VwGH 2007/03/0189

VwGH2007/03/018917.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des AS in L, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Juli 2007, Zl. VerkGe- 120.040/1-2007-Ju/Eis, betreffend Taxilenkerausweis, zu Recht erkannt:

Normen

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
FSG 1997 §4;
FSG 1997 §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
FSG 1997 §4;
FSG 1997 §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises gemäß § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) abgewiesen.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2006 bei der erstinstanzlichen Behörde die Ausstellung eines Taxilenkerausweises beantragt habe. Im Auszug aus der Datei für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen würden keine Datensätze aufscheinen; auch im Strafregister scheine keine (gerichtliche) Verurteilung auf. Aus dem Auszug aus den Führerscheindaten gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 10. Juni 2000 bis 10. Juni 2004 wegen eines Alkoholdeliktes die Lenkberechtigung entzogen worden sei.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Darlegung des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 17. Februar 1998, Zl 98/03/0178) im Wesentlichen aus, dass es darauf ankomme, ob eine durch das Verhalten des Beschwerdeführers während der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt des Versagungsbescheides eingetretene Vertrauensunwürdigkeit in diesem Zeitpunkt als dem (für die zu treffende Prognoseentscheidung) maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch andauere. Im gegenständlichen Fall betreffe der maßgebliche Zeitraum von fünf Jahren die Zeit vom 4. Jänner 2002 bis 4. Jänner 2007. Da dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für den Zeitraum vom 10. Juni 2000 bis zum 10. Juni 2004 entzogen gewesen sei, habe er die Verkehrszuverlässigkeit erst mit Ende der Entzugszeit wieder erlangt. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des Entzugszeitraums keine Lenkberechtigung besessen habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die Ausstellung eines Taxilenkerausweises unter Beweis zu stellen. Die Prognoseentscheidung, ob auf Grund des Verhaltens während der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Versagungsbescheides die Vertrauenswürdigkeit gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall nicht getroffen werden, da der Beobachtungszeitraum erst mit dem Ende der Entzugszeit zu laufen begonnen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises (unter anderem), dass der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0123) kommt dem in der BO 1994 nicht näher definierten Begriff der Vertrauenswürdigkeit unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von "sich verlassen können" zu. Durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der je nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten - wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes obliegt. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen.

Nach § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 kommt es darauf an, ob eine durch ein Verhalten des Antragstellers während der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Versagungsbescheides eingetretene Vertrauensunwürdigkeit in diesem Zeitpunkt als dem (für die zu treffende Prognoseentscheidung) maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch andauert (vgl das hg Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl 98/03/0178).

2. Die Ansicht der belangten Behörde, der fünfjährige "Beobachtungszeitraum" gemäß § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 könne erst beginnen, wenn die Entzugsdauer der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers beendet sei (im konkreten Fall etwas mehr als drei Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides), findet in der BO 1994 keine Deckung.

Auch soweit die belangte Behörde im Ergebnis für den Zeitraum der Entziehung der Lenkberechtigung jedenfalls von der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, kann ihr nicht gefolgt werden, da der Begriff der Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 nicht mit dem Begriff der Verkehrszuverlässigkeit iSd § 7 FSG gleichzusetzen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2005/03/0159).

3. Im Beschwerdefall war dem Beschwerdeführer auf Grund eines im angefochtenen Bescheid nicht datierten und auch nicht näher beschriebenen Delikts die Lenkberechtigung entzogen worden. Da die im angefochtenen Bescheid festgestellte Entziehungsdauer aber bereits mehr als fünf Jahre vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides begonnen hat, muss das zur Entziehung führende Verhalten jedenfalls außerhalb des Beobachtungszeitraums (nach dem Beschwerdevorbringen vor dem 10. Juni 2000) gesetzt worden sein, sodass es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zu berücksichtigen war.

Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines mehr als fünf Jahre vor der Entscheidung über die Ausstellung des Taxilenkerausweises gesetzten Verhaltens nicht während des gesamten Beobachtungszeitraums im Besitz einer Lenkberechtigung war, schließt seine Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 nicht aus. Dies zeigt sich auch im Zusammenhalt mit § 6 Abs 1 Z 1 BO 1994, wonach Voraussetzung für die Ausstellung des Taxilenkerausweises auch ist, dass der Bewerber eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und - bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises - nachweist, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat; ein bestimmter Mindestzeitraum, in dem der Bewerber über eine Lenkberechtigung verfügt hat, wird nach dieser Bestimmung nur insoweit gefordert, als die ununterbrochene Mindestlenkpraxis von einem Jahr vor der Antragstellung nur dann erreicht werden kann, wenn während dieser Zeit die entsprechende Lenkberechtigung - ohne Unterbrechung - aufrecht war (vgl das hg Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl 2001/03/0101).

4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Das die Pauschbeträge nach dieser Verordnung übersteigende Kostenbegehren war abzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2009

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