VwGH 2006/18/0304

VwGH2006/18/030424.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des M B, geboren am 7. Mai 1982, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Juli 2006, Zl. SD 749/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §138 Abs1;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
EMRK Art8;
ABGB §138 Abs1;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
EMRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. Juli 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer habe am 26. April 2002 die türkische Staatsangehörige S. geheiratet. Mit rechtskräftigem Urteil des Zivilgerichtes Y vom 15. Juli 2003 sei diese Ehe wegen unheilbarer Zerrüttung geschieden worden.

Am 28. Mai 2003 habe der Beschwerdeführer über die österreichische Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft - § 20 Abs. 1 FrG" gestellt, weil seine damalige Ehegattin in Österreich gelebt habe. Auf Grund eines vom 5. Juni bis 5. Juli 2003 gültigen Visums C sei er in Österreich eingereist, und er sei hier seit dem 10. Juni 2003 behördlich gemeldet.

Am 1. Juli 2003 habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt, den er - offensichtlich im Hinblick auf die von ihm am 2. März 2004 eingegangene (zweite) Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin B. - am 12. März 2004 zurückgezogen habe. Diese Ehe habe ihm den gesetzmäßigen Zugang zum hiesigen Arbeitsmarkt verschafft, sodass er bereits am 20. April 2004 eine Beschäftigung als Fleischerhelfer angenommen habe.

Am 11. März 2004 habe der Beschwerdeführer den Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG 1997" eingebracht. Am 2. August 2004 habe seine Ehegattin das Kind D. zur Welt gebracht. An der (im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten) Wohnanschrift in 1170 Wien seien seit dem 28. Mai 2003 seine Ehegattin und seit dem 5. Februar 2004 der Beschwerdeführer behördlich gemeldet.

Am 24. November 2005 habe die Ehegattin des Beschwerdeführers u. a. Folgendes zu Protokoll gegeben:

"... Dort auf der Botschaft (Anmerkung: der türkischen) habe

ich den (Beschwerdeführer) das erste Mal gesehen. Wir haben dann geheiratet. Ich weiß über den Menschen (Anmerkung: ihren Ehegatten) eigentlich nicht sehr viel, außer dass seine Familie hier in Österreich wohnt. Der (Beschwerdeführer) wohnt dort, wo er vorher gemeldet war (Anmerkung: in 1200 Wien, (...)) ... Er hat nie bei mir gelebt ... Ich hatte einmal - leider - sexuellen Kontakt mit ihm und sonst nie wieder ..."

Darüber hinaus führte die belangte Behörde (bereits einleitend) aus, dass sie sich auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides stütze. In diesem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. Juni 2006 waren u.a. in Bezug auf die vorgenommenen Ermittlungen (u.a.) folgende Feststellungen getroffen worden:

"Am 22.11.2005 erfolgte, in den frühen Vormittagsstunden, neuerlich eine Hauserhebung an Ihrer (gemeint: des Beschwerdeführers) Wohnadresse und wurde (seine Ehegattin) angetroffen. Sie gab an, dass (der Beschwerdeführer) in der Arbeit sei und sämtliche persönliche Dokumente mitgenommen hätte und sie deshalb solche auch nicht vorweisen könne. (Seine Ehegattin) wurde dann mit der Tatsache konfrontiert, dass mehrere befragte Hausparteien auf Fotos ihren Gatten nicht erkannt hätten und angeblich nur sie, mit 2 Kindern, hier leben soll.

Infolge gestand sie dann das Eingehen einer 'Scheinehe' mit (dem Beschwerdeführer) ein.

Laut ihren Angaben wurde die Ehe durch einen gewissen 'N', näheres unbekannt, vermittelt.

Bei einer niederschriftlichen Einvernahme, am 24.11.2005, im Fremdenpolizeilichen Büro, gab (die Ehegattin des Beschwerdeführers) an, dass sie im Dezember 2003, bei einem gewissen 'N', in dessen Wohnung in (Wien 18) war. Sie kenne sehr viele türkische Leute und habe auch ihren Freundeskreis danach ausgerichtet. Dem 'N' sei sie regelrecht hörig gewesen. Dieser habe dann gemeint, dass sie zur türkischen Botschaft fahren und die Scheidung von ihrem Ex-Gatten, H (K.), beglaubigen lassen soll, um nun einen türkischen Landsmann von ihm zu heiraten, damit dieser in Österreich bleiben und arbeiten kann. (Sie) habe ihm geantwortet, ob er spinne und dass dies sowieso nicht klappen würde. Sie habe aber letztlich doch, aus Freundschaft zu ihm und weil sie seine Familie gut kannte, eingewilligt. Mit dem Ex-Gatten sei sie dann zur Botschaft gefahren, wo auch der Onkel von (dem Beschwerdeführer) anwesend war. Dort habe (sie den Beschwerdeführer) dann das erste Mal gesehen. Der 'N' habe dann gemeint, weil sie wieder schwanger sei, bekomme sie 150 Euro pro Monat (vom Beschwerdeführer), welche sie allerdings nie gesehen habe.

Hier sei festzuhalten, dass (die Ehegattin des Beschwerdeführers) bereits schwanger war, als sie (den Beschwerdeführer) zum ersten Mal sah. Daher kann (der Beschwerdeführer) nicht der Vater von D. sein, welcher am 02.08.2004 geboren wurde, auch wenn (der Beschwerdeführer) formal in der Geburtsurkunde als Vater aufscheint.

Sie gab auch an, dass es nur einmal und sonst nie wieder einen sexuellen Kontakt zwischen ihnen beiden gegeben hätte.

Sie gab weiters an, dass es nie ein Zusammenleben gab. (Der Beschwerdeführer) hätte bei seiner Familie bzw. seinem Vater gelebt, bei welchem er auch vorher gemeldet war.

Zum Lebensunterhalt würde (der Beschwerdeführer) nichts beitragen, außer dass er ab und zu Fleischwaren vorbeibringe. Am Tag der Heirat hätte er ihr 100 Euro gegeben und ab und zu bekäme sie 30 Euro, oft auch nur 20 Euro. Das sei aber meistens nur sporadisch. Meistens käme er nur vorbei, um die Post abzuholen. Sie habe auch nicht das Bestreben, mit ihm eine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen. Beide hätten sie gewusst, dass eine solche missbräuchliche Ehe verboten sei. Es wurden keine Ehepakte bzw. Eheverträge vereinbart."

Die vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung - so die belangte Behörde weiter - befasse sich fast ausschließlich mit Aspekten der ehelichen Geburt des D. und den damit allenfalls verbundenen fremdenrechtlichen Auswirkungen. Der Schluss aus diesen Ausführungen solle offensichtlich sein, dass das Kind als eheliches Kind angesehen würde, also als Spross einer von der Erstbehörde als Scheinehe qualifizierten Ehe entstammte.

Begründend führte die belangte Behörde nach Hinweis auf § 87 FPG und § 2 Abs. 4 Z. 12 leg. cit. weiter aus, dass der Beschwerdeführer kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 leg. cit. sei, weil er nicht Ehegatte einer Österreicherin sei, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Weder aus dem bisherigen Akteninhalt noch dem Berufungsvorbringen lasse sich erkennen, dass seine Ehefrau im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe.

Die belangte Behörde könne keinen Grund erkennen, der Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers den Glauben zu versagen, zumal ihr seitens des Beschwerdeführers in substanzieller Hinsicht - abgesehen von bloßem Leugnen - kaum etwas entgegengesetzt worden sei. Während der Beschwerdeführer ein großes subjektives Interesse an der Darstellung eines (vormals) geordneten Familienlebens mit B. haben müsse, um weiterhin fremden-, aufenthalts- und beschäftigungsrechtliche Vorteile zu genießen, sei die Interessenlage von B. keineswegs derart eindeutig, sodass sie im wesentlichen Punkt des Abschlusses einer bloßen Aufenthaltsehe glaubwürdiger erscheine.

Der Beschwerdeführer habe sich jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und halte sich nach wie vor unrechtmäßig hier auf. Es könne auch sein, dass ihm auf Grund des Asylantrages im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 12. März 2004 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz 1997 zugekommen sei. Ab dem 13. März 2004 habe er sich jedoch unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, wobei ihm der Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 11. März 2004 kein Aufenthaltsrecht habe verschaffen können.

Die glaubwürdige Aussage von B. vom 24. November 2005 werde durch den Bericht der Erhebungsabteilung des Kriminalamtes Wien vom 7. Juni 2004 gestützt, wonach B. in 1170 Wien im schwangeren Zustand allein mit einem Kind wohnhaft wäre. Sie würde zwar manchmal von einem Mann mit vermutlich türkischer Abstammung in einem roten BMW abgeholt, doch verließe dieser Mann das Fahrzeug nicht. Manchmal holte B. etwas ab, manchmal brächte sie etwas zum Fahrzeug. Sie wäre im Haus namentlich persönlich bekannt, Hausparteien hätten jedoch keine männliche Person an ihrer Anschrift gesehen.

Nach den Verfahrensergebnissen und den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 6. April 2006 sei anzunehmen, dass das am 2. August 2004 geborene Kind D. nicht vom Beschwerdeführer gezeugt worden sei. Aus der gesetzlichen Vermutung des § 138 Abs. 1 ABGB könne der Beschwerdeführer nichts gewinnen, weil ein einmaliger Beischlafsakt ohne Vorliegen sonstiger Voraussetzungen keinesfalls geeignet sei, ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK zu dokumentieren. Die Führung eines solches Familienlebens sei nicht einmal in der Berufung behauptet worden und sei auch tatsächlich nicht vorgelegen.

Das Verhalten des Beschwerdeführers, eine Aufenthaltsehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile einzugehen, laufe den öffentlichen Interessen zuwider und stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens dar, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern auch dringend geboten sei. Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten, das mit der Täuschung staatlicher Organe über den wahren Ehewillen beginne und sich bis zum dadurch bewirkten Erschleichen staatlicher Berechtigungen und Befugnisse fortsetze, stelle zweifellos eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.

Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG fielen - mit Ausnahme des ca. dreijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet - praktisch keine Umstände ins Gewicht. Eine davon ausgehende Integration in Österreich werde in ihrer Bedeutung dadurch entscheidend gemindert, dass sowohl die Niederlassungsbewilligung als auch die Arbeitsbewilligung nur auf Grund des Eingehens einer Scheinehe erteilt worden seien bzw. bestünden. Den auf Grund von im Bundesgebiet lebenden engen Verwandten des Beschwerdeführers (insbesondere des Vaters) vorhandenen familiären bzw. privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehe gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und das Berufen darauf im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG), und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG).

Da besonders berücksichtigungswerte Gründe nicht erkannt und auch nicht vorgebracht worden seien, habe im Rahmen einer behördlichen Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht Abstand genommen werden können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer, weil seine österreichische Ehegattin von ihrem gemeinschaftlichen Recht auf Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht habe, kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG sei, bringt die Beschwerde vor, dass die belangte Behörde mangels eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens nicht zu einer solchen Annahme berechtigt sei und sie nicht zuständig sei.

Dieses Beschwerdevorbringen ist jedoch nicht geeignet, die genannte Beurteilung der belangten Behörde zu widerlegen, behauptet die Beschwerde doch nicht, dass und zutreffendenfalls wann, wie lange und zu welchem Zweck die österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers das (gemeinschaftliche) Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe und in einen anderen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens gereist sei oder dass er sich mit ihr in einem anderen EWR-Mitgliedstaat aufgehalten habe. Im Hinblick darauf begegnet die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass sie zur Entscheidung als Berufungsbehörde zuständig sei (§ 9 Abs. 1 Z. 2 FPG) keinen Bedenken (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2007/18/0861).

2.1. Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) und bringt vor, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ein gemeinsames Kind hätten, sodass keine Scheinehe vorliegen könne. So gebe es keine gerichtliche Entscheidung, der zufolge er nicht Vater des in aufrechter Ehe geborenen Kindes sei, und könne die Verwaltungsbehörde keine zivilgerichtliche Entscheidung treffen. Sei jedoch eine Ehe geschlossen und in der Folge vollzogen worden, so könne keine Rede davon sein, dass eine Scheinehe vorliege. Zwar sei die Ehe etwas vorschnell geschlossen worden und hätten sich die Ehegatten über die anfängliche Liebesbeziehung hinaus nicht sehr gut verstanden, sodass diese Beziehung nicht sehr lange gedauert habe und man bald wieder getrennte Wege gegangen sei, trotzdem kümmere er sich verlässlich um seine Familie.

2.2. Die belangte Behörde hat sich in ihrer Beweiswürdigung nicht nur auf die Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers bei deren Vernehmung am 24. November 2005 gestützt, sondern auch auf die von den Beamten des Kriminalamtes Wien durchgeführten weiteren Ermittlungen. Wenn die Beschwerde dazu vorbringt, dass es sich bei dem (in dem kriminalpolizeilichen Bericht vom 7. Juni 2004 genannten) Autolenker mit vermutlich türkischer Abstammung um den Beschwerdeführer gehandelt habe, so ist dieser behauptete Umstand nicht geeignet, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu widerlegen, ergibt sich doch daraus nicht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in der genannten Wohnung in 1170 Wien zusammengelebt und ein Eheleben geführt hätten.

Auch die weitere Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, dass das Kind D. nicht vom Beschwerdeführer gezeugt worden sei, ist nicht zu beanstanden. So geht die Beschwerde auf die im angefochtenen Bescheid übernommene Feststellung, dass B. bereits schwanger gewesen sei, als sie den Beschwerdeführer zum ersten Mal gesehen habe, nicht ein. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren noch selbst vorgebracht, dass seine Ehegattin offensichtlich beabsichtigt habe, ihm ein von einem anderen Vater stammendes Kind zu unterschieben und eine eheliche Geburt vorzutäuschen, um allenfalls Unterhaltsforderungen stellen zu können (vgl. den Schriftsatz vom 6. April 2006), womit er zugestanden hat, dass das Kind doch nicht von ihm stammte. Im Hinblick darauf begegnet auch die weitere Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer, auch wenn das Kind zufolge der in § 138 Abs. 1 ABGB normierten Vermutung als Vater des Kindes im rechtlichen Sinn gelte, das Kind nicht gezeugt habe, keinem Einwand.

Der Beschwerdehinweis auf die gesetzliche Vermutung des § 138 Abs. 1 ABGB ist somit nicht geeignet, die Annahme, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hätten, zu begründen. Da mit dem angefochtenen Bescheid nicht darüber abgesprochen wird, dass der Beschwerdeführer nicht im rechtlichen Sinn der Vater des Kindes sei, ist auch der Vorwurf, dass die belangte Behörde eine zivilgerichtliche Entscheidung treffe, nicht berechtigt.

Demzufolge ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht zu beanstanden.

2.3. Auf dem Boden der von der belangten Behörde sohin auf Grund unbedenklicher Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen erweist sich die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eingegangen sei und mit B. kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt habe, als unbedenklich.

3. Im Hinblick darauf, dass der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, Zl. 2007/18/0156, mwN), begegnet die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinn des - im Beschwerdefall gemäß § 87 FPG anzuwendenden - § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) leg. cit. darstelle, keinem Einwand.

4. Auf Grund der oben genannten Feststellungen der belangten Behörde ist mit dem Beschwerdehinweis auf die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin B. - diesbezüglich räumt die Beschwerde selbst ein, dass die Ehegatten bald wieder getrennter Wege gegangen seien - und das eheliche geborene Kind D. für den Standpunkt des Beschwerdeführers auch in Bezug auf die Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG nichts gewonnen. Im Übrigen hat die belangte Behörde auf die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde neuerlich ins Treffen geführten im Bundesgebiet lebenden Verwandten Bedacht genommen, und es genügt, auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen.

5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 24. September 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte