VwGH 2007/21/0050

VwGH2007/21/005027.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 27. Dezember 2006, Zl. 2F/419/2- 2006, betreffend Fremdenpass, zu Recht erkannt:

Normen

32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art25Abs2;
EURallg;
FrPolG 2005 §88 Abs1 Z6;
FrPolG 2005 §88 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art25Abs2;
EURallg;
FrPolG 2005 §88 Abs1 Z6;
FrPolG 2005 §88 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, in § 88 FPG seien jene Fälle taxativ aufgezählt, in denen ein Fremdenpass ausgestellt werden könne. In all diesen Fällen komme es nicht bloß darauf an, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse des Betroffenen gelegen sei, sondern es müsse auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses bestehen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, nämlich die Krankheit seiner Mutter, sei alleine nicht geeignet, ein solches öffentliches Interesse zu begründen. Aus diesem Grund sei auch von der Aufnahme weiterer Beweise Abstand genommen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

§ 88 Abs. 1 Z 6 FPG (samt Überschrift) lautet:

"Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

...

6. Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, wenn humanitäre Gründe deren Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, es sei denn, dies wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten.

..."

Unstrittig ergibt sich aus der Aktenlage sowie aus dem Umstand, dass die belangte Behörde zur Beurteilung, ob für den Beschwerdeführer ein Fremdenpass ausgestellt werden könne, die Z 6 des § 88 Abs. 1 FPG heranzog, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukam (wenngleich dies im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich festgestellt wurde).

Zu § 88 Abs. 1 Z 6 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die einleitende (auch) auf die Z 6 zu beziehende Einschränkung des § 88 Abs. 1 FPG, den Fremdenpass nur auszustellen, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, in Ansehung des hinreichend bestimmten und ein subjektives Recht einräumenden Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG , der eine derartige Einschränkung nicht vorsieht und bereits bis zum 10. Oktober 2006 umsetzen war, gemeinschaftsrechtwidrig ist und daher in den Fällen des § 88 Abs. 1 Z 6 FPG unangewendet zu bleiben hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2007/18/0601).

In Verkennung dieser Rechtslage hat die belangte Behörde nicht geprüft, ob der im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer vorgetragene Umstand (Erkrankung der Mutter des Beschwerdeführers) als humanitärer Grund anzusehen ist, der die (vorübergehende) Anwesenheit des Beschwerdeführers in einem anderen Staat erfordert.

Sohin war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 27. Mai 2009

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