Normen
AVG §61a;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrPolG 1954 §9 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §9 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §61a;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrPolG 1954 §9 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §9 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der von der belangten Behörde als serbischer Staatsangehöriger bezeichnet wird und der selbst seine Staatsangehörigkeit demgegenüber als ungeklärt angibt, beantragte am 18. Februar 2005 bei der Bundespolizeidirektion Villach, das gegen ihn bestehende befristete Aufenthaltsverbot aufzuheben.
Da die Bundespolizeidirektion Villach über diesen Antrag nicht innerhalb der nach § 73 Abs. 1 AVG vorgesehenen Frist von sechs Monaten eine Entscheidung traf, brachte der Beschwerdeführer am 31. August 2006 bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten (der belangten Behörde) einen Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG ein.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde - in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit infolge des als berechtigt angesehenen Devolutionsantrages - den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ab.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erweist sich als nicht zulässig.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG (u.a.) die Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes solange unzulässig ist, als gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde noch eine andere Verwaltungsbehörde angerufen werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2008/21/0546, mwN).
Der Instanzenzug für die vorliegende Angelegenheit ergibt sich aus der Generalklausel des § 9 Abs. 1 FPG, die wie folgt lautet:
"Berufungen
§ 9. (1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist,
1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und
2. in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz."
Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten bei Erlassung der bekämpften Entscheidung nicht als Rechtsmittelbehörde, sondern als die im Devolutionsweg zuständig gewordene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde tätig wurde, weshalb die für Berufungen normierte Beschränkung des Instanzenzuges gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 FPG hier nicht gilt. Der Rechtszug geht vielmehr in einem solchen Fall - da dieser vom Gesetz nicht ausgeschlossen wird - an die Bundesministerin für Inneres (vgl. dazu ebenfalls den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 29. September 2009).
Daran ändert auch nichts, dass der angefochtene Bescheid zu Unrecht die Rechtsmittelbelehrung enthält, es sei "im administrativen Instanzenzug kein weiteres Rechtsmittel zulässig". Auch der unrichtige Hinweis nach § 61a AVG über die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vermag nicht, ein nach dem Gesetz nicht bestehendes Recht auf Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu begründen (vgl. nochmals den hg. Beschluss vom 29. September 2009, mwH).
Die Beschwerde war daher infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 22. Oktober 2009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
