VwGH 2006/15/0264

VwGH2006/15/02648.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der B GesmbH in S, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 30. Mai 2006, Zl. RV/0372- S/05 und RV/0370-S/05, betreffend Umsatzsteuer 2002 und 2003, Umsatzsteuerfestsetzung Jänner 2004 bis Oktober 2004, Körperschaftsteuer 2002 und 2003 sowie Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2004, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §183;
BAO §24 Abs1 litd;
UStG 1994 §11 Abs14;
UStG 1994 §12;
BAO §183;
BAO §24 Abs1 litd;
UStG 1994 §11 Abs14;
UStG 1994 §12;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH wurde im Jahr 2002 gegründet. Im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter sind die zu 49% an der Beschwerdeführerin beteiligte G., die zugleich Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin ist, sowie der zu 51% beteiligte M.

Im Zuge einer gemäß § 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass M. seine Rechte als Gesellschafter der Beschwerdeführerin mit Vollmacht vom 29. Jänner 2002 an V., den Lebensgefährten der G., "unbeschränkt, unbefristet und unwiderruflich" übertragen hat. V. sei danach u.a. bevollmächtigt, das Stimmrecht auszuüben, allfällige Gewinnausschüttungen oder sonstige Geld- und Geldeswerte in Empfang zu nehmen, den Geschäftsanteil des M. an dritte Personen abzutreten, alle Bestimmungen dieses Abtretungsvertrages festzusetzen und den Abtretungspreis in Empfang zu nehmen. M. habe sich in der Niederschrift vom 9. November 2004 als bloßer "Strohmann" bezeichnet.

Wie dem Prüfungsbericht vom 13. Juni 2006 zu entnehmen ist, traf der Prüfer über die Zurechnung der 51% Geschäftsanteile an V. hinaus eine Reihe von Feststellungen, von denen vor dem Verwaltungsgerichtshof noch folgende drei Themenbereiche strittig sind: Option Mietrecht, Mieterinvestitionen in den Geschäftsumbau, Zwischenfakturierungen.

1. Option Mietrecht

Diese Feststellung betrifft eine Rechnung der X-GmbH vom 1. Februar 2002 über eine "Option für das Mietrecht" im Objekt G-Gasse 15 über einen Betrag von EUR 183.629,59 zuzüglich 20% Umsatzsteuer in Höhe von EUR 36.725,92. Die Beschwerdeführerin hat "die Option" aktiviert und im Jahr 2002 eine AfA in Höhe von EUR 18.363,-- gewinnmindernd geltend gemacht sowie die Vorsteuer beansprucht.

Dazu vertrat der Prüfer die Ansicht, dass es sich bei der Rechnung der X-GmbH um eine Scheinrechnung gehandelt habe, weil das Mietrecht tatsächlich von M. (dem zivilrechtlichen Eigentümer von 51% der Geschäftsanteile) auf die Beschwerdeführerin übergegangen sei. M. sei Mieter der Räumlichkeiten in der G-Gasse 15 gewesen und laut Pkt. IX des Mietvertrages vom 16. Dezember 1983 berechtigt gewesen, das Mietobjekt an eine Gesellschaft weiterzugeben, an der er zu mehr als 50% beteiligt sei. In Ausübung dieses Rechtes habe M. der Beschwerdeführerin mit Vereinbarung vom 29. Jänner 2002 "seine Mietrechte in Bezug auf die Räumlichkeiten im Haus (G-Gasse 15)" weitergegeben und habe die Beschwerdeführerin die Weitergabe der Mietrechte ausdrücklich angenommen. In einem an die Hausgemeinschaft gerichteten Schreiben vom 12. Mai 2003 habe V. ausdrücklich festgehalten, dass die Mietrechte von M. auf die Beschwerdeführerin übergegangen seien.

Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung habe V. den vom Prüfer festgestellten Sachverhalt jedoch bestritten und in seiner schriftlichen Stellungnahme vom April 2005 erklärt, dass die Bezeichnung "Option der Option Mietrechte" richtig gewesen wäre und er mit R. "zuerst" die Verhandlungen geführt und ihm DM 200.000,-- für den Erhalt der Option bezahlt habe. R. habe dies bestritten und erklärt, dass er kein Recht am Mietobjekt in der G-Gasse 15 innegehabt und er folglich ein solches auch nicht veräußert und auch keine Gelder von V. aus welchem Titel auch immer erhalten habe.

In rechtlicher Hinsicht vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die von der X-GmbH in Rechnung gestellte Vorsteuer nicht abziehbar sei und die beantragte Abschreibung des Optionsrechtes nicht zustehe.

2. Mieterinvestitionen in den Geschäftsumbau

Mit Schlussrechnung vom 12. April 2002 hat die W-GmbH der Beschwerdeführerin einen Betrag von EUR 146.700,-- zuzüglich EUR 29.340,-- Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Die Beschwerdeführerin hat den Nettobetrag als Mieterinvestitionen in das Objekt G-Gasse 15 aktiviert, die Vorsteuer beansprucht und eine jährliche Abschreibung von EUR 14.670,-- geltend gemacht.

Nach Ansicht des Prüfers handelt es sich dabei um eine Scheinrechnung, weil die W-GmbH keine Leistungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben erbracht habe.

Diese Feststellung gründete der Prüfer vor allem auf folgende Indizien:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde wendet sich gegen die Feststellung der belangten Behörde, V. habe die Beschwerdeführerin wirtschaftlich dominiert und begehrt "vorab die Feststellung, dass die BF mit der Person (V.) nicht gleichzusetzen ist".

Diesem Vorbringen ist - abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof zu derartigen Feststellungen nicht berufen ist - zu entgegnen, dass die belangte Behörde V. lediglich als faktischen Machthaber der Beschwerdeführerin und - was für das Vorliegen verdeckter Ausschüttungen an ihn wesentlich ist - als wirtschaftlichen Eigentümer der im zivilrechtlichen Eigentum des M. stehenden Gesellschaftsanteile betrachtet hat. Dass die belangte Behörde damit einer Fehlbeurteilung unterlegen wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.

Wirtschaftlicher Eigentümer ist zwar in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen aber auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der Lage ist und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss von der Einwirkung auf die Sachen, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, d.h. auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, 96/15/0151).

Vom Vorliegen derart umfassender Befugnisse des V. ist die belangte Behörde im Beschwerdefall ausgegangen. Sie konnte sich dabei auf die vom zivilrechtlichen Eigentümer erteilte "Vollmacht" vom 29. Jänner 2002 und die Aussage des M. stützen. Danach war V. "unbeschränkt, unbefristet und unwiderruflich" ermächtigt, alle Gesellschaftsrechte (Ausübung des Stimmrechtes, Empfang ausgeschütteter Gewinne oder sonstiger Geldeswerte) wahrzunehmen und auch über die Gesellschaftsanteile - etwa durch Abtretung an dritte Personen - zu verfügen. Demnach hatte es V. in der Hand, über die Gesellschaftsanteile des M. die Herrschaft gleich einem Eigentümer auszuüben (vgl. § 24 Abs. 1 lit. d BAO). Welche Rechte dem zivilrechtlichen Eigentümer der Gesellschaftsanteile M. verblieben wären, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerdebehauptung, die gegenständlichen Gesellschaftsanteile seien von V. lediglich treuhändig verwaltet worden, als ebenso haltlos wie die Behauptung, dass auch diese Gesellschaftsanteile "faktisch" der zweiten Gesellschafterin G. zugestanden wären.

1. Option Mietrecht:

Die belangte Behörde hat zu diesem Punkt die Feststellung getroffen, dass das Mietrecht am Geschäftslokal G-Gasse 15 mit Vereinbarung vom 29. Jänner 2002 vom bisherigen Mieter M. auf die Beschwerdeführerin übergegangen sei.

Diesen Umstand zu bestreiten, unternahm die Beschwerdeführerin auf Grund der unleugbar vorhandenen Unterlagen im Verwaltungsverfahren zu Recht nicht. Ihr Vorbringen lief vielmehr darauf hinaus, V. habe "private Gelder" dafür verwendet, um - auf im Dunkeln gebliebenen Wegen - der X-GmbH eine Art Option auf das Mietrecht zu verschaffen, welche sie in der Folge der Beschwerdeführerin abgetreten und darüber die strittige Rechnung gelegt habe. Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof stellt die Beschwerdeführerin ihre bloße Behauptung, "die Option Mietrecht ... hatte tatsächlich die (X-GmbH) inne", den schlüssigen Feststellungen der belangten Behörde, wie die Beschwerdeführerin in den Besitz der Mietrechte gekommen ist, entgegen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, gelingt der Beschwerdeführerin damit nicht.

Abgesehen davon, dass der angebliche Empfänger den Erhalt jeglicher Zahlung bestritten hat, konnte die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren auch nicht plausibel machen, wer am gegenständlichen Objekt auf Grund welcher mit dem Eigentümer des Geschäftslokales bestehender Vereinbarungen eine entsprechende Option einzuräumen überhaupt in der Lage gewesen sein sollte. Dass die "Ex-Gattin" des M. eine Option hinsichtlich des Mietrechtes innegehabt habe, stellt eine beweislos gebliebene Beschwerdebehauptung dar.

Es mag sein, dass für die Bereitschaft des M., seine Mietrechte am Geschäftslokal G-Gasse 15 an die Beschwerdeführerin zu überbinden, Zahlungen zu leisten waren. Darum geht es im Beschwerdefall jedoch nicht. Gegenständlich ist ausschließlich strittig, ob die Beschwerdeführerin die in der Rechnung der X-GmbH für "die Abtretung der Option" ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen durfte. Für das Vorliegen einer handelbaren Option auf den Erwerb von Mietrechten fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten. Der von M. abgeschlossene Mietvertrag bot - nach den unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde - ein allenfalls zu einer Optionseinräumung nutzbares Weitergaberecht nicht. Vor diesem Hintergrund musste der Versuch, etwaig "privat" geflossene Ablösezahlungen für das gegenständliche Geschäftslokal in einen Handel mit Optionsrechten zu kleiden, von vornherein zum Scheitern verurteilt sein. Auf den Beweggrund der gewählten Transaktion kam es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob der Beschwerdeführerin diese Konstruktion von Rechtsanwalt Dr. G. empfohlen wurde. Im Unterbleiben der diesbezüglich beantragten Beweisaufnahmen liegt daher kein relevanter Verfahrensmangel.

2. Mieterinvestitionen - Geschäftsumbau

Die belangte Behörde hat dazu die Feststellung getroffen, dass die Beschwerdeführerin selbst die Umbauarbeiten in Auftrag gegeben hat. Sie habe sich dazu keines Generalunternehmers in Form der W-GmbH bedient. Der diesbezügliche Leistungsaustausch sei vielmehr vorgetäuscht worden, um durch überhöhte Verrechnung dem Mehrheitsgesellschafter V. Beträge in Form verdeckter Ausschüttungen zukommen zu lassen.

Wie im Verwaltungsverfahren stellt die Beschwerdeführerin dem die gegenteilige Behauptung, zwischen der W-GmbH und der Beschwerdeführerin habe der in der Schlussrechnung vom 12. April 2002 zum Ausdruck gekommene Leistungsaustausch stattgefunden, entgegen.

Die Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut widersprechen.

Diesen Kriterien hält die Beweiswürdigung stand.

Die belangte Behörde konnte sich zunächst darauf stützen, dass die (behauptete mündliche) Beauftragung des V. durch den Geschäftsführer der W-GmbH, der seit 15. Jänner 2002 unstrittig unbekannten Aufenthaltes ist, im Verwaltungsverfahren nicht erweisbar war. Soweit in der Beschwerde dagegen ins Treffen geführt wird, auch sämtliche Vereinbarungen mit den bauausführenden "Subunternehmern" seien ausschließlich mündlich getroffen worden, übersieht sie, dass deren Leistungen der Beschwerdeführerin zweifelsfrei zu Gute kamen, was für die Tätigkeit der W-GmbH nicht gilt. Die belangte Behörde konnte ihre Beurteilung zudem entscheidend auf den Umstand stützen, dass sich für die Einschaltung der W-GmbH im Beschwerdefall keine wirtschaftliche Erklärung finden ließ.

Unbestritten blieb im gesamten Verfahren, dass ausschließlich V. als wirtschaftlicher Eigentümer der Mehrheitsanteile alle diesbezüglich behaupteten Tätigkeiten der W-GmbH selbst durchgeführt hat. Dies bestätigt die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde, wenn sie meint, die Feststellungen der belangten Behörde seien dahingehend zu ergänzen, dass es für die "Subunternehmer" sehr wohl einen Ansprechpartner bei der W-GmbH in der Person des V. gegeben habe. Welchen wirtschaftlichen Mehrwert die Zwischenschaltung der W-GmbH bei dieser Sachlage für die Beschwerdeführerin gehabt habe, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Geht man mit der Beschwerdeführerin davon aus, dass V. "auf Provisionsbasis als eine Art freier Mitarbeiter" der W-GmbH tätig geworden ist, bleibt es dennoch unerfindlich, warum sich die Beschwerdeführerin dessen Dienste im Wege einer Beauftragung der W-GmbH als Generalunternehmerin hätte bedienen sollen. In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass der steuerliche Vertreter im Erörterungsgespräch vom 22. Mai 2006 ausgeführt hat, die Rechung der W-GmbH biete "Platz für einen 20%igen Zuschlag für einen Generalunternehmer". Vor diesem Hintergrund durfte die belangte Behörde, ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen, die behauptete Vereinbarung zu Recht als den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens widersprechend beurteilen. Die Feststellung der belangten Behörde, die Zwischenschaltung der W-GmbH habe dazu gedient, V. "Mehrgewinne" aus der "Weiterverrechnung der Subunternehmerleistungen" zu verschaffen, hält daher der Schlüssigkeitsprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand.

Auch was die Höhe der dem V. verbliebenen "Mehrgewinne" anlangt, zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin wiederholt Gelegenheit gegeben, die von ihr behaupteten weiteren Leistungen im Zusammenhang mit dem Geschäftsumbau durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat dies unterlassen und ihre diesbezüglichen Behauptungen auch durch keine anderen Beweismittel glaubhaft gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof rügt, die belangte Behörde hätte die Feststellung treffen müssen, dass (lediglich) V. keine weiteren diesbezüglichen Auskünfte habe erteilen können, ist ihr das eigene Beschwerdevorbringen entgegen zu halten, wonach (ausschließlich) V. Ansprechpartner der beauftragten "Subunternehmer" gewesen sei, sodass der Umstand, dass V. über weitere Subunternehmerleistungen keine Auskünfte erteilen konnte, zur Feststellung berechtigte, dass sonstige Subunternehmerleistungen in diesem Zusammenhang nicht erbracht worden sind.

Auch der zu diesem Punkt erhobenen Verfahrensrüge kann kein Erfolg beschieden sein. Die Beschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung angebotene Zeugenbeweise von der belangten Behörde nicht aufgenommen wurden. Das begründet indes keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil sie allesamt nicht die im Beschwerdefall strittige Tätigkeit der W-GmbH als Generalunternehmerin des Bauvorhabens G-Gasse 15 zum Gegenstand hatten.

Konnte die belangte Behörde somit in unbedenklicher Sachverhaltsfeststellung davon ausgehen, dass die W-GmbH die der Beschwerdeführerin verrechneten Leistungen tatsächlich nicht erbracht hat, erweist sich die Versagung des in der Rechnung der W-GmbH ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrages als Vorsteuer frei von Rechtswidrigkeit. Ein Vorsteuerabzug steht nur zu, wenn der andere Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt. Fehlt es daran, so kann eine Vorsteuer auch dann nicht abgezogen werden, wenn eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und der Aussteller die Steuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet (vgl. Ruppe, UStG3, § 12 Tz. 35).

Es war aber auch nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde auf Grund des festgestellten Sachverhaltes im Differenzbetrag zwischen den an die W-GmbH geleisteten Zahlungen der Beschwerdeführerin und jenen Beträgen, deren Weiterleitung an die tatsächlich tätigen Unternehmen festgestellt werden konnte, eine dem V. (dessen Gesellschafterstellung bereits eingangs behandelt wurde) zugekommene verdeckte Ausschüttung erblickt hat. Dass V. über die entsprechenden Gelder verfügen konnte und auch verfügt hat, ist eine Feststellung, die die belangte Behörde auf das Vorbringen des V. im Erörterungsgespräch vom 22. Mai 2006 stützen konnte. Das Vorliegen fremdüblicher Leistungsvereinbarungen zwischen V. und der Beschwerdeführerin, welche V. dazu berechtigt hätten, für seine Tätigkeit Beträge (Provisionen) einzubehalten, wurde im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund lagen im festgestellten Differenzbetrag überhöhte Aufwendungen der Beschwerdeführerin vor, die deren Einkommen vermindert haben und die - nach den unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde - ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft des V. hatten.

3. Warenlieferungen von "Nichtleistungsfirmen - Zwischenfakturierungen"

Die belangte Behörde ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin selbst die Waren aus dem Gemeinschaftsgebiet (insbesondere Frankreich) bezogen und die Fakturierung des Wareneinkaufs im Wege der X-GmbH, der Y-GmbH und der Z-GmbH nur dazu gedient habe, ungerechtfertigt Mehrwertsteuer auszuweisen, die von den genannten Gesellschaften tatsächlich nicht abgeführt, von der Beschwerdeführerin aber als Vorsteuer geltend gemacht werden sollte. Die von der Beschwerdeführerin somit zu Unrecht geleisteten Steuerbeträge seien der einzig in diesem Zusammenhang handelnden Person (V.) zugekommen, der die beschwerdeführende GmbH als wirtschaftlicher Eigentümer der Mehrheitsanteile faktisch beherrscht habe.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde hält auch in diesem Punkt stand:

Wie im Verwaltungsverfahren weist die Beschwerdeführerin auf entsprechende mündliche Vereinbarungen mit den jeweiligen Gesellschaften hin. Die "bezeichneten Firmen" hätten in großem Umfang eingekauft und es der Beschwerdeführerin solcherart ermöglicht, zu einer "äußerst günstigen Ware zu kommen."

Dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar, geht es doch an dem Umstand vorbei, dass nach den unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde die Gesellschafter-Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin auch bei der T-GmbH dieselbe Funktion innehatte, sodass der gemeinsame Wareneinkauf dieser beiden Unternehmen nicht auf ein Tätigwerden der "Zwischenfirmen" beruhte, sondern in gleicher Weise auch ohne deren Zwischenschaltung erfolgen konnte. Dass V. im Wege der genannten Gesellschaften darüber hinaus noch für andere Firmen Wareneinkäufe vermittelt hätte, wurde von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht behauptet und bot hiefür die Aktenlage, aber auch das nunmehrige Beschwerdevorbringen keinen Hinweis. Vor diesem Hintergrund konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die Zwischenschaltung der genannten Unternehmen keinen wirtschaftlichen Sinn ergab. Dass es sich bei den zwischengeschalteten Gesellschaften jeweils um solche gehandelt hat, deren Gesellschafter-Geschäftsführer letztlich unbekannter Identität geblieben sind, sprach gleichfalls nicht für die Darstellung der Beschwerdeführerin, bei den Wareneinkäufen habe es sich um übliche Handelsgeschäfte gehandelt.

Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellung begehrt, dass die Y-GmbH "keine Nachfolgefirma" der X-GmbH sei, ist ihr - abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof zu derartigen Feststellungen nicht zuständig ist - zu entgegnen, dass die belangte Behörde die diesbezügliche Formulierung erkennbar nicht im Sinne einer Rechtsnachfolge verwendet hat. Eine Nachfolge der Y-GmbH in der behaupteten Geschäftsgebarung mit der Beschwerdeführerin steht aber ohnedies außer Streit.

Ob V. - wie von der belangten Behörde festgestellt - bis Dezember 2001 Geschäftsführer der X-GmbH war oder - wie in der Beschwerde behauptet - in der Zeit vom 3. September 2001 bis 31. Jänner 2002 Marek H. Geschäftsführer der X-GmbH war, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich.

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe ihr umfangreiches Beweisanbot "lediglich oberflächlich begründet" abgewiesen. Die Einvernahmen der beantragten Zeugen hätten ergeben, dass die "jeweiligen Gesellschafter und Geschäftsführer" der X-GmbH, der Y-GmbH und der Z-GmbH "bekannt waren und nicht als Strohmänner fungiert" hätten. Die Absicht, das Verfahren durch unerhebliche Beweisanträge zu verschleppen, sei ihr von der belangten Behörde zu Unrecht unterstellt worden.

Warum es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, die strittigen Beweisanträge bereits im Zuge des Prüfungsverfahrens oder im Rahmen ihrer Berufungen, ihrer Stellungnahmen und der der Berufungsverhandlung vorgegangenen Erörterungsgesprächen vom 4. Mai 2006 und 22. Mai 2006 zu stellen, macht die Beschwerdeführerin allerdings nicht einsichtig. Der Beschwerdeführerin gelingt es aber auch nicht, die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels aufzuzeigen. Die anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge hatten weder die behaupteten Beauftragungen des V. durch die Geschäftsführer der "Zwischenfirmen" zum Gegenstand noch betrafen sie die daraus abgeleiteten strittigen Geschäftsbeziehungen. Auch der wirtschaftliche Zweck der behaupteten Befassung von "Zwischenfirmen" war nicht Thema der Beweisanträge. Ob diese Gesellschaften anderweitige geschäftliche Aktivitäten entfaltet haben oder auch andere Personen (außer V.) Kontakt zu den Geschäftsführern der "Zwischenfirmen" hatten, waren aber Beweisthemen, die von der belangten Behörde im gegebenen Zusammenhang zu Recht als unerheblich beurteilt werden konnten.

Keinen Verfahrensmangel begründet die Verwertung von Beweismitteln, die in anderen Verfahren gewonnen wurden, weil eine unmittelbare Beweisaufnahme im Abgabenverfahren nicht erforderlich ist (vgl. Ritz, BAO3, § 183 Tz. 1, und die dort angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).

Konnte die belangte Behörde somit durch das Verfahrensergebnis gedeckt davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin keine Inlandslieferungen seitens der X-GmbH, der Y-GmbH oder der Z-GmbH erhalten hat, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn sie die in den Rechnungen der gegenständlichen Gesellschaften ausgewiesenen Mehrwertsteuerbeträge nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen hat. Auf die Frage der handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten Waren kam es bei diesem Verfahrensergebnis nicht mehr an.

Vor dem Hintergrund vorgetäuschter Inlandslieferungen war es aber auch nicht unschlüssig, die von der Beschwerdeführerin zu Unrecht geleisteten Umsatzsteuerbeträge als eine dem V. zugewendete verdeckte Ausschüttung zu beurteilen. Dass V. Wareneinkäufe im Gemeinschaftsgebiet getätigt hat und über die von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen verfügen konnte, war im Verwaltungsverfahren unstrittig und wird mit den Beschwerdeausführungen, die belangte Behörde sei zu Unrecht vom Vorliegen einer Bankvollmacht des V. ausgegangen, wiewohl V. "nur" über entsprechende Zeichnungsberechtigungen verfügt habe, auch vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 8. Juli 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte