VwGH 2007/15/0181

VwGH2007/15/018125.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der T GmbH in V, vertreten durch Mag. Wolfgang Ilgenfritz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 9500 Villach, Haydnstraße 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 31. Mai 2007, Zl. RV/0232-K/05, betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §22 Z1;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
EStG 1988 §67 Abs7;
EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs2;
EStG 1988 §68 Abs5;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
EStG 1988 §22 Z1;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
EStG 1988 §67 Abs7;
EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs2;
EStG 1988 §68 Abs5;
FamLAG 1967 §41 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Bei der Beschwerdeführerin, einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, ist eine den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002 umfassende Lohnsteuerprüfung vorgenommen worden. Das Prüfungsorgan hat festgestellt, dass an eine Mitarbeiterin eine "EU-Leistungsprämie" ausbezahlt und gemäß § 67 Abs. 7 EStG 1988 versteuert worden sei. Das Prüfungsorgan hat die Auffassung vertreten, dass es sich um keine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag handle.

Weiters hat das Prüfungsorgan festgestellt, dass für die im Prüfungszeitraum ausbezahlten Geschäftsführervergütungen und Geschäftsführerbezüge für den an der Beschwerdeführerin bis August 2000 mit 49 % beteiligten Mag. Ingo G. und an den bis August 2000 mit 51 % und sodann mit 100 % beteiligten Mag. Wolfgang I. kein Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen abgeführt worden sei. Das Prüfungsorgan ist zur Auffassung gekommen, dass es sich bei den an die wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter um Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 handle und diese zur Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hinzuzurechnen seien.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die den Prüfungsfeststellungen folgenden Finanzamtsbescheide als unbegründet abgewiesen. In der Begründung ihres Bescheides hat die belangte Behörde nach ausführlicher Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Erwägungsteil - soweit für die Beschwerde von Bedeutung - Folgendes ausgeführt:

a) Prämie für Verbesserungsvorschläge:

In Streit stehe, ob die laut Lohnkonto als "EU-Leistungsprämie" bezeichnete Zahlung an die Mitarbeiterin als Prämie für einen Verbesserungsvorschlag im Sinne des § 67 Abs. 7 EStG 1988 zu werten sei oder nicht. Um diese Frage bejahen zu können, müsste es sich um belohnungswürdige Verbesserungsvorschläge handeln. Fest stehe, dass die Mitarbeiterin im funktionellen Bereich "Sekretariat" tätig gewesen sei, welcher die allgemeinen Verwaltungsarbeiten einer Wirtschaftstreuhandkanzlei, wie z.B. Telefon, Terminverwaltung, Posteingang, Postausgang, Kundenempfang und diversen Schriftverkehr umfasse. In Beantwortung eines Vorhaltes habe die Beschwerdeführerin u.a. darauf hingewiesen, dass es eine spezielle personenbezogene Arbeitsplatzbeschreibung für diese Mitarbeiterin nicht gebe. Für Zwecke der ISO-Zertifizierung sei in der Kanzlei jedoch im Jahr 2006 eine "Arbeitsanweisung-Qualitätsmanagement-Sekretariat", in welcher die meisten organisatorischen Grundsätze betreffend die Streitjahre unverändert geblieben seien, erstellt worden, die wiederum einen Großteil der Aufgabenbereiche dieser Mitarbeiterin wiedergeben würde. In der Berufungsverhandlung sei der Tätigkeitsbereich der Mitarbeiterin dahingehend umschrieben worden, dass sich bei dieser das Tätigkeitsbild von einer "Sekretärin" in Richtung einer "Qualitätsmanagerin" gewandelt habe. In der Berufungsverhandlung seien folgende Verbesserungsvorschläge besprochen worden:

"1) Telefonkosten (Vorschlag):

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen:

Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der zu 50 % oder mehr an einer Kapitalgesellschaft beteiligten oder über eine Sperrminorität verfügenden Personen im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, klar gestellt. Nach den Entscheidungsgründen des genannten Erkenntnisses, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, kommt bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zu, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Mit Erkenntnis vom 26. Juli 2007, 2007/15/0095, auf dessen Gründe ebenso gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch in Ansehung der Geschäftsführer, deren Beteiligung 50 % nicht erreicht und die auch nicht über eine Sperrminorität verfügen - von seltenen Ausnahmen abgesehen - entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob die Geschäftsführer bei ihrer Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert sind, und dass weiteren Elementen eine Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur in solchen Fällen zukommen könne, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.

Im Erkenntnis vom 26. November 2003, 2001/13/0219, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass der Umstand, dass der im (damaligen) Beschwerdefall betroffene Alleingesellschafter nicht nur Aufgaben der (handelsrechtlichen) Geschäftsführung wahrgenommen, sondern auch Tätigkeiten im operativen Bereich der GmbH ausgeübt hat, die "fachlich einer Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers entsprechen", einer Übernahme der in der Judikatur erarbeiteten Grundsätze, unter welchen von der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ausgegangen werden kann, nicht entgegensteht, weil die Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG 1967 und die Vorschrift des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten nicht abstellen. In seinem Erkenntnis vom 23. Mai 2007, 2004/13/0073, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass es einer Beurteilung der Einkünfte als solcher nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegensteht, wenn die Art der Tätigkeit, würde sie nicht der Gesellschaft erbracht werden, sonst eine andere Qualifikation der daraus erzielten Einkünfte, etwa solcher nach § 22 Z. 1 EStG 1988 geböte.

Die Beschwerde führt gegen die Beurteilung der Vergütungen an die Geschäftsführer ins Treffen, bei genauerer Analyse der Einnahmenschwankungen hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer in einem viel geringerem Ausmaß für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, als üblicherweise österreichische Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Leistungen an eigene Gesellschaften erbrächten. Die belangte Behörde habe insbesondere den Umstand, dass der eine Geschäftsführer im Streitzeitraum auch Mitglied des Europäischen Parlaments gewesen sei, nicht ausreichend gewürdigt. Weiters habe die belangte Behörde eine Überprüfung verabsäumt, ob nicht zwei "Auftragsverhältnisse" vorliegen, nämlich eines für die Durchführung der Geschäftsführertätigkeit und ein zweites, in dem der Gesellschafter-Geschäftsführer als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im operativen Bereich der Beschwerdeführerin tätig geworden sei.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage zeigt die Beschwerde mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Ausgehend vom maßgeblichen funktionalen Verständnis der Eingliederung kann im Beschwerdefall auch hinsichtlich der Tätigkeit der beiden Geschäftsführer kein Zweifel an der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin bestehen. Eine solche Eingliederung wird nämlich durch jede nach außen als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, wobei es unerheblich ist, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich (im Beschwerdefall etwa im Rahmen der Steuerberatertätigkeit) der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist. Dass es der Eingliederung nicht entgegensteht, wenn der Geschäftsführer seine Arbeitszeit zu einem hohen Ausmaß auch einem anderen Unternehmen widmet oder auch Geschäftsführerfunktionen für andere Unternehmen ausübt, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls wiederholt klar gestellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, 2006/13/0127, m. w.N.).

Prämie für Verbesserungsvorschläge:

Nach § 67 Abs. 7 EStG 1988 (in der Stammfassung) sind auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinn des § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen im Ausmaß eines Sechstels der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern (zusätzliches Sechstel); Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.

Was unter einem Verbesserungsvorschlag im Betrieb zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Verbesserungsvorschläge in diesem Sinne Sonderleistungen sein, die über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen und - auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabengebietes des Vorschlagenden - keine Selbstverständlichkeiten darstellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2001, 99/15/0198).

Die belangte Behörde hat die Vorschläge hinsichtlich der Telefonkosten dem Aufgaben- und Wirkungsbereich der Mitarbeiterin zugeordnet und daher keine steuerbegünstigte Prämierung eines Verbesserungsvorschlages angenommen. Die übrigen Vorschläge hat sie als bloße Selbstverständlichkeiten beurteilt und daher ebenfalls einen belohnungswürdigen Verbesserungsvorschlag darin nicht erblickt.

Die Beschwerdeführerin führt zusammengefasst gegen diese Auffassung ins Treffen, die Mitarbeiterin habe Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsabläufe der anderen Kanzleimitarbeiter unterbreitet, die Vorschläge seien keinesfalls Ausfluss der Dienstpflicht der Mitarbeiterin gewesen. Der Auffassung der belangten Behörde, bei den Verbesserungsvorschlägen handle es sich um bloße Selbstverständlichkeiten, werde entgegengesetzt, dass die Verbesserungsvorschläge keinesfalls zum Standard einer jeden Steuerberatungskanzlei gezählt hätten und aus der "Höhe der durch die Verbesserungsvorschläge entstehenden Vorteile der Beschwerdeführerin" es sich ableiten lasse, dass es sich um keine Routinetätigkeiten handeln könne.

Der Beschwerdeführerin kann auch in diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Die Vorschläge hinsichtlich der Telefonkosten, alle eingehenden und ausgehenden Gespräche über die Vermittlung laufen zu lassen und nach Möglichkeit Gesprächspartner um Rückrufe zu ersuchen, um die Telefonkosten zu senken, konnte die belangte Behörde unbedenklich als solche einstufen, die allgemeinen und üblichen Gepflogenheiten einer Telefonverwaltung vieler Betriebe entsprechen. Die Umstellung der Übermittlung der Information sowohl innerbetrieblich als auch an die Klienten von Rundfax und Schriftverkehr auf E-Mail stellt lediglich eine Anpassung an die technischen Möglichkeiten dar. Die Ausnützung der allgemein verbreiteten, bekannten technischen Möglichkeiten stellt keinen steuerlich begünstigten Verbesserungsvorschlag dar, der üblicherweise mit einer Sonderentlohnung bedacht wird. Dies gilt auch für den Vorschlag hinsichtlich Schulung-TU-Infosystem, wonach einlangende E-Mails vom Sekretariat sortiert werden und in dringende und nicht dringende Sachverhalte bzw. Anfragen unterteilt werden und lediglich dringende Anfragen an die Adressaten sofort weitergeleitet werden, während die anderen bis zur nächsten internen Schulung aufbewahrt werden. Die Steuerung des Posteinganges, egal um welche einlangende Post es sich handelt, in der Weise, dass nicht jeder Mitarbeiter jede einlangende Mitteilung auf den Tisch bekommt, ist eine simple Selbstverständlichkeit. Auch der Vorschlag hinsichtlich Schriftverkehr-Erledigung von Anfragen geht über das in jeder Kanzlei vorausgesetzte Terminverwaltungssystem nicht hinaus. Der Vorschlag, das Einlangen von Anfragen und die Aufgaben der Mitarbeiter zu erfassen und einen Termin für die Erledigung vorzusehen, ist notwendiger Bestandteil jeder Kanzlei, die sich mit der Beratung und/oder Vertretung von Klienten befasst. Die in diesem Zusammenhang genannte Vereinheitlichung des Schriftbildes, damit immer die selbe Hauptadresse an erster Stelle steht und die zentrale Telefonnummer klar hervorgeht, nennt keinen steuerlich begünstigten, belohnungswürdigen Verbesserungsvorschlag. Der Vorschlag zur verbesserten Gestaltung von Schriftsätzen oder Briefpapieren geht keinesfalls über die normalen Dienstpflichten eines Sekretariats hinaus.

Mag die Umsetzung der Vorschläge zu einer Senkung der Kosten im Betrieb geführt und einen rationelleren Arbeitsablauf bedingt haben, so kann dies nicht die Beurteilung der Vorschläge als belohnungswürdige steuerbegünstigte Verbesserungsvorschläge herbeiführen. Bei den umgesetzten Tätigkeiten handelt es sich wie dargestellt um allgemein üblich praktizierte Techniken in Kanzleien, die die Grundbedürfnisse eines Kanzleiablaufes regeln.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 25. November 2009

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