VwGH 2007/10/0182

VwGH2007/10/018216.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Mag. Dr. R K in B (Großbritannien), vertreten durch Dr. Wolfgang List, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Barmherzigengasse 17/6/31, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 12. Juli 2007, Zl. BMWF- 52.240/0028-I/6/2007, betreffend Lehrbefugnis gemäß § 103 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), zu Recht erkannt:

Normen

UniversitätsG 2002 §103 Abs1;
UniversitätsG 2002 §103 Abs4;
UOG 1975 §35 Abs1;
UOG 1993 §28 Abs1;
UniversitätsG 2002 §103 Abs1;
UniversitätsG 2002 §103 Abs4;
UOG 1975 §35 Abs1;
UOG 1993 §28 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 12. Juli 2007 (zur Eigenschaft des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Rektorat vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 22. November 2006, VwSlg. 17065/A) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Lehrbefugnis für "Theoretische Archäologie" gemäß § 103 Abs. 1 und 4 des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002) zurückgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Habilitationsantrag sei mit Einbringung des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers auf den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als die in Angelegenheiten des Habilitationsverfahrens sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen. Nach den Bestimmungen des UG 2002 komme die Erteilung der Lehrbefugnis nur für ein "ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach" in Betracht. Die Lehrbefugnis müsse somit ein "großes selbständiges Fachgebiet" umfassen. Den im Verfahren eingeholten Stellungnahmen und Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass diese Voraussetzung beim beantragten Habilitationsfach "Theoretische Archäologie" nicht gegeben sei. Es liege kein ganzes wissenschaftliches Fach vor, sondern es handle sich um ein unverzichtbares Teilgebiet der "Ur- und Frühgeschichte" bzw. der "prähistorischen Archäologie". "Theoretische Archäologie" stelle an der Universität Wien, an der der Beschwerdeführer die Verleihung der Lehrbefugnis beantragt habe, kein "ganzes Fach" iSd § 103 Abs. 1 UG 2002 dar. Hier gebe es diesbezüglich weder einen "Lehrstuhl" noch ein Institut. Im Übrigen sei nicht zu prüfen, ob "Theoretische Archäologie" ein ganzes wissenschaftliches Fach im internationalen Lehr- und Forschungsbetrieb darstelle, sondern ob es ein wissenschaftliches Fach an jener Universität sei, bei der der Habilitationsantrag eingebracht worden sei. Deshalb verhelfe das Gutachten von Prof. Sh. (University College London) dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg, weil die Frage, ob "Theoretische Archäologie" an der Londoner Universität oder im anglo-amerikanischen Raum ein ganzes wissenschaftliches Fach darstelle, nicht entscheidend sei. Entscheidend sei vielmehr, ob "Theoretische Archäologie" an der Universität Wien ein ganzes wissenschaftliches Fach sei; dies sei nicht der Fall. Daran könnte auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf im Bereich der "Theoretischen Archäologie" durchgeführte Tagungen und Publikationen nichts ändern. Maßgeblich sei der Bezug zur Universität Wien. Im Übrigen sei anzumerken, dass die "Theoretische Archäologie" im deutschen Sprachraum nicht jenen Grad der Verselbständigung erreicht habe, der es rechtfertigen würde, sie als ganzes wissenschaftliches Fach anzusehen. Auch bestehe nach dem Entwicklungs- und Organisationsplan der Universität Wien keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, die "Theoretische Archäologie" könnte den Wirkungsbereich der Universität Wien sinnvoll ergänzen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) hat das Rektorat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen oder diesen sinnvoll ergänzen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.

Gemäß § 103 Abs. 4 UG 2002 ist der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis an das Rektorat zu richten. Dieses hat den Antrag an den Senat weiterzuleiten, sofern er nicht mangels Zuständigkeit der Universität zurückzuweisen ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, bei dem vom Beschwerdeführer beantragten Habilitationsfach "Theoretische Archäologie" handle es sich nicht um ein "ganzes wissenschaftliches Fach" iSd § 103 Abs. 1 UG 2002. Weder sei es an der Universität Wien, bei der der Beschwerdeführer die Erteilung der Lehrbefugnis beantragt habe, als eigenständiges wissenschaftliches Fach etabliert, noch habe es den dafür erforderlichen Grad an Verselbständigung im deutschsprachigen Wissenschaftsbetrieb erreicht. Dass dies im anglo-amerikanischen Sprachraum allenfalls anders sei, könne für sich noch nicht zur Bejahung des Vorliegens eines "ganzen wissenschaftlichen Faches" iSd § 103 Abs. 1 UG 2002 führen.

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Auffassung, es sei entscheidend, ob "Theoretische Archäologie" an der Universität, bei der die Erteilung der Lehrbefugnis beantragt worden sei, als eigenständiges wissenschaftliches Fach etabliert sei. Die Universität, im konkreten Fall die Universität Wien, habe nämlich lediglich als Behörde über die Befähigung eines Antragstellers zur Ausübung der Lehre in einem nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmenden wissenschaftlichen Fach abzusprechen. Bei gebotener objektiver Betrachtungsweise stelle die "Theoretische Archäologie" aber jedenfalls das theoretische Grundlagenfach aller anderen archäologischen Fächer dar.

Ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. RV 1134 BlgNr XXI. GP, S. 97 f), ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des UG 2002 unter einem "wissenschaftlichen Fach" im Wesentlichen dasselbe verstanden wissen wollte wie die Vorgängerbestimmungen (§ 35 Abs. 1 UOG, § 28 Abs. 1 UOG 1993). Nach diesen war für das Vorliegen eines wissenschaftlichen Faches der unangefochtene bisherige Gebrauch im Wissenschaftsbetrieb bzw. in der Wissenschaftsverwaltungspraxis maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2003, Zl. 99/12/0242, mwN).

Entscheidende Bedeutung hat somit die im Wissenschaftsbetrieb unangefochten vorherrschende Gesamtauffassung der beteiligten Fächer bzw. ihrer Vertreter.

Der angefochtene Bescheid stützt sich nicht nur auf die mangelnde Etablierung des beantragten Habilitationsfaches an der Universität Wien, sondern auch auf die auf sachverständiger Grundlage beruhende Auffassung, die "Theoretische Archäologie" habe (zumindest) im deutschsprachigen Wissenschaftsbetrieb bisher nicht jene Verselbständigung erfahren, die erforderlich sei, um von einem eigenständigen wissenschaftlichen Fach und nicht bloß von einem Teilbereich anderer archäologischer Disziplinen sprechen zu können. Dass im anglo-amerikanischen Bereich mit seinen wesentlich anderen akademischen Strukturen und Traditionen dies allenfalls anders gesehen werde, sei nicht entscheidend.

Die Auffassung, es käme im vorliegenden Fall angesichts der unterschiedlichen Wissenschaftstraditionen im deutschsprachigen Raum einerseits und im anglo-amerkanischen Raum andererseits auf den Gebrauch im Wissenschaftsbetrieb des deutschsprachigen Raumes an, ist nicht rechtswidrig; ist die bestehende Gliederung der Wissenschaftsbereiche in Fächer doch das Ergebnis wissenschaftsgeschichtlicher Entwicklung und kommt es daher entscheidend auf das Verständnis der Fachkreise einer bestimmten Wissenschaftstradition an (vgl. dazu Strasser, zum Begriff "wissenschaftliches Fach" im Universitätsrecht, im Besonderen im Habilitationsverfahren, Festschrift Klecatsky zum 60. Geburtstag, S. 964 f).

Hier wendet der Beschwerdeführer nun ein, es sei keineswegs zutreffend, dass die "Theoretische Archäologie" im deutschsprachigen Raum nicht als eigenständiges wissenschaftliches Fach anerkannt sei. Er verweist zur Stützung dieser Behauptung auf von ihm vorgelegte Stellungnahmen.

Dieses Vorbringen ist jedoch nicht zielführend, und zwar schon deshalb, weil den verwiesenen Stellungnahmen nicht zu entnehmen ist, dass im deutschsprachigen Raum das Fach "Theoretische Archäologie" im Wissenschaftsbetrieb bereits unangefochten etabliert sei. Vielmehr bestehen demnach zwar deutliche Bestrebungen zur Institutionalisierung eines entsprechenden Faches, diese haben aber - wie ausdrücklich eingeräumt wird - (noch) nicht zu einer Aufnahme in den "universitären Fächerkanon deutschsprachiger Länder" geführt. Mit dem Hinweis auf diese Stellungnahmen zeigt der Beschwerdeführer daher weder auf, dass ein Fach "Theoretische Archäologie" im deutschsprachigen Wissenschaftsbetrieb im unangefochtenen Gebrauch steht, noch, dass die sachverständigen Grundlagen des angefochtenen Bescheides, die - mit näherer Begründung - das Vorliegen eines wissenschaftlichen Faches iSd § 103 Abs. 1 UG 2002 verneinen, mangelhaft seien.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer weiters vor, die beigezogenen Sachverständigen seien nicht fair und ausgewogen ausgewählt worden. Prof. U. sei betreffend die Nachfolge Prof. D. in einem direkten Konkurrenzverhältnis zum Beschwerdeführer gestanden und sei daher befangen gewesen, Prof. P. habe ihre (für den Beschwerdeführer negative) Stellungnahme damit eingeleitet, dass sie "nicht viel an Argumenten für die etwaige Abweisung des Habilitationsansuchens" beitragen könne und das englischsprachige Gutachten von Prof. Sh. sei dem angefochtenen Bescheid in sinnverfälschender Weise zu Grunde gelegt worden. Prof. Sh. habe keineswegs die "Theoretische Archäologie" als ein "Teilgebiet" anderer, etablierter Fächer betrachtet, sondern ausgeführt, dass dann, wenn die Archäologie nicht insgesamt als ein Fach betrachtet werde, die "Theoretische Archäologie" die erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Fach ebenso erfülle, wie andere - als Fächer anerkannte - "archaeological sub-fields" (z.B. Ur- und Frühgeschichte).

Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Was zunächst den Vorwurf der Befangenheit des Prof. U. anlangt, hat dieser - im Verwaltungsverfahren mit diesem Vorwurf konfrontiert - vorgebracht, das Berufungsverfahren betreffend die Nachfolge Prof. D., für die sich sowohl Prof. U. als auch der Beschwerdeführer beworben hätten, sei durch Beschluss eines Dreier-Vorschlages durch die Berufungskommission vom 15. April 2005 - also bereits vor der Einbringung des Habilitationsantrages des Beschwerdeführers (am 26. Juli 2005) - abgeschlossen gewesen. Weder der Beschwerdeführer noch Prof. U. seien im Dreiervorschlag berücksichtigt worden. Erst mit Schreiben des neuen Vorsitzenden der Berufungskommission vom 19. Jänner 2006, also nach Erstattung der beiden Stellungnahmen durch Prof. U. (am 21. September 2005 bzw. am 10. November 2005) sei mitgeteilt worden, dass das Berufungsverfahren von neuem beginne. Bei Erstattung der beiden Stellungnahmen könne also von einem Konkurrenzverhältnis zwischen Prof. U. und dem Beschwerdeführer keine Rede sein. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer Dissertant des Prof. U. gewesen und habe 2003 erfolgreich promoviert.

Dem ist der Beschwerdeführer konkret nicht entgegengetreten. Er hat insbesondere konkrete Umstände, denen zufolge Prof. U. dennoch in einem Konkurrenzverhältnis zu ihm gestanden sei, ebenso wenig aufgezeigt wie andere Gründe, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit des Prof. U. in Zweifel zu ziehen. Es besteht daher kein Anlass, an der Unbefangenheit von Prof. U. zu zweifeln.

Betreffend die Einleitung in der Stellungnahme von Prof. P., sie könne nicht viel an "Argumenten für die etwaige Abweisung des Habilitationsansuchens" beitragen, folgt diesem Satz - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - die Aussage, Prof. P. wisse nicht, ob "Theoretische Archäologie" ein wissenschaftliches Fach sei, das in den Zuständigkeitsbereich der Historisch-Kulturwissenschaftlichen Fakultät fällt. Fest stehe nur, dass dieses Fach nicht in den Bereich ihres Instituts (für Klassische Archäologie) falle.

Selbst wenn in der Einleitung dieser Stellungnahme daher eine Voreingenommenheit von Prof. P. zum Ausdruck kommen sollte, wäre dieser Verfahrensmangel nicht entscheidungsrelevant iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, weil die Stellungnahme in der Frage, ob die "Theoretische Archäologie" ein ganzes wissenschaftliches Fach sei, jedenfalls keine tragende Grundlage des angefochtenen Bescheides darstellt.

Was aber das Beschwerdevorbringen betreffend die unzutreffende Auslegung des Gutachtens von Prof. Sh. anlangt, so erübrigt sich ein Eingehen darauf schon deshalb, weil Prof. Sh. seinem Gutachten unstrittig die nach den obigen Ausführungen im vorliegenden Fall gerade nicht entscheidenden Wissenschaftsstrukturen des angelsächsischen Raumes zu Grunde legte. Selbst wenn der belangten Behörde daher der behauptete Verfahrensmangel unterlaufen sein sollte, wäre er nicht entscheidungsrelevant iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG.

Soweit der Beschwerdeführer noch vorbringt, die belangte Behörde hätte ihm gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Auftrag zur Verbesserung seines Antrages im Hinblick auf ein "ganzes wissenschaftliches Fach" erteilen müssen, übersieht er, dass es sich bei dieser Frage um einen - die Erfolgsaussichten des Antrages betreffenden - nicht verbesserungsfähigen Mangel handelt. Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG kam daher nicht in Betracht.

Die belangte Behörde ist im Ergebnis somit zu Recht zur Auffassung gelangt, beim beantragten Habilitationsfach handle es sich nicht um ein "ganzes wissenschaftliches Fach" iSd § 103 Abs. 1 UG 2002. Damit ist nicht mehr entscheidend, ob die belangte Behörde zu Recht auch davon ausgehen konnte, die beantragte Lehrbefugnis ergänze den Wirkungsbereich der Universität Wien nicht sinnvoll.

Durch den angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer daher im geltend gemachten Recht auf Stattgebung seines Antrags auf Verleihung der Lehrbefugnis nicht verletzt. Daran vermag auch der Umstand, dass nach Auffassung des Beschwerdeführers der "Theoretischen Archäologie" vergleichbare Fachbereiche bereits als wissenschaftliche Fächer iSd § 103 Abs. 1 UG 2002 anerkannt worden seien (der Beschwerdeführer nennt "Keltische Altertumskunde" und "Altorientalische Archäologie und Kulturgeschichte", für die bereits Habilitationen verliehen worden seien) nichts zu ändern. Selbst wenn diese Fächer der "Theoretischen Archäologie" vergleichbar sein sollten, folgte daraus noch kein Anspruch des Beschwerdeführers, dass die "Theoretische Archäologie" als "wissenschaftliches Fach" anzuerkennen und ihm die beantragte Lehrbefugnis zu erteilen sei. Entscheidend ist vielmehr, ob die oben dargestellten Voraussetzungen erfüllt sind; dies ist jedoch nicht der Fall.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und auch Art. 6 Abs. 1 MRK einem Absehen von der Verhandlung entgegensteht, zumal zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Bestimmung nicht berührt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2007, Zl. 2005/10/0038, und die dort zitierte Judikatur).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 16. Juni 2009

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