Normen
B-VG Art7 Abs1;
ROG OÖ 1994 §27;
StGG Art2;
VwRallg;
B-VG Art7 Abs1;
ROG OÖ 1994 §27;
StGG Art2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. August 2004 wurde dem Beschwerdeführer für die Aufschließung seines Grundstücks Nr. 5309/1, KG N, durch eine öffentliche Verkehrsfläche ein Aufschließungsbeitrag gemäß § 25 Abs. 1 OÖ ROG 1994 in Höhe von EUR 1.811,34 vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung und stellte mit Schreiben vom 2. September 2004 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag.
Mit Bescheid vom 8. November 2004 gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung gegen die Abgabenvorschreibung teilweise statt und setzte den Aufschließungsbeitrag auf EUR 1.806,75 herab.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2005 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung keine Folge.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2005 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Antrag auf Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag ab und führte begründend aus, die Gewährung einer Ausnahme widerspräche den Festlegungen im örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1. Das Grundstück des Antragstellers befinde sich auch innerhalb der im rechtskräftigen Abwasserentsorgungskonzept ausgewiesenen "gelben Linie", d. h. dass die Anbindung an eine öffentliche Abwasserentsorgung vorgesehen sei. Durch die bereits vorhandene Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche könne das Grundstück als großteils aufgeschlossen betrachtet werden.
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, das Grundstück für landwirtschaftliche Zwecke zu benötigen. Das Grundstück sei eine Grünfläche mit Obstbäumen, die im öffentlichen Interesse als Landschaftselemente schützenswert seien. Die Aufrechterhaltung der bestehenden Nutzung liege daher im öffentlichen Interesse, zumal durch die zehnjährige Bausperre auf Grund der Ausnahme die Obstbäume besser geschützt werden könnten.
Mit Bescheid vom 22. September 2005 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung ab. Er führte begründend aus, das Grundstück liege in den Vorrangzonen der Siedlungsentwicklung. An der Aufrechterhaltung der Nutzung dieses Grundstücks bzw. der Verwirklichung einer geplanten Nutzung bestehe kein begründetes öffentliches Interesse, zumal auf diesem Grundstück kaum Obstbäume stünden und daher keineswegs von einem "schützenswerten Landschaftselement" gesprochen werden könne. Weiters werde auf die im erstinstanzlichen Bescheid genannten Abweisungsgründe hinsichtlich der Anbindung des Grundstückes an eine öffentliche Verkehrsfläche bzw. die geplante Anbindung an die öffentliche Abwasserentsorgung hingewiesen. Eine Nichtbebauung des Grundstückes könne unter Beachtung des Einsatzes an öffentlichen Mitteln für den Kanal- und Straßenbau nicht im öffentlichen Interesse sein.
In seiner dagegen erhobenen Vorstellung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Berufungsvorbringen und führte ergänzend aus, es sei ihm bekannt geworden, dass für ein Grundstück (eines anderen Eigentümers), welches von seinem Grundstück rund 10 m entfernt gelegen sei, bereits die Ausnahme von den Aufschließungsbeiträgen gewährt worden sei, obwohl sich auch dieses Grundstück innerhalb der im rechtskräftigen Abwasserentsorgungskonzept ausgewiesenen "gelben Linie" befinde. Daher sei nach dem Gleichheitsgrundsatz auch für sein Grundstück die Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag zu bewilligen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiederholung des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, den Ausführungen im örtlichen Entwicklungskonzept (der mitbeteiligten Gemeinde) sei zu entnehmen, dass innerhalb der festgelegten Vorrangzonen der Siedlungsentwicklung im Interesse einer geordneten Siedlungsentwicklung Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag nur dann erteilt würden, wenn an der Aufrechterhaltung der bestehenden Nutzung bzw. der Verwirklichung der geplanten Nutzung ein begründetes öffentliches Interesse bestehe. Die belangte Behörde teile die Beurteilung der Abgabenbehörden, wonach auch unter Beachtung des Einsatzes an öffentlichen Mitteln für den Straßenbau kein begründetes öffentliches Interesse an einer Nichtbebauung des Grundstückes gegeben sei. Gehe man nämlich davon aus, dass das Rechtsinstitut der Aufschließungsbeiträge primär dazu dienen solle, gehortetes Bauland einer Bebauung zuzuführen, so komme diese Zielsetzung vor allem dort zum Tragen, wo - wie im vorliegenden Fall - in einem bereits erschlossenen Siedlungsgebiet unbebaute Grundstücke vorhanden seien, die sich auf Grund ihrer Lage und der vorhandenen Siedlungs- und Infrastruktur für eine sinnvolle und geordnete Bebauung grundsätzlich eigneten. Die Abgabenbehörden hätten in nachvollziehbarer Weise eine vorrangige Bebauung des Grundstückes als "geordnete Siedlungsentwicklung" iSd örtlichen Entwicklungskonzeptes gesehen und daher zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Z 2 OÖ ROG 1994 für die Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag nicht erfüllt seien. Bei seinem Vorbringen, dass für ein im Nahbereich zu seinem Grundstück gelegenes anderes Grundstück eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag gewährt worden sei, lasse der Beschwerdeführer außer Betracht, dass selbst dann, wenn die Bewilligung dieser Ausnahme "widerrechtlich ausgesprochen" worden sei, kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe. Aus Art. 7 B-VG sei nicht ableitbar, dass im Fall einer etwa zu Unrecht erteilten Ausnahmebewilligung in ähnlich gelagerten Fällen mit einer weiteren Ausnahmebewilligung vorzugehen wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 15. März 2006, B 240/06-3, auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 4. April 2006 an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene - Beschwerde.
In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Auch die mitbeteiligte Gemeinde erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 25 Abs. 1 OÖ Raumordnungsgesetz 1994 (OÖ ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993 idF LGBl. Nr. 83/1997, hat die Gemeinde dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 OÖ Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben.
§ 27 OÖ ROG 1994 idF LGBl. Nr. 32/1999 (Abs. 1 idF LGBl. Nr. 102/1999) lautet:
"§ 27
Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag
(1) Die Gemeinde hat mit Bescheid eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag zu erteilen, wenn
1. dies der Grundstückseigentümer binnen vier Wochen nach Zustellung der Vorschreibung beantragt,
2. dem Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung, insbesondere solche, die im örtlichen Entwicklungskonzept zum Ausdruck kommen, nicht entgegenstehen und
3. das Grundstück keine Baulücke darstellt. Eine Baulücke ist eine in geschlossen bebauten Gebieten zwischen bebauten Grundstücken liegende unbebaute Grundfläche, die zur Sicherung der geordneten Bebauung des Gebiets bebaut werden sollte.
(1a) Die Einbringung des Antrags nach Abs. 1 Z 1 hat die Wirkung, dass die Einhebung des Aufschließungsbeitrags bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Ausnahme gehemmt wird.
(2) Die Erteilung der Ausnahmebewilligung hat die Wirkung, dass auf dem Grundstück vor Ablauf von zehn Jahren weder bewilligungs- noch anzeigepflichtige Bauvorhaben errichtet werden dürfen. …
(3) …"
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag wurde im Instanzenzug im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass dem Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung entgegenstünden. Das in den Vorrangzonen der Siedlungsentwicklung gelegene Grundstück sei bereits an die öffentliche Verkehrsfläche angebunden. Es sei nach dem rechtskräftigen Abwasserentsorgungskonzept auch die Anbindung an die öffentliche Abwasserentsorgung vorgesehen. Eine Nichtbebauung des Grundstückes sei daher unter Beachtung des Einsatzes an öffentlichen Mitteln für den Kanal- und Straßenbau nicht im öffentlichen Interesse.
Der Beschwerdeführer erachtet das örtliche Entwicklungskonzept der mitbeteiligten Gemeinde als gesetzwidrig, weil dieses innerhalb der festgelegten Vorrangzonen Ausnahmen von den Aufschließungsbeiträgen nur dann erlaube, wenn an der Aufrechterhaltung der bestehenden Nutzung ein begründetes Interesse bestehe. Damit würden seiner Ansicht nach die Ausnahmevoraussetzungen des § 27 Abs. 1 Z 2 OÖ ROG 1994 in unzulässiger Weise eingeschränkt.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Bestimmungen über den Aufschließungsbeitrag wurden durch das OÖ ROG 1994 neu eingeführt. Aus den diesbezüglichen Materialien zur Stammfassung des ROG 1994 (Bericht des Ausschusses für Bau- und Straßenangelegenheiten, Beilage 340/1993, XXIV. Gesetzgebungsperiode) ergibt sich die Absicht des Gesetzgebers, mit dem Aufschließungsbeitrag (verbunden mit seiner Ausnahmemöglichkeit) den Gemeinden ein Instrument der aktiven Bodenpolitik zum Abbau des Überhanges an "gewidmeten, aber nicht mobilisierbarem Bauland" zur Verfügung zu stellen. Demzufolge hat er in § 27 ROG 1994 die Möglichkeit einer Ausnahme von der Abgabenvorschreibung nur unter der Bedingung vorgesehen, dass dieser Ausnahme die Interessen einer geordneten Siedlungspolitik, zu denen nach den Materialien insbesondere der Abbau von gehortetem Bauland gehört, nicht entgegenstehen. Wenn nun das örtliche Entwicklungskonzept der mitbeteiligten Gemeinde Ausnahmen von den Aufschließungsbeiträgen innerhalb der Vorrangzonen nur dann erlaubt, wenn an der Aufrechterhaltung einer Nutzung (von gewidmetem und aufgeschlossenen, aber nicht bebauten Bauland) ein begründetes Interesse besteht, bedeutet dies eine Konkretisierung des Interesses der Gemeinde an der Bebauung von gewidmetem Bauland in räumlicher Hinsicht und kann auch das für diesen Bereich als Bewilligungsvoraussetzung normierte Interesse nicht als in Widerspruch zu den Intentionen des Gesetzgebers, wie sie auch in § 27 ROG 1994 zum Ausdruck kommen, stehend erkannt werden.
Dem Beschwerdevorbringen, es sei nicht erkennbar, warum eine Ausnahme seines Grundstücks vom Aufschließungsbeitrag den Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung entgegenstehen sollte, kann insofern nicht gefolgt werden, als sich der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde als auch die belangte Behörde ausdrücklich auf das örtliche Entwicklungskonzept der mitbeteiligten Gemeinde berufen haben. Diesem örtlichen Entwicklungskonzept kommt im Zusammenhang mit § 27 ROG die Bedeutung zu, dass damit jene Gebiete in der Gemeinde ausgewiesen werden, in denen der Bebauung der noch unbebauten, aber als Bauland gewidmeten Grundstücke besondere Bedeutung zukommt. Seitens des Verwaltungsgerichtshofes bestehen keine Bedenken gegen die anzuwendenden Rechtsgrundlagen, zumal auch der Verfassungsgerichtshof solche nicht geäußert hat (vgl. den genannten Ablehnungsbeschluss vom 15. März 2006).
Wenn der Beschwerdeführer sich auch vor dem Verwaltungsgerichtshof darauf beruft, dass dem Eigentümer eines benachbarten Grundstücks eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag für Verkehrsflächen bewilligt worden sei, genügt es darauf hinzuweisen (wie dies die belangte Behörde bereits getan hat), dass auch eine allfällige rechtswidrige Anwendung eines Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung ("im Unrecht") gibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2008, Zl. 2007/17/0074).
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Ein Kostenzuspruch an die mitbeteiligte Gemeinde hatte in Ermangelung eines Kostenersatzbegehrens zu entfallen.
Wien, am 17. Juni 2009
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