VwGH 2007/18/0347

VwGH2007/18/034724.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des B A D G, geboren am 11. September 1976, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. April 2007, Zl. E1/126502/2007, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

32004L0038 Unionsbürger-RL Art2 Z3;
62008CJ0127 Metock VORAB;
FrG 1997 §114 Abs3;
FrPolG 2005 §125 Abs3;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
VwRallg;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art2 Z3;
62008CJ0127 Metock VORAB;
FrG 1997 §114 Abs3;
FrPolG 2005 §125 Abs3;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. April 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, seinen Angaben zufolge palästinensischer Volksgruppenzugehörigkeit, vom 17. Jänner 2007 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. April 2001 erlassenen, auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 4. März 1998 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe sogleich unter einem falschen Namen einen Asylantrag gestellt, der (am 25. März 1998) rechtskräftig abgewiesen worden sei. Am 2. April 1998 habe er die Grenze nach Deutschland überquert, das ihn jedoch am nächsten Tag wieder in das Bundesgebiet zurückgestellt habe. (Der Begründung des Aufenthaltsverbotsbescheides vom 10. April 2001 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 3. April 1998 ausgewiesen worden ist, danach eineinhalb Jahre in Deutschland, dann in Italien gelebt hat und im April 2000 illegal nach Österreich zurückgekehrt ist.) Am 13. September 2000 sei er wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betruges festgenommen worden. Bei den Einvernahmen habe er einander widersprechende Darstellungen über seine Einreise nach Österreich gemacht und angegeben, dass seine Angaben im Asylverfahren - abgesehen von denen über Familienstreitigkeiten - unwahr gewesen seien. Am 10. April 2001 sei gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden, das sich auf die am 5. April 2001 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien erfolgte Verurteilung wegen versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betrugs zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe, davon 12 Monate bedingt, stütze. Nach einigen Schwierigkeiten sei der Beschwerdeführer am 1. Juni 2001 aus Österreich abgeschoben worden.

Auf Grund eines im Jahr 2004 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehls sei dieser am 12. Juni 2006 in W festgenommen worden. Er habe am 11. September 2006 die um zehn Jahre jüngere österreichische Staatsbürgerin Y K. geheiratet. Am 6. November 2006 sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 223 Abs. 2 und § 224 StGB zu einer bedingten sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er habe anlässlich seiner Anmeldung in W, der Eröffnung eines Bankkontos und anlässlich seiner Festnahme am 12. Juni 2006 den auf einen S N. ausgestellten italienischen Führerschein und Personalausweis im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses verwendet.

Den Antrag vom 17. Jänner 2007 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes habe der Beschwerdeführer damit begründet, dass bei der Gefährlichkeitsprognose auf § 86 Abs. 1 FPG Bedacht zu nehmen sei. Durch die Heirat würde keine Gefahr mehr bestehen, dass er weitere Straftaten begehen werde. Er sei - so die belangte Behörde weiter - kein begünstigter Drittstaatsangehöriger nach § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG, weil er nicht der Ehemann einer Österreicherin sei, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Die Absolvierung eines von einer Schule organisierten 14-tägigen Sprachkurses der Ehefrau des Beschwerdeführers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union könne keinen Freizügigkeitstatbestand verwirklichen. Der Beschwerdeführer sei bisher nicht durch übermäßige Wahrheitsliebe aufgefallen. Er setze seine ganze Energie in das Bestreben, in Österreich Fuß zu fassen. Sein Aufenthalt sei zum Großteil unrechtmäßig gewesen. Auch derzeit halte er sich illegal im Bundesgebiet auf und habe hier auch noch gerichtliche Straftaten gesetzt. Er habe wissen müssen, dass die Heirat seinen Aufenthalt nicht legalisieren könne. Zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes hätte es wiederum eines gesetzestreuen Verhaltens bedurft. Unter Berücksichtigung seines schwer wiegenden Fehlverhaltens, der Wiedereinreise nach Österreich trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes, des langen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und der der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung aus dem Jahr 2006 zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen könne die Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers den Ausschlag geben. Sein Verhalten stelle eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Dieses bestehe darin, dass ein Fremder das Gastrecht achte und keine schwer wiegenden gerichtlich strafbaren Handlungen begehe bzw. im Fall einer diesbezüglichen gerichtlichen Verurteilung und Abschiebung nicht wieder in das Bundesgebiet zurückkehre und sodann sein strafrechtlich relevantes Verhalten fortsetze.

Das Aufenthaltsverbot bzw. dessen Aufrechterhaltung sei nach § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten, weil der Beschwerdeführer durch das Fehlverhalten die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, eines geordneten Fremdenwesens und an der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen erheblich beeinträchtigt habe. Von daher stünde auch § 66 Abs. 2 FPG dem Aufenthaltsverbot nicht entgegen, weil die persönlichen bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich das durch sein Fehlverhalten nachhaltig beeinträchtigte Allgemeininteresse nicht überwiegen würden. Es bestehe mangels entsprechender Gründe auch kein Anlass, behördliches Ermessen zu üben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 125 Abs. 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.

Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr geprüft werden.

Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes weggefallen sind, hat nach der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu erfolgen. Hingegen ist im § 125 Abs. 3 FPG nicht vorgesehen, dass Aufenthaltsverbote (auch) dann aufzuheben wären, wenn sie bei fiktiver Geltung des FPG im Zeitpunkt ihrer Verhängung nicht hätten erlassen werden dürfen.

Gegen den seit 11. September 2006 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der Begehung seiner ersten für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Straftat seinen Hauptwohnsitz noch nicht ununterbrochen seit 10 Jahren im Bundesgebiet hatte, ist nach dem Gesagten die Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 Abs. 1 iVm § 87 und § 86 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Für die Beantwortung der Frage, ob die oben umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der Beurteilung nach § 65 Abs. 1 FPG ist weiters zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG zulässig ist. Schließlich hat die Behörde auch bei der Entscheidung über einen Aufhebungsantrag das ihr im § 86 Abs. 1 FPG eingeräumte Ermessen zu üben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2007/18/0126).

1.2. Soweit die Beschwerde zunächst ausführt, dass über das Aufenthaltsverbot zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers ein Tribunal zu entscheiden gehabt hätte, ist sie auf den im Verfassungsrang stehenden § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG zu verweisen, nach dem die belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung gegen den den Aufhebungsantrag abweisenden Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien berufen war.

1.3. Die Beschwerde bringt vor, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe "ihr Freizügigkeitsrecht außerhalb von Österreich in Form eines Sprachaufenthalts wahrgenommen". Sie habe sich zur Entgegennahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat begeben.

Abgesehen von der kurzen Dauer dieses Sprachaufenthalts von zwei Wochen ist jedoch vorliegend ein Freizügigkeitssachverhalt schon deshalb nicht erfüllt, weil sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mit diesem gemeinsam in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat. Da sich der Beschwerdeführer in Österreich, dem Herkunftsland seiner Ehefrau, und nicht in einem "Aufnahmemitgliedstaat" aufhält, in dem sich seine österreichische Ehefrau iSd Art. 2 Z. 3 der Richtlinie 2004/38/EG begeben hat, um dort ihr "Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben", er also nicht iSd Urteils des EuGH vom 25. Juli 2008, C-127/08 , Metock, "der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt", liegt in Anbetracht des vorliegenden Sachverhalts kein Fall vor, auf den das genannte Urteil anzuwenden ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist auch nicht mit diesem nach Österreich zurückgekehrt. Es ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern die Grundsätze des Urteils des EuGH vom 11. Juli 2002, Rechtssache C- 60/00 , Carpenter, auf den vorliegenden Fall anwendbar wären.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. April 2001 wegen des versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges zu einer 18- monatigen Freiheitsstrafe, davon 12 Monate bedingt, verurteilt. Er bestreitet nicht, dass er nach Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am 1. Juni 2001 aus Österreich abgeschoben worden und er in Missachtung des Aufenthaltsverbotes (ebenso wie schon im Jahr 2000 nach erfolgter Ausweisung im Jahr 1998) illegal nach Österreich zurückgekehrt ist. Von daher kann dem Beschwerdevorbringen, es sei dem Beschwerdeführer "de facto gar nicht möglich" gewesen, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen und so eine Störung der öffentlichen Ordnung durch Gesetzesverletzung zu vermeiden, nicht nachvollzogen werden. Den Gründen des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. November 2006 zufolge hat er am 18. Oktober 2005 anlässlich der Anmeldung an einer Adresse in W, im Jänner oder Februar 2006 anlässlich der Eröffnung eines Bankkontos und am 12. Juni 2006 anlässlich seiner Festnahme eine gefälschte ausländische öffentliche Urkunde, nämlich den auf S N. ausgestellten italienischen Führerschein und Personalausweis, im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses verwendet. Er wurde mit dem genannten Urteil wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 223 Abs. 2 und § 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Er hat sich sohin nach Begehung des versuchten schweren gewerbsmäßigen Betrugs, die zur Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots geführt hat, keineswegs wohlverhalten, sondern er ist rechtswidrig in das Bundesgebiet zurückgekehrt, rechtswidrig hier verblieben und neuerlich gravierend straffällig geworden. Der Ansicht der belangten Behörde, dass vom Beschwerdeführer auf Grund seines persönlichen Verhaltens eine ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Bundesgebiet ausgehe und dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich sei, um diese Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden (§ 86 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG), kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Ausweisung und der Durchsetzung des Aufenthaltsverbots nunmehr wieder im Bundesgebiet. Er ehelichte nach seiner Rückkehr nach Österreich und nach Begehung neuerlicher Straftaten am 11. September 2006 eine österreichische Staatsbürgerin. Die belangte Behörde hat sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 66 FPG auch mit diesem Umstand auseinander gesetzt und ist zutreffend von persönlichen bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen. Das Gewicht dieser persönlichen Interessen wird jedoch dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer - wie mehrfach erwähnt - entgegen einem aufrechten Aufenthaltsverbot rechtswidrig in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist und sich seither rechtswidrig hier aufhält. Eine weitere Relativierung erfolgt dadurch, dass er seine familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem er und seine Ehefrau nicht damit rechnen konnten, das neu gegründete Familienleben in Österreich fortsetzen zu können. Diesen relativierten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seinen - teilweise trotz Erlassung des Aufenthaltsverbotes begangenen - Straftaten resultierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht als rechtswidrig angesehen werden.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

5. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 24. September 2009

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