VwGH 2008/02/0044

VwGH2008/02/004426.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des W F in J, vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia und Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Kirchgasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. Dezember 2007, Zl. uvs-2007/K7/0292-15, betreffend Übertretung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
GVG Tir 1996 §2 Abs6;
GVG Tir 1996 §36 Abs1 litc;
ROG Tir 2006 §12 Abs1;
AVG §45 Abs2;
GVG Tir 1996 §2 Abs6;
GVG Tir 1996 §36 Abs1 litc;
ROG Tir 2006 §12 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bestrafung nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch der als erwiesen angenommenen

Tat zu lauten habe: "(Der Beschwerdeführer) ... wohnhaft in D -

... hat das mit Kaufvertrag vom 01.03.2000 erworbene Gebäude

(Adresse in Tirol) seit dem 20.04.2000 bis zum 07.08.2006 als Freizeitwohnsitz verwendet, indem er unter dieser Adresse Aufenthalt nur zeitweilig zu Erholungszwecken hatte."

Wegen dieses Delikts wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 4.000-- (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt.

Der Berufung gegen die Bestrafung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz hat die belangte Behörde Folge gegeben und das Straferkenntnis insoweit behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang eingestellt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsstrafverfahrens wieder und stellte folgenden Sachverhalt fest:

"(Der Beschwerdeführer) hat mit Kaufvertrag vom 01.03.2000 die Liegenschaft in EZ 534 GB (Gemeinde in Tirol) ... im Ausmaß von 1.717 m2 samt darauf errichtetem Wohnhaus ... um den Kaufpreis von DM 1.700.000,-- gekauft. Spätestens mit 20.04.2000 stand (dem Beschwerdeführer) die Nutzung der Kaufliegenschaft samt dem darauf errichteten Wohnhaus zu.

Am Wohnhaus wurden in weiterer Folge diverse Umbauarbeiten durchgeführt, allerdings war das Objekt jederzeit bewohnbar.

(Der Beschwerdeführer) hat sich im gegenständlichen Objekt

mit 01.07.2002 mit weiterem Wohnsitz und mit 28.10.2004 mit

Hauptwohnsitz angemeldet. Die Ehegattin ... sowie die Tochter ...

sind seit 10.09.2002 mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Seit dem 20.04.2000 wird das Objekt ... vom

(Beschwerdeführer) und seiner Familie zum Aufenthalt während des

Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken

verwendet. Dieses Gebäude dient nicht der Befriedigung eines

ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen

verbundenen Wohnbedürfnisses des (Beschwerdeführers) und seiner

Familie.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühl vom

02.06.2004 ... wurde (dem Beschwerdeführer) gemäß § 14

Abs. 3 TGVG 1996 aufgetragen, die unzulässige Verwendung des

Einfamilienhauses ... mit sofortiger Wirkung einzustellen. Für den

Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages wurde ihm die

Zwangsversteigerung des betreffenden Objektes angedroht.

Mit Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission vom

29.12.2004 ... wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung

als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen diese Berufungsentscheidung erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.02.2005, Zl. 2005/02/0036-5, als unbegründet abgewiesen, 'weil der Beschwerdeführer auch vorbringt, er habe am 28. Oktober 2004 (somit vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) seinen Hauptwohnsitz in das im angefochtenen Bescheid angeführte Haus verlegt. Von dieser Behauptung ausgehend wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid aber in keinem Recht verletzt, weil der darin enthaltene Auftrag dann ins Leere gegangen ist'."

In der Beweiswürdigung bezog sich die belangte Behörde auf den Inhalt der Verfahrensakten sowie des Kaufvertrages vom 1. März 2000. Der Beschwerdeführer selbst habe in der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde vorgebracht, das Objekt sei seit dem Erwerb jederzeit bewohnbar gewesen. Die Feststellung, dass das Objekt vom Beschwerdeführer weder als berufsbedingter weiterer Wohnsitz noch als Hauptwohnsitz genutzt werde, sondern vielmehr zum Aufenthalt während des Wochenendes oder sonst zeitweilig zu Erholungszwecken diene, ergebe sich aus folgenden Überlegungen: Vom Erhebungsbeamten der BH Kitzbühl seien in der Zeit vom 18. April 2002 bis zum 28. Mai 2002, vom 23. Oktober 2003 bis zum 17. Dezember 2003, vom 6. September 2004 bis zum 21. September 2004 und vom 25. August 2005 bis zum 5. Dezember 2005 Erhebungen durchgeführt worden. Bei keiner der Erhebungen habe jemand im Wohnhaus angetroffen werden können. Die Nachbarn sowie die Hausbesorgerin hätten über Befragen durch den Erhebungsbeamten übereinstimmend angegeben, dass sich der Beschwerdeführer samt Familie nur sporadisch, und wenn dann nur am Wochenende, im Objekt aufhalte. Sämtliche schriftlichen Berichte enthielten übereinstimmende Feststellungen. Vor der belangten Behörde habe der Erhebungsbeamte als Zeuge die Erhebungsergebnisse bestätigt, was auch für die als Zeugin einvernommene Hausbesorgerin gelte. Diese habe neuerlich dargelegt, dass sich die Familie des Beschwerdeführers hauptsächlich am Wochenende im Objekt aufhalte. Dass die Zeugin im Zuge ihrer Vernehmung diese klare Aussage zu relativieren versucht habe, spiele dabei keine Rolle, zumal sich ihre Aussage mit dem gesamten erhobenen Sachverhalt decke. Letztlich könne bei einer Gesamtbetrachtung der über mehrere Jahre erfolgten Überprüfung der Nutzung des Objektes kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Familie des Beschwerdeführers nur sporadisch und hauptsächlich an den Wochenenden zu Erholungszwecken im Objekt aufhältig gewesen sei. Das Wohnhaus diene auf keinen Fall der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehung verbundenen Wohnbedürfnisses. Die Versteuerung der Vermietungseinkünfte aus dem Liegenschaftsbesitz des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Österreich lasse keine Schlüsse auf den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers zu.

In der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die Feststellungen nachgetragen, dass das Wohnhaus der Familie des Beschwerdeführers in München nicht verkauft worden sei und die Tochter des Beschwerdeführers nicht in Österreich zur Schule gehe; es werde in Österreich auch keine Familienbeihilfe bezogen; der Beschwerdeführer betreibe in München vier Schmuckgeschäfte.

Das Argument des Beschwerdeführers - so die belangte Behörde weiter -, das Wohnhaus in Österreich stelle einen Arbeitswohnsitz dar, könne nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer halte sich nach seinem eigenen Vorbringen immer wieder in den Geschäften in München auf, seine Reisetätigkeit nehme drei Monate jährlich in Anspruch. Nach den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers halte sich diese durchschnittlich zwei Tage in der Woche im Haus in Tirol auf, die restliche Zeit sei sie in Wien bei ihrer kranken Mutter oder in München. Die Tochter besuche während der Woche die Schule in München und halte sich am Wochenende in Wien auf.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte die belangte Behörde das Anwesen des Beschwerdeführers als Freizeitwohnsitz.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 36 Abs. 1 lit. c TGVG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro zu bestrafen, wer - ausgenommen in den Fällen des § 12 Abs. 2 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 - ein Gebäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Teil eines Gebäudes aufgrund eines nach dem 1. Jänner 1994 erworbenen Rechtes als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden lässt oder auf einem Grundstück, an dem nach diesem Zeitpunkt ein entsprechendes Recht erworben wurde, ein Gebäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Teil eines Gebäudes errichtet und als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden lässt.

Gemäß § 2 Abs. 6 TGVG gilt für Freizeitwohnsitze die Begriffsbestimmung nach § 12 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001.

Nach § 12 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001, wiederverlautbart als Tiroler Raumordnungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 27/2006, sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

In seiner Rechtsrüge verweist der Beschwerdeführer auf das Verhältnis diverser - auch gemeinschaftsrechtlicher - Wohnsitzbegriffe zueinander und führt den Begriff des Arbeitswohnsitzes ein, übersieht dabei jedoch, dass es im Beschwerdefall ausschließlich um die Auslegung des Begriffes des Freizeitwohnsitzes in § 12 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 geht. Dieser verlangt in zeitlicher Hinsicht keinen ganzjährigen Aufenthalt, der im Beschwerdefall unbestrittener Maßen vorliegt. Auch lässt sich den Feststellungen, die insofern nicht als unrichtig oder unvollständig gerügt wurden, nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf der Liegenschaft den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gehabt habe und diese der Befriedigung des damit verbundenen Wohnbedürfnisses gedient habe.

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge ausführt, die belangte Behörde habe rechtsirrtümlich keine Feststellungen darüber getroffen, dass er in seinem Haus in Tirol auch Tätigkeiten für seinen Beruf ausgeübt habe, ist er darauf zu verweisen, dass es sich dabei um kein Versäumnis der belangten Behörde aus rechtlicher Sicht handelt, sondern die belangte Behörde diesen Angaben beweiswürdigend nicht gefolgt ist. Im Rahmen der Verfahrensrüge wurde im Übrigen nicht bekämpft, dass die belangte Behörde dieser Verantwortung des Beschwerdeführers nicht geglaubt hat. Soweit der Beschwerdeführer rechtliche Schlüsse aus seinen eigenen Angaben, die die belangte Behörde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt hat, zieht, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt, weshalb darauf nicht eingegangen werden kann.

Selbst wenn man im konkreten Fall die mit der Anschaffung des Hauses erfolgte Kapitalbindung und die damit geschaffene wirtschaftliche Beziehung zur Liegenschaft in Tirol in Betracht zieht, kann vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden, weil kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in seinem Haus in Tirol feststellbar ist. Auch wenn er dort gelegentlich seinen Beruf betreffende Tätigkeiten ausüben sollte, stehen dem die Betreuung seiner vier Geschäfte in München sowie der Besuch von Messen und der mehrmonatige Aufenthalt während der Sommermonate in Italien entgegen, während zum Wohnsitz in Tirol keine weiteren Bindungselemente behauptet wurden.

In der Rechtsrüge vermochte der Beschwerdeführer demnach keine Argumente vorzubringen, die der Beurteilung seiner Tiroler Liegenschaft als Freizeitwohnsitz durch die belangte Behörde entgegenstehen.

In der Verfahrensrüge wendet sich der Beschwerdeführer in erster Linie gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörden im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25.

Juni 2008, Zl. 2007/02/0360).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die

Beweiswürdigung der belangten Behörde als schlüssig:

Die entscheidungswesentliche Feststellung über die Nutzung

des Hauses durch den Beschwerdeführer und durch seine Familie während des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken beruht auf behördlich durchgeführten Erhebungen, die während bestimmter Zeiträume erfolgten, wobei die Schlussfolgerungen auf die Anwesenheitsfrequenz in den nicht beobachteten Zeiträumen auf Grund der Aussagen der Haushälterin und der Nachbarin zulässig waren.

Letzteres übersieht der Beschwerdeführer, wenn er in der Beschwerde die Beweiswürdigung insoweit bekämpft, als er diese Feststellungen ausschließlich auf stichprobenartige Kontrollen gestützt sieht. An der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2002, der Beschwerdeführer seit 2004 mit Hauptwohnsitz in Tirol gemeldet sind, weil daraus keinerlei Schlüsse auf die Nutzung des Hauses gezogen werden können.

Auch fehlt es nicht an Beweisergebnissen für die Zeit ab dem 20. April 2000 bis zum Beginn der behördlichen Erhebungen (18. April 2002), zumal es auch über diesen Zeitraum Zeugenaussagen gibt und der Beschwerdeführer selbst in seiner Aussage vor der belangten Behörde angibt, nicht mehr genau zu wissen, wie das Objekt in der Zeit vom 1. März 2000 bis zum Herbst 2004 genutzt worden sei. Er hält demnach den übrigen Beweisergebnissen keine Behauptungen entgegen, die die Grundlage für anders lautende als die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen bildeten.

Der Beschwerdeführer rügt weiter, die belangte Behörde habe keinerlei positive Feststellungen über die Nutzung der Liegenschaft als Freizeitwohnsitz getroffen, weshalb die Schlussfolgerung, diese sei in diesem Sinne genützt worden, nicht zulässig sei.

Dazu ist auszuführen, dass dieser - im Übrigen rechtliche - Schluss dann zulässig ist, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Liegenschaft anderweitig zu Arbeitszwecken bzw. sonst als Hauptwohnsitz genutzt wird, was vorliegend der Fall ist.

Dass die Liegenschaft seit dem 1. März 2000 (Abschluss des Kaufvertrages) bewohnbar ist, gibt der Beschwerdeführer in seiner Aussage vor der belangten Behörde zu; er hat keinerlei Behauptungen über Frequenz und Dauer seiner Aufenthalte auf der Liegenschaft aufgestellt, sodass auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten.

Insgesamt ergibt sich, dass die belangte Behörde den Sachverhalt auf Grund einer mängelfreien Beweiswürdigung festgestellt hat; der Sachverhalt lässt den von ihr gezogenen Schluss auf das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes zu. Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den § 47 ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 26. Juni 2009

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