Normen
EStG 1988 §22 Z1;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
EStG 1988 §67 Abs7;
EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs2;
EStG 1988 §68 Abs5;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
EStG 1988 §22 Z1;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
EStG 1988 §67 Abs7;
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EStG 1988 §68 Abs2;
EStG 1988 §68 Abs5;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Bei der Beschwerdeführerin, einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, ist eine den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002 umfassende Lohnsteuerprüfung vorgenommen worden. Das Prüfungsorgan hat festgestellt, dass an eine Mitarbeiterin eine "EU-Leistungsprämie" ausbezahlt und gemäß § 67 Abs. 7 EStG 1988 versteuert worden sei. Das Prüfungsorgan hat die Auffassung vertreten, dass es sich um keine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag handle.
Weiters hat das Prüfungsorgan festgestellt, dass für die im Prüfungszeitraum ausbezahlten Geschäftsführervergütungen und Geschäftsführerbezüge für den an der Beschwerdeführerin bis August 2000 mit 49 % beteiligten Mag. Ingo G. und an den bis August 2000 mit 51 % und sodann mit 100 % beteiligten Mag. Wolfgang I. kein Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen abgeführt worden sei. Das Prüfungsorgan ist zur Auffassung gekommen, dass es sich bei den an die wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter um Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 handle und diese zur Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hinzuzurechnen seien.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die den Prüfungsfeststellungen folgenden Finanzamtsbescheide als unbegründet abgewiesen. In der Begründung ihres Bescheides hat die belangte Behörde nach ausführlicher Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Erwägungsteil - soweit für die Beschwerde von Bedeutung - Folgendes ausgeführt:
a) Prämie für Verbesserungsvorschläge:
In Streit stehe, ob die laut Lohnkonto als "EU-Leistungsprämie" bezeichnete Zahlung an die Mitarbeiterin als Prämie für einen Verbesserungsvorschlag im Sinne des § 67 Abs. 7 EStG 1988 zu werten sei oder nicht. Um diese Frage bejahen zu können, müsste es sich um belohnungswürdige Verbesserungsvorschläge handeln. Fest stehe, dass die Mitarbeiterin im funktionellen Bereich "Sekretariat" tätig gewesen sei, welcher die allgemeinen Verwaltungsarbeiten einer Wirtschaftstreuhandkanzlei, wie z.B. Telefon, Terminverwaltung, Posteingang, Postausgang, Kundenempfang und diversen Schriftverkehr umfasse. In Beantwortung eines Vorhaltes habe die Beschwerdeführerin u.a. darauf hingewiesen, dass es eine spezielle personenbezogene Arbeitsplatzbeschreibung für diese Mitarbeiterin nicht gebe. Für Zwecke der ISO-Zertifizierung sei in der Kanzlei jedoch im Jahr 2006 eine "Arbeitsanweisung-Qualitätsmanagement-Sekretariat", in welcher die meisten organisatorischen Grundsätze betreffend die Streitjahre unverändert geblieben seien, erstellt worden, die wiederum einen Großteil der Aufgabenbereiche dieser Mitarbeiterin wiedergeben würde. In der Berufungsverhandlung sei der Tätigkeitsbereich der Mitarbeiterin dahingehend umschrieben worden, dass sich bei dieser das Tätigkeitsbild von einer "Sekretärin" in Richtung einer "Qualitätsmanagerin" gewandelt habe. In der Berufungsverhandlung seien folgende Verbesserungsvorschläge besprochen worden:
"1) Telefonkosten (Vorschlag):
- Sperre der Durchwahlen für eingehende Telefonate.
- Interne Anweisungen an alle Mitarbeiter - keine direkten Anrufe mehr, sondern alle gewünschten Gespräche werden zentral von der Vermittlung aus verbunden.
- Die Vermittlung notiert zentral in schriftlicher Form die eingehenden und ausgehenden Telefonate und checkt stichprobenweise auch die Dauer der geführten Gespräche.
- Bei dringenden Anrufen, vor allem ins Ausland, nach Möglichkeit den gewünschten Gesprächspartner um Rückruf ersuchen.
2) Kollegen-Information via E-Mail (Vorschlag):
- Sukzessive Umstellung - Aussendung der Kollegen-Information nicht mehr via Rundfax, sondern via Rundmail;
- Erhebung, welche Mitarbeiter wann Freiraum haben, damit dieser Freiraum genützt werden kann, um möglichst rasch aus dem WT-Verzeichnis alle (ca. 3000) Kollegen mit E-Mail-Adresse zu erfassen.
3) Klienten-Information - Umstellung auf E-Mail (Vorschlag):
- Telefonische Erhebung - welche Klienten über eine E-Mail-Adresse verfügen bzw. Hilfestellung bei Anschaffung eines Internet-Zugangs anbieten.
- Erfassen der Klienten mit E-Mail-Adresse und löschen aus dem Verzeichnis Rundfax.
4) Schriftverkehr - Erledigung von Anfragen (Vorschlag):
- Aufbau bzw. Einführung eines Terminverwaltungs-Systems für jede/n Assistent/in, damit jeder selbst gleich nach Erhalt von Aufgaben bzw. Aufträgen, die er via Telefon vom Chef, per Post,
... erhält, im System erfassen kann. Das Terminverwaltungssystem
soll dafür sorgen, dass jeder Anfragende innerhalb von 3-5 Tagen zumindest eine Vorab-Info erhält.
- Gleichzeitig mit der Einführung und Einschulung in das Terminverwaltungssystem sollte auch das Schriftbild vereinheitlicht werden, damit immer die selbe Hauptadresse, nämlich das TU-Büro in Villach an erster Stelle steht und auch die zentrale Telefonnummer klar hervorgeht.
5) Schulung - TU-Infosystem (Vorschlag):
- Die E-Mails kommen im Sekretariat an - dort sollen sie sortiert werden in dringende und nicht dringende Sachverhalte bzw. Anfragen.
- Dringende E-Mails erhält der Chef via Posteingang und teilt sodann einen Mitarbeiter für die sachliche Aufarbeitung bzw. Beantwortung zu.
- Nicht dringende E-Mails werden im Sekretariat bis zur nächsten internen Schulung (wöchentlich bzw. 14-tägig) aufbewahrt und dann im Zuge der Schulung gemeinsam be- bzw. ausgearbeitet."
Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (Dienstvertrag, Arbeitsanweisung Telefon) zum Arbeitsbereich der Mitarbeiterin ergebe sich, dass diese im Sekretariat der Beschwerdeführerin u.a. für die "Telefonverwaltung" zuständig gewesen sei. Grundsätzliche Vorschläge über Verwendungsmöglichkeiten einer Telefonanlage z.B. Sperre von Durchwahlmöglichkeiten, Vermittlungstätigkeiten, Erfassung der Telefonate in Listen, Unkostenerfassung und Telefonzuordnung, sowie allgemeine Überlegungen zur kostensenkenden Nutzung dieser zählten nach Ansicht der belangten Behörde zu Selbstverständlichkeiten einer für den Telefondienst bzw. Telefonverwaltung zuständigen Sekretärin. Die in Rede stehenden Vorschläge, welche den Bereich "Reduzierung von Telefonkosten" zum Inhalt hätten, resultierten vielmehr aus dem Aufgaben- und Wirkungsbereich der Mitarbeiterin heraus und seien demnach nicht als Sonderleistungen zu werten, die über die Dienstpflichten der Vorschlagenden hinausgehen. Eine steuerbegünstigte Prämie im Sinne des § 67 Abs. 7 EStG 1988 sei daher auf diesen Verbesserungsvorschlag keinesfalls anwendbar.
Bei den unter 2 bis 5 unterbreiteten Verbesserungsvorschlägen der Mitarbeiterin handle es sich bei inhaltlicher Gesamtbetrachtung um das Aufzeigen von allgemein in der Natur der Sache liegender organisatorischer Verbesserungspotenziale, die von einer funktionierenden Organisation eines Kanzleibetriebes einer Steuerberatungsgesellschaft nach dem heutigen Wissensstand an EDV-Technik, Kanzleiinformationssystem und Nutzung von diversen Programmabläufen generell erwartet und vorausgesetzt werden könnten. Nach den praktischen Erfahrungen des Wirtschaftslebens müsse für einen reibungslosen Ablauf einer Kanzleiorganisation diese auch laufend und vorausschauend aktualisiert werden, um im breiten Angebot an Dienstleistungen sowohl im Innen- als auch Außenbereich durch umfassende Mitarbeiterinformation (Schulung, Fortbildung, Terminverwaltung, etc.) und Klientenbetreuung wettbewerbsfähig bleiben zu können. Auch eine zeitgemäße Nutzung einer EDV-Ausstattung mit elektronischen Arbeitssystemen (Internet, E-Mail), welche durch Klienten und Mitarbeiter eine rasche Datenabfrage bzw. Information ermögliche, gehöre heute zu den Standards einer kunden- und mitarbeiterorientierten Ausrichtung einer Steuerberatungskanzlei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin in Beantwortung eines Vorhaltes selbst darauf hingewiesen, dass die "Arbeitsanweisungen - Qualitätsmanagement - Sekretariat" für Zwecke einer ISO-Zertifizierung von der Kanzlei laufend gewartet und an die speziellen organisatorischen Gegebenheiten anzupassen gewesen sei. Das Anstreben einer ISO-9001- Zertifizierung durch die Beschwerdeführerin zeige unmissverständlich auf, dass im Rahmen des internen Qualitätsmanagements im Sekretariat auch aus der Sicht der Beschwerdeführerin Optimierungen bestehender Strukturen bzw. Arbeitsabläufe erforderlich gewesen seien, um ein hohes Qualitätsniveau an Dienstleistungen weiterhin gewährleisten und sichern zu können. Die belangte Behörde gelange daher in freier Beweiswürdigung zur Feststellung, dass die unter 2 bis 5 genannten Verbesserungsvorschläge bloße Selbstverständlichkeiten zum Inhalt hätten, deren Kenntnis und kompetente Umsetzung ohne Zutun von Arbeitnehmervorschlägen von einer mit wirtschaftlicher Effizienz geführten Wirtschafts- und Steuerberatungskanzlei erwartet werden könnten. An dieser Beurteilung könnten die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Argumente mit Telefonkosten- und Personalkosteneinsparungsmaßnahmen und ein ausgewogenes Erhöhungspotenzial einer Wertschöpfung für die Kanzlei nichts ändern. Da die von der Mitarbeiterin gegenüber der Beschwerdeführerin unterbreiteten Vorschläge so genannte "Selbstverständlichkeiten" zum Inhalt gehabt hätten, sei vom Finanzamt zu Recht ein belohnungswürdiger Verbesserungsvorschlag im Sinne des § 67 Abs. 7 EStG 1988 in der Bezahlung der "EU-Leistungsprämie" nicht erblickt worden.
b) Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge:
Den Streitpunkt bilde die Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages, welcher auf der Auszahlung von Leistungs- und Tantiemenhonoraren (Steuerberatungstätigkeit) durch die Beschwerdeführerin an die Geschäftsführer im Streitzeitraum beruhe. Hiezu sei von folgenden Feststellungen auszugehen:
Das Auftrags- bzw. Anstellungsverhältnis der Geschäftsführer zur GmbH sei durch den schriftlichen Geschäftsführervertrag vom 31. Jänner 2000 geregelt worden. Evident sei, dass die Geschäftsführer die GmbH unbefristet, allerdings auf die Dauer der Gesellschaftertätigkeit beschränkt, handelsrechtlich zu vertreten gehabt hätten. Fest stehe, dass den Geschäftsführern die laufende Leitung und Überwachung der Gesellschaft oblegen sei. Ebenso unzweifelhaft ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen und dem Berufungsvorbringen, dass die Geschäftsführer für die Dauer des Auftragsverhältnisses zur Beschwerdeführerin ausschließlich für diese eine dauernde persönliche Tätigkeitsverpflichtung im operativen Berechtigungsumfang im Sinne der §§ 3 und 5 WTBG auszuüben gehabt hätten. Evident sei, dass Mag. Wolfgang I. neben dem Tätigwerden als Geschäftsführer zur Beschwerdeführerin noch weitere Tätigkeiten (Geschäftsführer bei der Treuhand-Union W. und Funktionen (Abgeordneter zum EU-Parlament)) ausgeübt habe. Die Höhe der Geschäftsführerbezüge und sonstigen Vergütungen stünde außer Streit.
Nach Gesetzeszitaten und der Wiedergabe von Rechtssätzen aus der hg. Judikatur hat die belangte Behörde dazu rechtlich ausgeführt, vor dem Hintergrund des funktionalen Verständnisses des Begriffes der Eingliederung in den Organismus des Betriebes ergebe sich auf Grund der Sachlage, dass durch die kontinuierliche Erfüllung der Aufgaben bzw. durch die nach außen hin als auf Dauer angelegte und entfaltete Tätigkeit der Geschäftsführer, mit welcher der Unternehmenszweck der Steuerberatungsgesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken in ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht werde, bei den Geschäftsführern das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin unbestreitbar gegeben gewesen sei. Die Feststellung einer zwingenden, dauernden Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Beschwerdeführerin finde in der Aktenlage Deckung und ergebe sich sowohl aus dem administrativen Betätigungsfeld der Geschäftsführer, welches in Beantwortung eines Vorhaltes dargelegt worden sei, und weiters auch aus den inhaltlichen Ausführungen der "Arbeitsanweisung - Qualitätsmanagement - Sekretariat", in welcher die dauernde Mitwirkung der Geschäftsführer zufolge diverser Arbeitsanweisungen Sekretariat, Terminverwaltung, Auftragsannahmen, Zeiterfassung GF, etc. klar zum Ausdruck komme, als auch aus den von den Geschäftsführern im Namen und auf Rechnung der Beschwerdeführerin kontinuierlich erbrachten Steuerberater- und Wirtschaftstreuhänderleistungen, also deren Handeln im operativen Betätigungsfeld der Beschwerdeführerin.
An der dauernden Eingliederung könne auch der Umstand nichts ändern, dass die Geschäftsführer ihre Steuerberatertätigkeit für Klienten der Beschwerdeführerin neben den Büros der Beschwerdeführerin auch im eigenen Büro an ihren jeweiligen Wohnorten hätten erbringen können. Auch das Berufungsvorbringen, wonach der Geschäftsführer Mag. Wolfgang I. nicht seine gesamte Arbeitskraft der Beschwerdeführerin habe zur Verfügung stellen können, weil er noch weitere Tätigkeiten und politische Funktionen ausgeübt habe, stehe der Auffassung einer dauernden Eingliederung nicht entgegen. Sowohl aus dem Geschäftsführer-Vertrag als auch aus den Ausführungen in der Berufungsverhandlung ergebe sich, dass die persönliche Tätigkeitsverpflichtung der Geschäftsführer während der Dauer des Auftragsverhältnisses zur Beschwerdeführerin im operativen Berechtigungsumfang im Sinne der §§ 3 bis 6 WTBG sowie bei betriebswirtschaftlichen Beratungen im Sinne der Tätigkeit eines Unternehmensberaters ausschließlich im Namen der Beschwerdeführerin und für deren Klienten erbracht worden sei. Im bloßen Abrechnungsmodus, wonach die Geschäftsführer ihre tatsächlich stundenmäßig erbrachten Arbeitsleistungen im operativen Bereich gegenüber der Beschwerdeführerin mittels Honorarnoten zu vereinbarten Stundensätzen hätten abrechnen müssen, könne die belangte Behörde keinen Umstand erkennen, der gegen eine Eingliederung der Geschäftsführer in den Organismus der Beschwerdeführerin spreche.
Auf den Umstand, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis getragen habe, welches sich auf die Eigenschaft als Geschäftsführer beziehe, komme es im Falle einer klar erkennbaren Eingliederung in den Organismus der Kapitalgesellschaft nicht mehr an.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen:
Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der zu 50 % oder mehr an einer Kapitalgesellschaft beteiligten oder über eine Sperrminorität verfügenden Personen im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, klar gestellt. Nach den Entscheidungsgründen des genannten Erkenntnisses, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, kommt bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zu, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Mit Erkenntnis vom 26. Juli 2007, 2007/15/0095, auf dessen Gründe ebenso gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch in Ansehung der Geschäftsführer, deren Beteiligung 50 % nicht erreicht und die auch nicht über eine Sperrminorität verfügen - von seltenen Ausnahmen abgesehen - entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob die Geschäftsführer bei ihrer Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert sind, und dass weiteren Elementen eine Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur in solchen Fällen zukommen könne, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.
Im Erkenntnis vom 26. November 2003, 2001/13/0219, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass der Umstand, dass der im (damaligen) Beschwerdefall betroffene Alleingesellschafter nicht nur Aufgaben der (handelsrechtlichen) Geschäftsführung wahrgenommen, sondern auch Tätigkeiten im operativen Bereich der GmbH ausgeübt hat, die "fachlich einer Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers entsprechen", einer Übernahme der in der Judikatur erarbeiteten Grundsätze, unter welchen von der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ausgegangen werden kann, nicht entgegensteht, weil die Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG 1967 und die Vorschrift des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten nicht abstellen. In seinem Erkenntnis vom 23. Mai 2007, 2004/13/0073, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass es einer Beurteilung der Einkünfte als solcher nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegensteht, wenn die Art der Tätigkeit, würde sie nicht der Gesellschaft erbracht werden, sonst eine andere Qualifikation der daraus erzielten Einkünfte, etwa solcher nach § 22 Z. 1 EStG 1988 geböte.
Die Beschwerde führt gegen die Beurteilung der Vergütungen an die Geschäftsführer ins Treffen, bei genauerer Analyse der Einnahmenschwankungen hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer in einem viel geringerem Ausmaß für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, als üblicherweise österreichische Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Leistungen an eigene Gesellschaften erbrächten. Die belangte Behörde habe insbesondere den Umstand, dass der eine Geschäftsführer im Streitzeitraum auch Mitglied des Europäischen Parlaments gewesen sei, nicht ausreichend gewürdigt. Weiters habe die belangte Behörde eine Überprüfung verabsäumt, ob nicht zwei "Auftragsverhältnisse" vorliegen, nämlich eines für die Durchführung der Geschäftsführertätigkeit und ein zweites, in dem der Gesellschafter-Geschäftsführer als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im operativen Bereich der Beschwerdeführerin tätig geworden sei.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage zeigt die Beschwerde mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Ausgehend vom maßgeblichen funktionalen Verständnis der Eingliederung kann im Beschwerdefall auch hinsichtlich der Tätigkeit der beiden Geschäftsführer kein Zweifel an der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin bestehen. Eine solche Eingliederung wird nämlich durch jede nach außen als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, wobei es unerheblich ist, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich (im Beschwerdefall etwa im Rahmen der Steuerberatertätigkeit) der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist. Dass es der Eingliederung nicht entgegensteht, wenn der Geschäftsführer seine Arbeitszeit zu einem hohen Ausmaß auch einem anderen Unternehmen widmet oder auch Geschäftsführerfunktionen für andere Unternehmen ausübt, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls wiederholt klar gestellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, 2006/13/0127, m. w.N.).
Prämie für Verbesserungsvorschläge:
Nach § 67 Abs. 7 EStG 1988 (in der Stammfassung) sind auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinn des § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen im Ausmaß eines Sechstels der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern (zusätzliches Sechstel); Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
Was unter einem Verbesserungsvorschlag im Betrieb zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Verbesserungsvorschläge in diesem Sinne Sonderleistungen sein, die über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen und - auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabengebietes des Vorschlagenden - keine Selbstverständlichkeiten darstellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2001, 99/15/0198).
Die belangte Behörde hat die Vorschläge hinsichtlich der Telefonkosten dem Aufgaben- und Wirkungsbereich der Mitarbeiterin zugeordnet und daher keine steuerbegünstigte Prämierung eines Verbesserungsvorschlages angenommen. Die übrigen Vorschläge hat sie als bloße Selbstverständlichkeiten beurteilt und daher ebenfalls einen belohnungswürdigen Verbesserungsvorschlag darin nicht erblickt.
Die Beschwerdeführerin führt zusammengefasst gegen diese Auffassung ins Treffen, die Mitarbeiterin habe Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsabläufe der anderen Kanzleimitarbeiter unterbreitet, die Vorschläge seien keinesfalls Ausfluss der Dienstpflicht der Mitarbeiterin gewesen. Der Auffassung der belangten Behörde, bei den Verbesserungsvorschlägen handle es sich um bloße Selbstverständlichkeiten, werde entgegengesetzt, dass die Verbesserungsvorschläge keinesfalls zum Standard einer jeden Steuerberatungskanzlei gezählt hätten und aus der "Höhe der durch die Verbesserungsvorschläge entstehenden Vorteile der Beschwerdeführerin" es sich ableiten lasse, dass es sich um keine Routinetätigkeiten handeln könne.
Der Beschwerdeführerin kann auch in diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Die Vorschläge hinsichtlich der Telefonkosten, alle eingehenden und ausgehenden Gespräche über die Vermittlung laufen zu lassen und nach Möglichkeit Gesprächspartner um Rückrufe zu ersuchen, um die Telefonkosten zu senken, konnte die belangte Behörde unbedenklich als solche einstufen, die allgemeinen und üblichen Gepflogenheiten einer Telefonverwaltung vieler Betriebe entsprechen. Die Umstellung der Übermittlung der Information sowohl innerbetrieblich als auch an die Klienten von Rundfax und Schriftverkehr auf E-Mail stellt lediglich eine Anpassung an die technischen Möglichkeiten dar. Die Ausnützung der allgemein verbreiteten, bekannten technischen Möglichkeiten stellt keinen steuerlich begünstigten Verbesserungsvorschlag dar, der üblicherweise mit einer Sonderentlohnung bedacht wird. Dies gilt auch für den Vorschlag hinsichtlich Schulung-TU-Infosystem, wonach einlangende E-Mails vom Sekretariat sortiert werden und in dringende und nicht dringende Sachverhalte bzw. Anfragen unterteilt werden und lediglich dringende Anfragen an die Adressaten sofort weitergeleitet werden, während die anderen bis zur nächsten internen Schulung aufbewahrt werden. Die Steuerung des Posteinganges, egal um welche einlangende Post es sich handelt, in der Weise, dass nicht jeder Mitarbeiter jede einlangende Mitteilung auf den Tisch bekommt, ist eine simple Selbstverständlichkeit. Auch der Vorschlag hinsichtlich Schriftverkehr-Erledigung von Anfragen geht über das in jeder Kanzlei vorausgesetzte Terminverwaltungssystem nicht hinaus. Der Vorschlag, das Einlangen von Anfragen und die Aufgaben der Mitarbeiter zu erfassen und einen Termin für die Erledigung vorzusehen, ist notwendiger Bestandteil jeder Kanzlei, die sich mit der Beratung und/oder Vertretung von Klienten befasst. Die in diesem Zusammenhang genannte Vereinheitlichung des Schriftbildes, damit immer die selbe Hauptadresse an erster Stelle steht und die zentrale Telefonnummer klar hervorgeht, nennt keinen steuerlich begünstigten, belohnungswürdigen Verbesserungsvorschlag. Der Vorschlag zur verbesserten Gestaltung von Schriftsätzen oder Briefpapieren geht keinesfalls über die normalen Dienstpflichten eines Sekretariats hinaus.
Mag die Umsetzung der Vorschläge zu einer Senkung der Kosten im Betrieb geführt und einen rationelleren Arbeitsablauf bedingt haben, so kann dies nicht die Beurteilung der Vorschläge als belohnungswürdige steuerbegünstigte Verbesserungsvorschläge herbeiführen. Bei den umgesetzten Tätigkeiten handelt es sich wie dargestellt um allgemein üblich praktizierte Techniken in Kanzleien, die die Grundbedürfnisse eines Kanzleiablaufes regeln.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 25. November 2009
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