VwGH 2007/15/0114

VwGH2007/15/011428.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des HH in F, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner und Mag. Sylvia Schrattenecker, Rechtsanwälte in 4490 St. Florian, Marktplatz 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 23. März 2007, Zl. RV/0618-L/03, betreffend Einkommensteuer 2002, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §24 Abs1 Z2;
EStG 1988 §37 Abs1;
EStG 1988 §37 Abs5;
EStG 1988 §24 Abs1 Z2;
EStG 1988 §37 Abs1;
EStG 1988 §37 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Einkommensteuer für das Jahr 2002 festgesetzt. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, es bestehe Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer seinen Betrieb (Elektrohandel) mit 31. August 2002 seinem Sohn unentgeltlich übergeben habe. Zum selben Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer das Betriebsgebäude in sein Privatvermögen übernommen und dieses dem Sohn im Rahmen der Vermietung zur Benutzung überlassen. Der Sohn, dem das Warenlager und die Geschäftsausstattung unentgeltlich übergeben und das Verkaufslokal im Wege eines Mietverhältnisses zur Verfügung gestellt worden sei, habe den Betrieb - zu Buchwerten - fortgeführt.

Streit bestehe über die Rechtsfolgen der Entnahme des Betriebsgebäudes ins Privatvermögen des Beschwerdeführers. Für den Standpunkt des Beschwerdeführers, er habe das Gebäude als wesentliche Betriebsgrundlage zurückbehalten und damit eine Betriebsaufgabe ausgelöst, bleibe kein Raum. Dem Sohn des Beschwerdeführers als Betriebsübernehmer seien sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Verfügung gestanden, um den Betrieb weiter zu führen. Die unentgeltliche Betriebsübertragung sei keine Betriebsaufgabe. Durch die Übernahme des Gebäudes in das Privatvermögen anlässlich der unentgeltlichen Betriebsübergabe an den Sohn liege hinsichtlich des Gebäudes eine Entnahme zum Teilwert vor. Da weder eine Betriebsveräußerung, noch eine Betriebsaufgabe, sondern eine unentgeltliche Übergabe des Betriebes vorliege, seien weder die Tatbestandsmerkmale des § 37 Abs. 5 EStG 1988, noch jene des § 24 Abs. 6 EStG 1988 erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, mit der Entnahme des im Betriebsvermögen befindlichen Gebäudeteiles Zug um Zug mit der Übergabe (Schenkung) des Betriebes an seinen Sohn sei es zu einem einem Veräußerungsgewinn gleich zu stellenden Entnahmegewinn gekommen.

Ausgehend davon erklärte der Beschwerdeführer in der Einkommensteuererklärung für 2002 Einkünfte gemäß § 37 EStG 1988, für die er den Hälftesteuersatz beanspruchte.

Gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1988 (in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2002) ermäßigte sich der Steuersatz für u.a. außerordentliche Einkünfte (Abs. 5) auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige u.a. das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt (§ 37 Abs. 5 leg. cit.). Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die u.a. erzielt werden bei der Aufgabe des Betriebes (§ 24 Abs. 1 Z 2 EStG). § 24 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 definiert den Begriff der Betriebsaufgabe nicht. Nach einhelliger Auffassung (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar § 24 Tz 31.1) liegt eine Betriebsaufgabe vor, wenn sich der bisherige Betriebsinhaber im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges mit der Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit in einem Zuge der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens begibt oder sie in sein Privatvermögen überführt. Durch die Aufgabe des Betriebes muss der Betrieb als lebender selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufgehört haben. Es kommt zur Zerschlagung einer betrieblichen Einheit in der Form, dass der Betrieb als solcher zu bestehen aufhört.

Bei einer Betriebsaufgabe werden sohin die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang an verschiedene Erwerber entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder in das Privatvermögen übernommen oder in einem teilweise übertragen oder teilweise in das Privatvermögen übernommen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 24 Tz 28). Diese Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe sind im vorliegenden Fall zweifellos nicht gegeben.

Der Betrieb des Beschwerdeführers wurde von seinem Sohn am selben Standort mit den bisherigen wesentlichen Betriebsgrundlagen weiter geführt. Die beantragte Steuersatzbegünstigung nach § 37 Abs. 5 EStG 1988 knüpft aber am Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 EStG 1988 an. Ist ein Veräußerungsgewinn, hier mangels Betriebsaufgabe, nicht gegeben, scheidet eine Anwendung des § 37 Abs. 5 EStG 1988 jedenfalls aus.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 28. Oktober 2009

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