichtung "zumindest am 12. Mai 2005" (= Tag des Unfallereignisses) nicht erfüllt habe. Ferner wird im Spruch eine Übertretung des § 4 Abs. 5 ASchG nicht erwähnt und somit dem Beschwerdeführer auch nicht zur Last gelegt.

    Der Unfall sei - so die Beschwerde weiter - nicht in Verbindung mit einem gefährlichen Arbeitsstoff "V." geschehen. Bei diesem Arbeitsstoff handle es sich um eine Lauge, welche stark verdünnt zur Anwendung komme. Aufgrund der Lauge in der stark verdünnten Anwendung komme es auch gar nicht zu einer Verletzung. Die einzige Verletzungsursache sei die Verbrühung mit heißem Wasser gewesen. daraus ergebe sich, dass der Tatvorwurf entgegen der Bestimmung des § 44a lit. a VStG (gemeint wohl: § 44a Z. 1 VStG) unrichtig gefasst worden sei, weil dem Beschwerdeführer nur eine mangelnde Evaluierung der Gefahren beim Reinigungsvorgang des Plattenerhitzers im Zusammenhang mit dem Heißwasser vorgeworfen werden könne. Ferner stellt der Beschwerdeführer in Abrede, dass das Reinigungsmittel "V." für die Verletzung eines Arbeitnehmers der G. F. GmbH kausal gewesen sei.

    Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, kam zum Unfallzeitpunkt nicht nur Heißwasser, sondern es kamen - wie im Spruch des Straferkenntnisses festgehalten wurde - die Arbeitsstoffe "Heißwasser und Natronlauge", wobei das eingesetzte Produkt "V." aus Natronlauge und Tensiden besteht und laut einem näher genannten Sicherheitsblatt auch starke Verätzungen verursachen kann, zum Einsatz.

    Für die Verwirklichung des Tatvorwurfes nach § 130 Abs. 1 Z. 5 ASchG genügt es, dass die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt wurde, bzw. nach § 130 Abs. 1 Z. 6 ASchG, dass u.a. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festgelegt wurden. In beiden Fällen kommt es auf den kausalen Zusammenhang der eingesetzten Arbeitsmittel mit konkret bei einem Arbeitsunfall eingetretenen Verletzungen eines Arbeitnehmers - wie schon aus der Textierung dieser Bestimmungen zu ersehen ist - nicht an. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, war daher der Spruch auch nicht dahingehend einzuschränken, "dass eine Verletzung in Verbindung mit Heißwasser erfolgt sei".

    Selbst wenn - wie in der Beschwerde behauptet wird - eine tatsächliche Evaluierung des Arbeitsmittels "V." erfolgt sein sollte, wird damit nicht aufgezeigt, dass auch eine Evaluierung im Zusammenhang mit der Reinigung des gegenständlichen Plattenreinigers bei Verwendung einer mit Heißwasser verdünnten Lauge erfolgt ist. Der gerügte Spruchmangel, der insbesondere auf eine fehlende Kausalität des eingesetzten Arbeitsmittels "V." in Bezug auf die aufgetretenen Verletzungen bei einem Arbeitnehmer anlässlich des Arbeitsunfalls am 12. Mai 2005 abzielt, liegt daher nicht vor.

    Der Beschwerdeführer wendet ferner zusammenfassend ein, eine Verletzung der Norm des "§ 44 Abs. 1 und 3 ASchG" (gemeint wohl: § 4 Abs. 1 und 3 ASchG) sei nicht erfolgt, weil tatsächlich die Gefahren laufend durch einen externen Gefahrenevaluierer ermittelt und beurteilt worden seien. Die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung seien gemäß der Bestimmung des § 7 ASchG umgesetzt worden. Dies ergebe sich aus der laufenden Tätigkeit des Gefahrenevaluierers, die in einer CD-Rom dargelegt seien. Gemäß § 4 Abs. 5 ASchG sei eine laufende Überprüfung nach den Unfällen ( in den Jahren 1996 und 2004) erfolgt und es seien Anpassungen vorgenommen worden, wie sich dies auch aus der Gefahrenevaluierung bezüglich des Plattenerhitzers ergebe.

    In einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung legte die belangte Behörde näher dar, weshalb sie zwar dem erst nachträglich behaupteten Vorliegen einer sog. Basisevaluierung für den in Rede stehenden Plattenerhitzer, nicht jedoch dem Vorhandensein einer vollständigen Evaluierung des gegenständlichen Gerätes insbesondere bei durchzuführenden Reinigungsvorgängen Glauben schenkte. Diesen Ausführungen vermochte der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Es trifft entgegen den Beschwerdeausführungen auch nicht zu, dass dem Beschwerdeführer das Aufstellen von zwei weiteren Plattenerhitzern zum Vorwurf gemacht wurde. Der Spruch des Straferkenntnisses bezieht sich nämlich ausdrücklich auf die fehlende bzw. unzureichende Evaluierung in Bezug auf die Gefahren beim Reinigungsvorgang eines genau spezifizierten Plattenerhitzers.

    Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, er sei für die zur Last gelegte Tat nicht zu bestrafen, weil das Arbeitsinspektorat im Sinne des § 9 Abs. 1 ArbIG keine Aufträge erteilt habe und weder das Arbeitsinspektorat, noch die belangte Behörde ausführten, in welcher Form die Gefahrenevaluierung anders hätte gestaltet werden müssen, zeigt er gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal es sich bei den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen des ASchG um sog. Ungehorsamsdelikte handelt.

    Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S. 74, unter E 105 zu § 5 VStG angeführte Judikatur). Ein mangelndes Verschulden vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die fehlende Erteilung von Aufträgen durch das Arbeitsinspektorat und die unterbliebene Anleitung durch die Behörden, wie die Gefahrenevaluierung richtigerweise zu gestalten gewesen wäre, nicht darzutun.

    Entgegen den Beschwerdebehauptungen kommt es im vorliegenden Beschwerdefall hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers auch nicht darauf an, ob das Arbeitsinspektorat oder der Gefahrenevaluierer zum Zeitpunkt des Unfalls "eine Möglichkeit für eine Verbesserung" gesehen hätten, zumal es insbesondere um den Vorwurf einer fehlenden bzw. unzureichenden Evaluierung in Bezug auf die Gefahren beim Reinigungsvorgang des gegenständlichen Plattenerhitzers geht; dieser Vorwurf konnte durch den Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nicht widerlegt werden. Gerade die Evaluierung soll dazu dienen, eine - wie der Beschwerdeführer selbst zugesteht - "grobe Fehlbedienung" durch einen qualifizierten Arbeitnehmer tunlichst zu verhindern.

    Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2005, Zl. 2004/02/0347, m.w.N.).

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

    Wien, am 24. April 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte