Normen
BAO §183;
BAO §24 Abs1 litd;
UStG 1994 §11 Abs14;
UStG 1994 §12;
BAO §183;
BAO §24 Abs1 litd;
UStG 1994 §11 Abs14;
UStG 1994 §12;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende GmbH wurde im Jahr 2002 gegründet. Im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter sind die zu 49% an der Beschwerdeführerin beteiligte G., die zugleich Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin ist, sowie der zu 51% beteiligte M.
Im Zuge einer gemäß § 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass M. seine Rechte als Gesellschafter der Beschwerdeführerin mit Vollmacht vom 29. Jänner 2002 an V., den Lebensgefährten der G., "unbeschränkt, unbefristet und unwiderruflich" übertragen hat. V. sei danach u.a. bevollmächtigt, das Stimmrecht auszuüben, allfällige Gewinnausschüttungen oder sonstige Geld- und Geldeswerte in Empfang zu nehmen, den Geschäftsanteil des M. an dritte Personen abzutreten, alle Bestimmungen dieses Abtretungsvertrages festzusetzen und den Abtretungspreis in Empfang zu nehmen. M. habe sich in der Niederschrift vom 9. November 2004 als bloßer "Strohmann" bezeichnet.
Wie dem Prüfungsbericht vom 13. Juni 2006 zu entnehmen ist, traf der Prüfer über die Zurechnung der 51% Geschäftsanteile an V. hinaus eine Reihe von Feststellungen, von denen vor dem Verwaltungsgerichtshof noch folgende drei Themenbereiche strittig sind: Option Mietrecht, Mieterinvestitionen in den Geschäftsumbau, Zwischenfakturierungen.
1. Option Mietrecht
Diese Feststellung betrifft eine Rechnung der X-GmbH vom 1. Februar 2002 über eine "Option für das Mietrecht" im Objekt G-Gasse 15 über einen Betrag von EUR 183.629,59 zuzüglich 20% Umsatzsteuer in Höhe von EUR 36.725,92. Die Beschwerdeführerin hat "die Option" aktiviert und im Jahr 2002 eine AfA in Höhe von EUR 18.363,-- gewinnmindernd geltend gemacht sowie die Vorsteuer beansprucht.
Dazu vertrat der Prüfer die Ansicht, dass es sich bei der Rechnung der X-GmbH um eine Scheinrechnung gehandelt habe, weil das Mietrecht tatsächlich von M. (dem zivilrechtlichen Eigentümer von 51% der Geschäftsanteile) auf die Beschwerdeführerin übergegangen sei. M. sei Mieter der Räumlichkeiten in der G-Gasse 15 gewesen und laut Pkt. IX des Mietvertrages vom 16. Dezember 1983 berechtigt gewesen, das Mietobjekt an eine Gesellschaft weiterzugeben, an der er zu mehr als 50% beteiligt sei. In Ausübung dieses Rechtes habe M. der Beschwerdeführerin mit Vereinbarung vom 29. Jänner 2002 "seine Mietrechte in Bezug auf die Räumlichkeiten im Haus (G-Gasse 15)" weitergegeben und habe die Beschwerdeführerin die Weitergabe der Mietrechte ausdrücklich angenommen. In einem an die Hausgemeinschaft gerichteten Schreiben vom 12. Mai 2003 habe V. ausdrücklich festgehalten, dass die Mietrechte von M. auf die Beschwerdeführerin übergegangen seien.
Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung habe V. den vom Prüfer festgestellten Sachverhalt jedoch bestritten und in seiner schriftlichen Stellungnahme vom April 2005 erklärt, dass die Bezeichnung "Option der Option Mietrechte" richtig gewesen wäre und er mit R. "zuerst" die Verhandlungen geführt und ihm DM 200.000,-- für den Erhalt der Option bezahlt habe. R. habe dies bestritten und erklärt, dass er kein Recht am Mietobjekt in der G-Gasse 15 innegehabt und er folglich ein solches auch nicht veräußert und auch keine Gelder von V. aus welchem Titel auch immer erhalten habe.
In rechtlicher Hinsicht vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die von der X-GmbH in Rechnung gestellte Vorsteuer nicht abziehbar sei und die beantragte Abschreibung des Optionsrechtes nicht zustehe.
2. Mieterinvestitionen in den Geschäftsumbau
Mit Schlussrechnung vom 12. April 2002 hat die W-GmbH der Beschwerdeführerin einen Betrag von EUR 146.700,-- zuzüglich EUR 29.340,-- Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Die Beschwerdeführerin hat den Nettobetrag als Mieterinvestitionen in das Objekt G-Gasse 15 aktiviert, die Vorsteuer beansprucht und eine jährliche Abschreibung von EUR 14.670,-- geltend gemacht.
Nach Ansicht des Prüfers handelt es sich dabei um eine Scheinrechnung, weil die W-GmbH keine Leistungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben erbracht habe.
Diese Feststellung gründete der Prüfer vor allem auf folgende Indizien:
- Seit November 2001 seien auf dem Abgabenkonto der W-GmbH keine Buchungen mehr erfolgt, insbesondere auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen verzeichnet.
- Das für die W-GmbH zuständige Finanzamt habe nach November 2001 keine wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft mehr feststellen können und deren Steuernummer daher gelöscht.
- Seit November 2001 seien seitens der W-GmbH keine Arbeitnehmer gemeldet worden.
- Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der W-GmbH Damir C. habe sich mit 15. Jänner 2002 amtlich aus Österreich abgemeldet; er sei steuerlich nicht erfasst und unbekannten Aufenthaltes;
- die bauausführenden Unternehmer hätten - als Zeugen vernommen - angegeben, Damir C. nicht zu kennen;
- Ermittlungen hätten ergeben, dass V. die ausführenden Firmen beauftragt und die Verhandlungen geführt habe. Auch die Abrechnung mit den leistenden Firmen und die Bezahlung sei nicht seitens der W-GmbH abgewickelt worden. Vielmehr seien Angebote an die Beschwerdeführerin gestellt und der Auftrag seitens der Beschwerdeführerin bestätigt worden.
- Die Rechnungen seien auf Anweisung von V. auf die W-GmbH ausgestellt und an die Beschwerdeführerin in die G-Gasse gesandt oder V. persönlich übergeben worden.
- Ein (genannter) Professionist habe seine Rechnung jedoch an die Firmenadresse der W-GmbH nach K. gesandt, wo sie von der Post mit dem Vermerk "verzogen" retourniert worden sei.
- Die Ausgangsrechnungen der W-GmbH an die Beschwerdeführerin und der Schriftverkehr sei im Büro der Beschwerdeführerin verfasst worden. Die Beschwerdeführerin habe sich somit die Rechnungen der W-GmbH selbst geschrieben.
- Die Bezahlung der bauausführenden Firmen sei über das Konto der Beschwerdeführerin erfolgt. Ein Zahlungsfluss der W-GmbH an die ausführenden Firmen habe nicht stattgefunden.
- Die Auswertung einer bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Datensicherungs-CD vom 25. April 2002 habe ergeben, dass alle vier Versionen von Briefpapier der W-GmbH im Büro der Beschwerdeführerin verfasst worden seien.
Eine Überprüfung der vorgefundenen Rechnungen der leistenden Firmen habe ergeben, dass insgesamt nur Leistungen in Höhe von EUR 97.178,31 verrechnet worden seien. Die W-GmbH habe demgegenüber einen Betrag von EUR 146.700,-- an die Beschwerdeführerin "weiterfakturiert". Sämtliche durch das Finanzamt feststellbare Leistungen (z.B. Baukoordination, Auftragsvergabe, Auftragsabwicklung, Zahlungsdurchführung) seien durch die Beschwerdeführerin und V. selbst durchgeführt worden, sodass keine Generalunternehmereigenschaft der W-GmbH, für die auch keinerlei schriftliche Verträge vorlägen, festgestellt werden könne. Weitere im Einzelnen angeführte Einvernahmen (der bauausführenden Unternehmen) hätten ergeben, dass auch jene Firmen, die V. in seiner Stellungnahme vom 15. April 2005 zusätzlich benannt habe, von V. beauftragt worden seien und die W-GmbH den Professionisten (bis kurz vor Rechnungslegung) nicht bekannt gewesen sei.
In rechtlicher Hinsicht folgerte der Prüfer daraus, dass die in der Rechnung der W-GmbH ausgewiesene Vorsteuer in Höhe von EUR 29.340,-- nicht abziehbar sei und die AfA und die Vorsteuer unter Zugrundlegung der tatsächlichen Anschaffungskosten von EUR 97.178,31 zu bemessen seien. Die Überzahlung in Höhe von EUR 59.426,03 sei als verdeckte Ausschüttung V. zuzurechnen.
3. Warenlieferungen von "Nichtleistungsfirmen - Zwischenfakturierungen"
Dieser Punkt betrifft Rechnungen der X-GmbH, der Y-GmbH und der Z-GmbH (im Folgenden auch "Zwischenfirmen" genannt) über Warenlieferungen an die Beschwerdeführerin. Der Prüfer vertrat auch zu diesem Punkt die Ansicht, dass die genannten Gesellschaften die fakturierten Lieferungen nicht erbracht hätten, sondern von V. missbräuchlich "zwischengeschaltet" worden seien.
Die "Zwischenfirmen" hätten vorgegeben, Waren aus dem EU-Raum zu beziehen. Tatsächlich stehe nach den Ermittlungen des Finanzamtes fest, dass bei allen unter diesem Punkt erfassten Geschäften V. die "handelnde und bestimmende Person" gewesen sei. Er habe über eine Bankvollmacht der genannten Firmen verfügt und sei als Verhandlungspartner der ausländischen Lieferanten aufgetreten. Die Beschwerdeführerin oder V. hätten die Waren beim ausländischen Lieferanten bestellt und den Auftrag erteilt, die Waren an die T-GmbH (deren Gesellschafter-Geschäftsführerin gleichfalls G. gewesen sei) zu senden, die diese (als "fix bestellte Ware") an die Beschwerdeführerin weitergeleitet habe. Die ausländischen Lieferfirmen wären verhalten gewesen, die Rechnungen auf die X-GmbH, die Y-GmbH und (nachdem deren UID-Nummer begrenzt worden sei) auf die Z-GmbH auszustellen und die Fakturen mit einem Deckblatt zu versehen, das die T-GmbH ausweise. An diese "Deckblattadresse" seien die Rechnungen per Post zugestellt worden. Die Umsatzsteuerentrichtung durch die "Zwischenfirmen" sei unterblieben.
In rechtlicher Hinsicht folgerte der Prüfer aus dem festgestellten Sachverhalt, dass ein Vorsteuerabzug mangels tatsächlicher Lieferung der Ware durch die rechnungsausstellenden Gesellschaften nicht zulässig sei. Die beanspruchte Vorsteuer sei V. als verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen, weil die Bruttozahlung der Beschwerdeführerin auf ein Konto der angeblichen Lieferanten erfolgt sei, über das V. habe verfügen können und durch Überweisung der eingegangenen Gelder auf sein Privatkonto auch tatsächlich verfügt habe.
Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und erließ - nach Wiederaufnahme der Verfahren - entsprechend geänderte Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 2002 und 2003. Weiters wurde die Umsatzsteuer für den Zeitraum der Monate Jänner bis Oktober 2004 festgesetzt und ein Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer 2002 bis 2004 erlassen.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen sämtliche Sachbescheide.
Zur Begründung verwies sie zu allen Streitpunkten auf Aussagen des V. im Betriebsprüfungsverfahren. Auf das Wesentliche zusammengefasst trat die Beschwerdeführerin den Prüfungsfeststellungen wie folgt entgegen:
1. Option Mietrecht
V. habe dem Prüfer gegenüber unmissverständlich erklärt, dass die X-GmbH, vertreten durch V., die Option auf das Geschäftslokal in der G-Gasse 15 innegehabt habe. Im Erörterungsgespräch vor der belangten Behörde präzisierte V. seine Aussage dahingehend, dass die Mietrechte von der Beschwerdeführerin auf die X-GmbH übergegangen seien, um von dieser wiederum an die Beschwerdeführerin rückveräußert zu werden. Bei beiden Rechtsgeschäften habe es sich um "Handschlaggeschäfte" gehandelt. Schriftliche Verträge lägen nicht vor. Die Summe für den Erhalt der Mietrechte habe die Beschwerdeführerin durch Übernahme eines Kredites zu Gunsten der X-GmbH aufgebracht. Es habe mehrere Interessenten für das Geschäftslokal gegeben, doch habe V. das Mietrecht auf Grund seines Naheverhältnisses zu G. der Beschwerdeführerin zukommen lassen. Dass sich die X-GmbH nunmehr in Konkurs befinde, könne nicht dazu führen, dass das Finanzamt das Geschäft nicht akzeptiere. V. habe R. "privat" einen Betrag von 2,5 Mio. S (offenbar für das Mietrecht oder eine Option auf das Mietrecht) bezahlt. Es sei nachvollziehbar, dass R. den Erhalt der genannten Summe nicht zugeben wolle, doch sei R. "bei der Vertragsunterzeichnung" in der Anwaltskanzlei von Zeugen beim "Geldzählen" beobachtet worden. Die X-GmbH habe durch eine Kundeninsolvenz rund 5 Mio. S verloren, sodass der Verkauf der "aus der privaten Tasche" des V. finanzierten Option durch die X-GmbH dieser die Möglichkeit geboten habe, ihren Verlust zu verringern.
2. Mieterinvestitionen in den Geschäftsumbau
V. habe den Prüfer bereits darauf hingewiesen, dass er über Informationen verfüge, wonach die W-GmbH im Frühjahr glaublich drei bis vier Mitarbeiter beschäftigt habe. Die Darstellung, die Beschwerdeführerin hätte sich die Rechnungen der W-GmbH selbst geschrieben, sei unrichtig. Dieser Eindruck sei fälschlicherweise entstanden, weil die verschiedenen Gesellschaften im selben Bürocenter angesiedelt gewesen seien und bei der Übersiedlung in die G-Gasse Datensicherungen durchgeführt worden seien, die auch Daten anderer Gesellschaften erfasst hätten.
Überhaupt habe der Prüfer den Sachverhalt nicht richtig verstanden. Z. habe auf Wunsch des V. eine Planänderung vorgenommen, doch habe diese "Billigvariante" nicht zugesagt und es sei bei der ursprünglichen Vereinbarung mit dem Geschäftsführer der W-GmbH geblieben. Da in der Endfertigung aber Teile des Planes von Z. verwendet worden seien, habe V. mit der Geschäftsführerin der X-GmbH die Vereinbarung getroffen, dass Z. eine Zahlung über EUR 1.500, -- von der X-GmbH erhalte.
Die Höhe der "Subunternehmerleistungen" bemaß die Beschwerdeführerin mit einem Betrag in Höhe von EUR 129.453, --. Über Vorhalt der belangten Behörde, die behaupteten (den bisher anerkannten Betrag von EUR 97.178,31 übersteigenden) Aufwendungen für den Geschäftsumbau zu belegen, erklärte V., dass keine diesbezüglichen Belege vorhanden seien. Schließlich wandte sich V. auch dagegen, als Nutznießer einer allenfalls noch verbleibenden "Überzahlung" betrachtet zu werden.
3. Warenlieferungen von "Nichtleistungsfirmen - Zwischenfakturierungen"
Es sei absolut unrichtig, dass die X-GmbH als Zwischenfakturierungsfirma fungiert habe. Richtig sei, dass die X-GmbH auf Grund einer Vereinbarung, die V. noch während der Zeit seiner Machthaberstellung bei dieser Gesellschaft getroffen habe, der T-GmbH Kommissionsware zur Verfügung gestellt habe. G. habe für die Beschwerdeführerin Waren (vor allem in Frankreich) ausgesucht, welche sie "fix von der (X-GmbH) bestellte und daher auch fix kaufte". Klarerweise sei die Kommissionsware für die T-GmbH und die "fixe" Ware für die Beschwerdeführerin über dieselbe Spedition an die T-GmbH geliefert und dort geteilt worden. Diese Gepflogenheit sei mit der Y-GmbH und sodann mit der Z-GmbH weitergeführt worden. Die Bezahlung sei an die genannten "Zwischenfirmen" direkt erfolgt.
Dass die X-GmbH sehr viele geschäftliche Aktivitäten entfaltet habe, sei schon aus dem Umstand zu ersehen, dass im Insolvenzverfahren über deren Vermögen Forderungen seitens des Finanzamtes sowie Sozialversicherungsbeiträge und Telefonkosten angemeldet worden seien.
V. habe dem Prüfer auch erklärt, dass er sich anlässlich des Verkaufes der Geschäftsanteile der X-GmbH an Milena M. dieser gegenüber verpflichtet habe, sechs Monate als Konsulent unentgeltlich zur Verfügung zu stehen. Da die Umschuldungen nicht innerhalb dieser Zeitspanne möglich gewesen seien, habe sich V. schließlich bereit erklärt, bis Ende 2002 weiterhin unentgeltlich zur Verfügung zu stehen. Es sei nämlich im Interesse des V. gelegen, dass es der X-GmbH "gut geht", damit sie ihre Schuld beim Finanzamt (für die V. zur Haftung herangezogen worden war) abzahlen könne (wofür auch nach Abtretung der Geschäftsanteile noch einige Zeit gesorgt wurde). In die "anderen geschäftlichen Aktivitäten" der X-GmbH sei V. hingegen nicht involviert gewesen; insbesondere sei er nicht damit beauftragt gewesen, sich um deren Buchhaltung zu kümmern und die Umsatzsteuer zu entrichten. V. sei "für die Firmen" bankmäßig zeichnungsberechtigt gewesen, doch habe er keine Bankvollmacht in dem Sinne besessen, dass er Wechsel für "diese Firmen" hätte ausstellen dürfen. Nach dem Ausscheiden als Konsulent der X-GmbH Ende 2002 habe V. "Blanko-Überweisungsaufträge für die Rückzahlung beim Finanzamt" von Milena M. unterfertigen lassen. Glaublich ab April 2003 sei Milena M. (auch) für V. nicht mehr erreichbar gewesen.
Dass Gelder der Beschwerdeführerin auf dem Privatkonto des V. einbezahlt worden seien, erkläre sich daraus, dass V. Wareneinkäufe im Ausland mit seiner Kreditkarte vorfinanziert habe. V. habe der Beschwerdeführerin kein Geld entzogen. Dass V. für die Y-GmbH verschiedene Arten von Briefpapier angefertigt habe, erkläre sich mit einer entsprechenden Beauftragung durch deren Geschäftsführer Ing. Marek B. Es sei auch nicht richtig, dass sich die Beschwerdeführerin die Rechnungen selbst erstellt habe, vielmehr habe V. Originalbriefpapier der "handelnden Personen" zur Rechnungserstellung im gemeinsamen Bürocenter ausgehändigt. Dass die zu Grunde liegenden "Handzettel" die Handy-Nummer des V. aufwiesen, erkläre sich daraus, dass V. für den Warenfluss zuständig gewesen sei.
Sollten die Feststellungen des Finanzamtes, dass es sich beim Reisepass der Milena M. um eine Fälschung gehandelt habe, zutreffen, komme V. zum Schluss, dass Milena M. im Bewusstsein, hier unreelle Geschäfte zu betreiben, seinerzeit die X-GmbH, eine Gesellschaft hoher Bonität, erworben habe, um "hier unbekannt ihr Unwesen zu treiben". Dass sie sich "hier Leute wie (V.) bedienen musste, ist klar, da dieser seriös gearbeitet hat und natürlich die Mittätigkeit von seriösen Geschäftsleuten in so einem Fall wichtig ist". Eine Tätigkeit der Milena M. für die X-GmbH ergebe sich aus dem Konkursakt der X-GmbH (gemeint aus den diversen Forderungsanmeldungen). V. habe der Beschwerdeführerin über die X-GmbH sehr günstige Ware vermittelt und die Zusammenarbeit mit der X-GmbH Ende 2002 beendet.
Ab 2003 habe die Y-GmbH "die Geschäfte" übernommen, weil sich die X-GmbH laut Aussage der Milena M. zu diesem Zeitpunkt aus dem Großhandelsgeschäft zurückgezogen habe. V. habe die Geschäfte mit der Y-GmbH ebenso vermittelt, wie später jene mit der Z-GmbH, wobei der Vorwurf, die Z-GmbH habe 2004 keine sonstigen Geschäfte als jene mit der Beschwerdeführerin getätigt, unrichtig sein müsse, weil in Erfahrung gebracht worden sei, dass die Z-GmbH in Frankreich "Aussendungen getätigt" habe.
Nach Stellungnahmen des Prüfers zum Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin kam es zu mehreren Erörterungsgesprächen bei der belangten Behörde. Zu seiner Rolle im gegenständlichen Verfahren befragt, gab V. dabei an, dass er die Geschäfte der Beschwerdeführerin vermittelt und abgewickelt habe. Er habe die Bürotätigkeiten erledigt, während die Geschäftsführerin G. mit dem Verkauf und der Werbung befasst gewesen sei. V. habe "das Büro überwacht" und sei u.a. auch bei der Bank zeichnungsberechtigt gewesen. Soweit sich V. bei seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin des Briefpapiers der W-GmbH bedient habe, sei dies "nur aus Gefälligkeit" geschehen. Er habe sich der W-GmbH als Generalunternehmerin zur Durchführung der Umbauarbeiten in der G-Gasse bedient, weil die W-GmbH "bei ihm" noch Schulden gehabt habe und V. auf diesem Weg zu seinem Geld habe kommen wollen. Schriftliche Vereinbarungen lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe die Rechnungen der W-GmbH in "vordatierten Schecks bzw. bar" beglichen. Obwohl der Geschäftsführer der W-GmbH bei V. persönliche Schulden gehabt habe, habe V. das Geld ohne Einbehalt an die W-GmbH weitergeleitet (Laut Stellungnahme vom 17. November 2005 hätten nämlich Stundungs- und Zinsenvereinbarungen bestanden; dass es nie zu einer Begleichung der Schulden kommen werde, sei nicht voraussehbar gewesen.).
Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass die Verrechnung mit der W-GmbH nicht überhöht gewesen sei und "so Platz für einen 20%igen Zuschlag für einen Generalunternehmer" geblieben sei.
Was die Zwischenfakturierungen angehe, sei V. lediglich als Vermittler für die streitgegenständlichen Einkäufe aufgetreten, wobei er von der X-GmbH keine Provisionen erhalten habe, von der Y-GmbH und der Z-GmbH hingegen schon. Schriftliche Vereinbarungen gebe es nicht.
Die Geschäftsführerin G. erklärte, dass sie Milena M. und Ing. Marek B. glaublich einmal beim Notar gesehen habe. Sie wisse nicht, welche Urkunden sie beim Notar unterschrieben habe. Sie habe immer auf ihren Lebensgefährten V. vertraut. Den Geschäftsführer der Z-GmbH Ales V. kenne sie nicht. V. habe sich der "Zwischenfirmen" bedient, um bessere Konditionen zu erhalten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung überreichte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin einen Schriftsatz, in dem zu allen Streitpunkten umfangreiche Beweisanträge gestellt wurden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung - ohne die zuletzt beantragten Beweise aufzunehmen - als unbegründet ab. Weiters änderte sie den Umsatzsteuerbescheid 2002 insoweit ab, als keine geschätzten Vorsteuern aus dem strittigen Geschäftsumbau (Pkt. 2) mehr zum Abzug zugelassen wurden und die dadurch höheren Umsatzsteuerlasten bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer entsprechend berücksichtigt wurden.
Sie ging bei ihrer Entscheidung von der Feststellung aus, dass V. auf Grund der Vollmachtserklärung vom 29. Jänner 2002 wirtschaftlicher Eigentümer der zivilrechtlich von M. gehaltenen Geschäftsanteile und der eigentliche Machthaber der Beschwerdeführerin gewesen sei.
Zu Pkt. 1 (Option Mietrecht G-Gasse 15) traf die belangte Behörde die Feststellung, dass das Mietrecht direkt von M. auf die Beschwerdeführerin übergegangen sei. Die von V. behauptete Veräußerung des Mietrechtes an die X-GmbH und die Rückveräußerung desselben an die Beschwerdeführerin "durch Handschlag" halte einem Fremdvergleich nicht stand.
Zu Pkt. 2 (Mieterinvestitionen) stellte die belangte Behörde fest, dass V. bis Mitte November 2001 Gesellschafter-Geschäftsführer der W-GmbH gewesen sei. Die Einschaltung der W-GmbH als "Generalunternehmerin" habe V. damit erklärt, dass er auf diesem Weg zu seinem Geld habe kommen wollen, das ihm die W-GmbH noch schuldig gewesen sei. Nach den Ermittlungen der Abgabenbehörde stehe fest, dass V. die ausführenden Firmen selbst beauftragt und die Bauverhandlungen geführt habe. Auch die Abrechnung mit den leistenden Firmen und die Bezahlung seien nicht durch die W-GmbH, sondern durch die Beschwerdeführerin über deren Konto mittels Verrechnungsschecks oder bar durch V. erfolgt. Ein Zahlungsfluss zwischen der angeblichen Generalunternehmerin und den bauausführenden Professionalisten habe nicht stattgefunden. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der W-GmbH Damir C. sei den Professionisten, wie die wiedergegebenen Zeugenaussagen zeigten, nicht bekannt gewesen. Die bauausführenden Unternehmen hätten keinen Ansprechpartner in der "Bauträgerfirma" gehabt.
Daraus werde klar, dass kein Leistungsaustausch zwischen der W-GmbH und der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, vielmehr seien sämtliche vom Finanzamt feststellbare Leistungen (Baukoordination, Auftragsvergabe, Auftragsabwicklung, Zahlungsdurchführung) durch die Beschwerdeführerin oder V. selbst durchgeführt worden. Das Berufungsvorbringen, V. sei vom Geschäftsführer der W-GmbH Damir C. mündlich mit der Abwicklung der Bauarbeiten und der Bauaufsicht beauftragt worden, wofür er eine Provision von 10% erhalten sollte, mache wirtschaftlich keinen Sinn. Es sei im Wirtschaftsleben absolut unüblich, eine Firma als Generalunternehmer zu beauftragen, um dann die beauftragte Tätigkeit mit Provisionsanspruch selbst zu übernehmen. Dies erscheine umso unglaubwürdiger angesichts der Behauptung des V., die W-GmbH sei deshalb als Generalunternehmen beauftragt worden, damit sie ihre Schulden bei V. "abarbeiten" könne.
Fest stehe allerdings, dass Umbauarbeiten im Zusammenhang mit dem Geschäftslokal G-Gasse getätigt worden seien. Fest stehe gleichfalls, dass die ausführenden Professionisten diese Leistungen erbracht und die diesbezüglichen Rechnungen einen Betrag von EUR 97.178,31 zuzüglich 20% Umsatzsteuer ausgemacht hätten. Somit habe das Finanzamt zu Recht im Umfang der nachgewiesenen Leistungen einen betrieblich veranlassten Aufwand erblickt, der im Wege der Afa in Abzug zu bringen sei. Die von den Professionisten gelegten Rechnungen wiesen als Leistungsempfänger allerdings die W-GmbH auf und berechtigten die Beschwerdeführerin somit nicht zum Vorsteuerabzug. Die von der W-GmbH gelegte Schlussrechnung berechtige gleichfalls nicht zum Vorsteuerabzug, weil nach dem Gesagten davon auszugehen sei, dass die W-GmbH die behaupteten Generalunternehmerleistungen nicht erbracht habe. Durch die Nichtanerkennung der Vorsteuern in Höhe von EUR 19.435,66 erhöhe sich die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der jährlichen Abschreibung im genannten Ausmaß. Nicht zu entsprechen sei dem Antrag der Beschwerdeführerin, im Zusammenhang mit dem Geschäftsumbau weitere Aufwendungen zu berücksichtigen, weil diesbezügliche Nachweise nicht beigebracht worden seien.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die W-GmbH vorgeschoben worden sei, um Vorsteuern zu lukrieren und V. durch überhöhte Verrechnungen Gelder zukommen zu lassen.
Zu Pkt. 3 (Zwischenfakturierungen) traf die belangte Behörde die Feststellung, dass über das Vermögen der X-GmbH am 27. Juli 2003 der Konkurs eröffnet worden sei. Bis 20. Jänner 2002 sei V. Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH gewesen, ab diesem Zeitpunkt Milena M., die sich durch einen kroatischen Reisepass ausgewiesen habe. Ermittlungen hätten ergeben, dass der Reisepass gefälscht und bereits am 10. Juli 2001 für ungültig erklärt worden sei. Eine Milena M, geb. am 5. Juni 1968, sei in Kroatien nicht existent.
Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Y-GmbH sei seit 13. März 2003 Ing. Marek B. Im Zuge eines Einzelauskunftsersuchens gemäß Art. 5 der VO 1798/2003 /EG iVm Art. 2 der RL 77/799/EWG habe Ing. Marek B. angegeben, dass sein Reisepass bei einem Autoeinbruch am 11. Dezember 2002 in der Stadt Brno entwendet worden sei. Er habe jeden Zusammenhang mit der Y-GmbH von sich gewiesen und angegeben, weder Gesellschafter noch Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen zu sein. Er kenne die Y-GmbH und deren Adresse nicht. Er habe aber auch keine andere Person autorisiert, im Namen dieser Gesellschaft Ein- und Verkäufe vorzunehmen. Auch kenne er weder V. noch G. noch die Beschwerdeführerin.
Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Z-GmbH sei Ing. Ales V. Auch er sei in Anwendung der angeführten RL befragt worden und habe dabei zu Protokoll gegeben, keine Anteile an der Z-GmbH gekauft zu haben und diese Gesellschaft nicht zu kennen. Er sei niemals Vertreter oder Gesellschafter einer österreichischen Gesellschaft gewesen. Ermittlungen an der angegebenen Adresse der Z-GmbH in Wien hätten ergeben, dass dort seit Februar 2004 weder der Geschäftsführer noch sonstige Firmenangehörige anzutreffen gewesen seien. Auch einen Telefonbucheintrag gebe es nicht.
Festgestellt werde, dass einzig handelnde und bestimmende Person in Bezug auf die behaupteten Geschäfte der Beschwerdeführerin mit den genannten "Zwischenfirmen" ausschließlich V. gewesen sei. Auch V. selbst habe das nicht bestritten, sein Auftreten aber damit begründet, von den jeweiligen Geschäftsführern der genannten Gesellschaften mit den Wareneinkäufen, der Finanzierung der Waren sowie der Abwicklung des Transports über die Speditionsfirma und auch der Erstellung der Ausgangsrechnungen, dem Anfertigen von Firmenpapier und dem Herstellen der jeweiligen Stempel beauftragt worden zu sein. Für die behaupteten Beauftragungen gebe es jedoch keine Nachweise. Die belangte Behörde schenke diesem Vorbringen keinen Glauben. Der behauptete Sachverhalt entspreche nicht den Erfahrungen des allgemeinen Wirtschaftslebens. Mündliche Vereinbarungen seien bei Geschäften der vorliegenden Größenordnung nicht Usus. Für das Vorliegen des behaupteten Geschehnisablaufes fehle es an jeglichem Nachweis. Die Geschäftsführer aller "Zwischenfirmen" seien nicht greifbar. Dass V. in deren Auftrag tätig geworden sei, könne daher auch nicht im Wege dieser Personen festgestellt werden.
Die belangte Behörde komme daher zum Schluss, dass die genannten Zwischenfirmen missbräuchlich verwendet worden seien, um ungerechtfertigt (von diesen Gesellschaften nicht abgeführte) Vorsteuer zu lukrieren. Gemäß § 12 UStG 1994 stehe ein Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen daher schon aus diesem Grund nicht zu.
Davon unabhängig vermittelten die gegenständlichen Rechnungen auch deshalb nicht das Recht auf Vorsteuerabzug, weil alle in Streit stehenden Rechnungen, nämlich jene der X-GmbH über EUR 45.447,48 brutto (2002) EUR und EUR 2.040,--
(2003)
Y-GmbH über EUR 75.677,76 brutto (2003)
Z-GmbH über EUR 114.882,72 brutto (2004),
nicht die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände enthielten. Über Anfrage der belangten Behörde habe das Bundesgremium für Textilhandel bestätigt, dass es üblich sei, bei Rechnungen, die Großhändler an Einzelhändler ausstellen, auch die Artikelnummer anzuführen. Allgemeine Produktbezeichnungen, wie "20 Hosen, 30 Blazer, 26 Blusen, 12 Kleider, 45 Jeans, 8 Jacken, 34 Uhren, 18 T-Shirts und 25 Schuhe", nur unter Ausweis des Einzelpreises und des Gesamtpreises ohne nähere weitere Angaben stellten keine handelsübliche Bezeichnung dar, die eine Zuordnung der gelieferten Ware, etwa im Falle späterer Reklamation ermöglichen würde. Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf eine gegenteilige Auskunft der Wirtschaftskammer berufe, sei für sie nichts zu gewinnen, weil diese Anfrage einen anderen Sachverhalt, nämlich die Rechnungsausstellung zwischen Händler und Endverbraucher, betreffe.
Auch die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer sei zu Recht erfolgt. V. sei als wirtschaftlicher Eigentümer von 51% der Geschäftsanteile als alleiniger Machthaber aufgetreten und habe sich dabei im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Rechnungslegung durch die W-GmbH und die genannten "Zwischenfirmen" wirtschaftliche Vorteile zukommen lassen, die den Tatbestand der verdeckten Ausschüttung erfüllten. Die W-GmbH habe im Zusammenhang mit dem Umbau des Geschäftslokals keine Leistungen erbracht. Indem die Beschwerdeführerin die von der W-GmbH gelegte Rechnung dessen ungeachtet bezahlt habe, seien ihr Gelder entzogen worden, welche V. in Höhe der "Überzahlung" von EUR 59.226,03 zugekommen seien. Hinsichtlich der "Warenlieferungen von Nichtleistungsfirmen" habe sich V. im Umfang der missbräuchlich beanspruchten Vorsteuern bereichert.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insoweit in ihren Rechten verletzt, als die belangte Behörde die an sie gelegten Rechnungen für Mietoption, Mieterinvestitionen und Warenlieferungen nicht "für echt, wahr und richtig" gehalten und den Vorsteuerabzug versagt hat und überdies vom Vorliegen verdeckter Ausschüttungen ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde wendet sich gegen die Feststellung der belangten Behörde, V. habe die Beschwerdeführerin wirtschaftlich dominiert und begehrt "vorab die Feststellung, dass die BF mit der Person (V.) nicht gleichzusetzen ist".
Diesem Vorbringen ist - abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof zu derartigen Feststellungen nicht berufen ist - zu entgegnen, dass die belangte Behörde V. lediglich als faktischen Machthaber der Beschwerdeführerin und - was für das Vorliegen verdeckter Ausschüttungen an ihn wesentlich ist - als wirtschaftlichen Eigentümer der im zivilrechtlichen Eigentum des M. stehenden Gesellschaftsanteile betrachtet hat. Dass die belangte Behörde damit einer Fehlbeurteilung unterlegen wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.
Wirtschaftlicher Eigentümer ist zwar in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen aber auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der Lage ist und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss von der Einwirkung auf die Sachen, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, d.h. auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, 96/15/0151).
Vom Vorliegen derart umfassender Befugnisse des V. ist die belangte Behörde im Beschwerdefall ausgegangen. Sie konnte sich dabei auf die vom zivilrechtlichen Eigentümer erteilte "Vollmacht" vom 29. Jänner 2002 und die Aussage des M. stützen. Danach war V. "unbeschränkt, unbefristet und unwiderruflich" ermächtigt, alle Gesellschaftsrechte (Ausübung des Stimmrechtes, Empfang ausgeschütteter Gewinne oder sonstiger Geldeswerte) wahrzunehmen und auch über die Gesellschaftsanteile - etwa durch Abtretung an dritte Personen - zu verfügen. Demnach hatte es V. in der Hand, über die Gesellschaftsanteile des M. die Herrschaft gleich einem Eigentümer auszuüben (vgl. § 24 Abs. 1 lit. d BAO). Welche Rechte dem zivilrechtlichen Eigentümer der Gesellschaftsanteile M. verblieben wären, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerdebehauptung, die gegenständlichen Gesellschaftsanteile seien von V. lediglich treuhändig verwaltet worden, als ebenso haltlos wie die Behauptung, dass auch diese Gesellschaftsanteile "faktisch" der zweiten Gesellschafterin G. zugestanden wären.
1. Option Mietrecht:
Die belangte Behörde hat zu diesem Punkt die Feststellung getroffen, dass das Mietrecht am Geschäftslokal G-Gasse 15 mit Vereinbarung vom 29. Jänner 2002 vom bisherigen Mieter M. auf die Beschwerdeführerin übergegangen sei.
Diesen Umstand zu bestreiten, unternahm die Beschwerdeführerin auf Grund der unleugbar vorhandenen Unterlagen im Verwaltungsverfahren zu Recht nicht. Ihr Vorbringen lief vielmehr darauf hinaus, V. habe "private Gelder" dafür verwendet, um - auf im Dunkeln gebliebenen Wegen - der X-GmbH eine Art Option auf das Mietrecht zu verschaffen, welche sie in der Folge der Beschwerdeführerin abgetreten und darüber die strittige Rechnung gelegt habe. Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof stellt die Beschwerdeführerin ihre bloße Behauptung, "die Option Mietrecht ... hatte tatsächlich die (X-GmbH) inne", den schlüssigen Feststellungen der belangten Behörde, wie die Beschwerdeführerin in den Besitz der Mietrechte gekommen ist, entgegen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, gelingt der Beschwerdeführerin damit nicht.
Abgesehen davon, dass der angebliche Empfänger den Erhalt jeglicher Zahlung bestritten hat, konnte die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren auch nicht plausibel machen, wer am gegenständlichen Objekt auf Grund welcher mit dem Eigentümer des Geschäftslokales bestehender Vereinbarungen eine entsprechende Option einzuräumen überhaupt in der Lage gewesen sein sollte. Dass die "Ex-Gattin" des M. eine Option hinsichtlich des Mietrechtes innegehabt habe, stellt eine beweislos gebliebene Beschwerdebehauptung dar.
Es mag sein, dass für die Bereitschaft des M., seine Mietrechte am Geschäftslokal G-Gasse 15 an die Beschwerdeführerin zu überbinden, Zahlungen zu leisten waren. Darum geht es im Beschwerdefall jedoch nicht. Gegenständlich ist ausschließlich strittig, ob die Beschwerdeführerin die in der Rechnung der X-GmbH für "die Abtretung der Option" ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen durfte. Für das Vorliegen einer handelbaren Option auf den Erwerb von Mietrechten fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten. Der von M. abgeschlossene Mietvertrag bot - nach den unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde - ein allenfalls zu einer Optionseinräumung nutzbares Weitergaberecht nicht. Vor diesem Hintergrund musste der Versuch, etwaig "privat" geflossene Ablösezahlungen für das gegenständliche Geschäftslokal in einen Handel mit Optionsrechten zu kleiden, von vornherein zum Scheitern verurteilt sein. Auf den Beweggrund der gewählten Transaktion kam es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob der Beschwerdeführerin diese Konstruktion von Rechtsanwalt Dr. G. empfohlen wurde. Im Unterbleiben der diesbezüglich beantragten Beweisaufnahmen liegt daher kein relevanter Verfahrensmangel.
2. Mieterinvestitionen - Geschäftsumbau
Die belangte Behörde hat dazu die Feststellung getroffen, dass die Beschwerdeführerin selbst die Umbauarbeiten in Auftrag gegeben hat. Sie habe sich dazu keines Generalunternehmers in Form der W-GmbH bedient. Der diesbezügliche Leistungsaustausch sei vielmehr vorgetäuscht worden, um durch überhöhte Verrechnung dem Mehrheitsgesellschafter V. Beträge in Form verdeckter Ausschüttungen zukommen zu lassen.
Wie im Verwaltungsverfahren stellt die Beschwerdeführerin dem die gegenteilige Behauptung, zwischen der W-GmbH und der Beschwerdeführerin habe der in der Schlussrechnung vom 12. April 2002 zum Ausdruck gekommene Leistungsaustausch stattgefunden, entgegen.
Die Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut widersprechen.
Diesen Kriterien hält die Beweiswürdigung stand.
Die belangte Behörde konnte sich zunächst darauf stützen, dass die (behauptete mündliche) Beauftragung des V. durch den Geschäftsführer der W-GmbH, der seit 15. Jänner 2002 unstrittig unbekannten Aufenthaltes ist, im Verwaltungsverfahren nicht erweisbar war. Soweit in der Beschwerde dagegen ins Treffen geführt wird, auch sämtliche Vereinbarungen mit den bauausführenden "Subunternehmern" seien ausschließlich mündlich getroffen worden, übersieht sie, dass deren Leistungen der Beschwerdeführerin zweifelsfrei zu Gute kamen, was für die Tätigkeit der W-GmbH nicht gilt. Die belangte Behörde konnte ihre Beurteilung zudem entscheidend auf den Umstand stützen, dass sich für die Einschaltung der W-GmbH im Beschwerdefall keine wirtschaftliche Erklärung finden ließ.
Unbestritten blieb im gesamten Verfahren, dass ausschließlich V. als wirtschaftlicher Eigentümer der Mehrheitsanteile alle diesbezüglich behaupteten Tätigkeiten der W-GmbH selbst durchgeführt hat. Dies bestätigt die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde, wenn sie meint, die Feststellungen der belangten Behörde seien dahingehend zu ergänzen, dass es für die "Subunternehmer" sehr wohl einen Ansprechpartner bei der W-GmbH in der Person des V. gegeben habe. Welchen wirtschaftlichen Mehrwert die Zwischenschaltung der W-GmbH bei dieser Sachlage für die Beschwerdeführerin gehabt habe, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Geht man mit der Beschwerdeführerin davon aus, dass V. "auf Provisionsbasis als eine Art freier Mitarbeiter" der W-GmbH tätig geworden ist, bleibt es dennoch unerfindlich, warum sich die Beschwerdeführerin dessen Dienste im Wege einer Beauftragung der W-GmbH als Generalunternehmerin hätte bedienen sollen. In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass der steuerliche Vertreter im Erörterungsgespräch vom 22. Mai 2006 ausgeführt hat, die Rechung der W-GmbH biete "Platz für einen 20%igen Zuschlag für einen Generalunternehmer". Vor diesem Hintergrund durfte die belangte Behörde, ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen, die behauptete Vereinbarung zu Recht als den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens widersprechend beurteilen. Die Feststellung der belangten Behörde, die Zwischenschaltung der W-GmbH habe dazu gedient, V. "Mehrgewinne" aus der "Weiterverrechnung der Subunternehmerleistungen" zu verschaffen, hält daher der Schlüssigkeitsprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand.
Auch was die Höhe der dem V. verbliebenen "Mehrgewinne" anlangt, zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin wiederholt Gelegenheit gegeben, die von ihr behaupteten weiteren Leistungen im Zusammenhang mit dem Geschäftsumbau durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat dies unterlassen und ihre diesbezüglichen Behauptungen auch durch keine anderen Beweismittel glaubhaft gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof rügt, die belangte Behörde hätte die Feststellung treffen müssen, dass (lediglich) V. keine weiteren diesbezüglichen Auskünfte habe erteilen können, ist ihr das eigene Beschwerdevorbringen entgegen zu halten, wonach (ausschließlich) V. Ansprechpartner der beauftragten "Subunternehmer" gewesen sei, sodass der Umstand, dass V. über weitere Subunternehmerleistungen keine Auskünfte erteilen konnte, zur Feststellung berechtigte, dass sonstige Subunternehmerleistungen in diesem Zusammenhang nicht erbracht worden sind.
Auch der zu diesem Punkt erhobenen Verfahrensrüge kann kein Erfolg beschieden sein. Die Beschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung angebotene Zeugenbeweise von der belangten Behörde nicht aufgenommen wurden. Das begründet indes keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil sie allesamt nicht die im Beschwerdefall strittige Tätigkeit der W-GmbH als Generalunternehmerin des Bauvorhabens G-Gasse 15 zum Gegenstand hatten.
Konnte die belangte Behörde somit in unbedenklicher Sachverhaltsfeststellung davon ausgehen, dass die W-GmbH die der Beschwerdeführerin verrechneten Leistungen tatsächlich nicht erbracht hat, erweist sich die Versagung des in der Rechnung der W-GmbH ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrages als Vorsteuer frei von Rechtswidrigkeit. Ein Vorsteuerabzug steht nur zu, wenn der andere Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt. Fehlt es daran, so kann eine Vorsteuer auch dann nicht abgezogen werden, wenn eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und der Aussteller die Steuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet (vgl. Ruppe, UStG3, § 12 Tz. 35).
Es war aber auch nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde auf Grund des festgestellten Sachverhaltes im Differenzbetrag zwischen den an die W-GmbH geleisteten Zahlungen der Beschwerdeführerin und jenen Beträgen, deren Weiterleitung an die tatsächlich tätigen Unternehmen festgestellt werden konnte, eine dem V. (dessen Gesellschafterstellung bereits eingangs behandelt wurde) zugekommene verdeckte Ausschüttung erblickt hat. Dass V. über die entsprechenden Gelder verfügen konnte und auch verfügt hat, ist eine Feststellung, die die belangte Behörde auf das Vorbringen des V. im Erörterungsgespräch vom 22. Mai 2006 stützen konnte. Das Vorliegen fremdüblicher Leistungsvereinbarungen zwischen V. und der Beschwerdeführerin, welche V. dazu berechtigt hätten, für seine Tätigkeit Beträge (Provisionen) einzubehalten, wurde im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund lagen im festgestellten Differenzbetrag überhöhte Aufwendungen der Beschwerdeführerin vor, die deren Einkommen vermindert haben und die - nach den unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde - ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft des V. hatten.
3. Warenlieferungen von "Nichtleistungsfirmen - Zwischenfakturierungen"
Die belangte Behörde ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin selbst die Waren aus dem Gemeinschaftsgebiet (insbesondere Frankreich) bezogen und die Fakturierung des Wareneinkaufs im Wege der X-GmbH, der Y-GmbH und der Z-GmbH nur dazu gedient habe, ungerechtfertigt Mehrwertsteuer auszuweisen, die von den genannten Gesellschaften tatsächlich nicht abgeführt, von der Beschwerdeführerin aber als Vorsteuer geltend gemacht werden sollte. Die von der Beschwerdeführerin somit zu Unrecht geleisteten Steuerbeträge seien der einzig in diesem Zusammenhang handelnden Person (V.) zugekommen, der die beschwerdeführende GmbH als wirtschaftlicher Eigentümer der Mehrheitsanteile faktisch beherrscht habe.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde hält auch in diesem Punkt stand:
Wie im Verwaltungsverfahren weist die Beschwerdeführerin auf entsprechende mündliche Vereinbarungen mit den jeweiligen Gesellschaften hin. Die "bezeichneten Firmen" hätten in großem Umfang eingekauft und es der Beschwerdeführerin solcherart ermöglicht, zu einer "äußerst günstigen Ware zu kommen."
Dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar, geht es doch an dem Umstand vorbei, dass nach den unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde die Gesellschafter-Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin auch bei der T-GmbH dieselbe Funktion innehatte, sodass der gemeinsame Wareneinkauf dieser beiden Unternehmen nicht auf ein Tätigwerden der "Zwischenfirmen" beruhte, sondern in gleicher Weise auch ohne deren Zwischenschaltung erfolgen konnte. Dass V. im Wege der genannten Gesellschaften darüber hinaus noch für andere Firmen Wareneinkäufe vermittelt hätte, wurde von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht behauptet und bot hiefür die Aktenlage, aber auch das nunmehrige Beschwerdevorbringen keinen Hinweis. Vor diesem Hintergrund konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die Zwischenschaltung der genannten Unternehmen keinen wirtschaftlichen Sinn ergab. Dass es sich bei den zwischengeschalteten Gesellschaften jeweils um solche gehandelt hat, deren Gesellschafter-Geschäftsführer letztlich unbekannter Identität geblieben sind, sprach gleichfalls nicht für die Darstellung der Beschwerdeführerin, bei den Wareneinkäufen habe es sich um übliche Handelsgeschäfte gehandelt.
Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellung begehrt, dass die Y-GmbH "keine Nachfolgefirma" der X-GmbH sei, ist ihr - abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof zu derartigen Feststellungen nicht zuständig ist - zu entgegnen, dass die belangte Behörde die diesbezügliche Formulierung erkennbar nicht im Sinne einer Rechtsnachfolge verwendet hat. Eine Nachfolge der Y-GmbH in der behaupteten Geschäftsgebarung mit der Beschwerdeführerin steht aber ohnedies außer Streit.
Ob V. - wie von der belangten Behörde festgestellt - bis Dezember 2001 Geschäftsführer der X-GmbH war oder - wie in der Beschwerde behauptet - in der Zeit vom 3. September 2001 bis 31. Jänner 2002 Marek H. Geschäftsführer der X-GmbH war, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich.
Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe ihr umfangreiches Beweisanbot "lediglich oberflächlich begründet" abgewiesen. Die Einvernahmen der beantragten Zeugen hätten ergeben, dass die "jeweiligen Gesellschafter und Geschäftsführer" der X-GmbH, der Y-GmbH und der Z-GmbH "bekannt waren und nicht als Strohmänner fungiert" hätten. Die Absicht, das Verfahren durch unerhebliche Beweisanträge zu verschleppen, sei ihr von der belangten Behörde zu Unrecht unterstellt worden.
Warum es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, die strittigen Beweisanträge bereits im Zuge des Prüfungsverfahrens oder im Rahmen ihrer Berufungen, ihrer Stellungnahmen und der der Berufungsverhandlung vorgegangenen Erörterungsgesprächen vom 4. Mai 2006 und 22. Mai 2006 zu stellen, macht die Beschwerdeführerin allerdings nicht einsichtig. Der Beschwerdeführerin gelingt es aber auch nicht, die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels aufzuzeigen. Die anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge hatten weder die behaupteten Beauftragungen des V. durch die Geschäftsführer der "Zwischenfirmen" zum Gegenstand noch betrafen sie die daraus abgeleiteten strittigen Geschäftsbeziehungen. Auch der wirtschaftliche Zweck der behaupteten Befassung von "Zwischenfirmen" war nicht Thema der Beweisanträge. Ob diese Gesellschaften anderweitige geschäftliche Aktivitäten entfaltet haben oder auch andere Personen (außer V.) Kontakt zu den Geschäftsführern der "Zwischenfirmen" hatten, waren aber Beweisthemen, die von der belangten Behörde im gegebenen Zusammenhang zu Recht als unerheblich beurteilt werden konnten.
Keinen Verfahrensmangel begründet die Verwertung von Beweismitteln, die in anderen Verfahren gewonnen wurden, weil eine unmittelbare Beweisaufnahme im Abgabenverfahren nicht erforderlich ist (vgl. Ritz, BAO3, § 183 Tz. 1, und die dort angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).
Konnte die belangte Behörde somit durch das Verfahrensergebnis gedeckt davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin keine Inlandslieferungen seitens der X-GmbH, der Y-GmbH oder der Z-GmbH erhalten hat, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn sie die in den Rechnungen der gegenständlichen Gesellschaften ausgewiesenen Mehrwertsteuerbeträge nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen hat. Auf die Frage der handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten Waren kam es bei diesem Verfahrensergebnis nicht mehr an.
Vor dem Hintergrund vorgetäuschter Inlandslieferungen war es aber auch nicht unschlüssig, die von der Beschwerdeführerin zu Unrecht geleisteten Umsatzsteuerbeträge als eine dem V. zugewendete verdeckte Ausschüttung zu beurteilen. Dass V. Wareneinkäufe im Gemeinschaftsgebiet getätigt hat und über die von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen verfügen konnte, war im Verwaltungsverfahren unstrittig und wird mit den Beschwerdeausführungen, die belangte Behörde sei zu Unrecht vom Vorliegen einer Bankvollmacht des V. ausgegangen, wiewohl V. "nur" über entsprechende Zeichnungsberechtigungen verfügt habe, auch vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 8. Juli 2009
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