VwGH 2006/10/0089

VwGH2006/10/008920.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der MD in Wien, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 28, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 1. Februar 2005, Zl. UVS-SOZ/53/8749/2005, betreffend Ersatz nach Wr. Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Slbg 1975 §8 Abs2 Z2;
SHG Wr 1973 §10;
SHG Wr 1973 §26 Abs1;
SHG Wr 1973 §26;
SHG Slbg 1975 §8 Abs2 Z2;
SHG Wr 1973 §10;
SHG Wr 1973 §26 Abs1;
SHG Wr 1973 §26;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand im Bezug von Sozialhilfe (Mietbeihilfe) nach dem Wiener Sozialhilfegesetz. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 (im angefochtenen Bescheid mit 3. Oktober 2005 angegeben) des Magistrats der Stadt Wien wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 1 Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 16/2003 (WSHG), zur Rückerstattung von gewährter Sozialhilfe in der Höhe von EUR 3.426,-- verpflichtet. Begründet wurde diese Rückforderung mit Hinweis auf einen Bestand von Wertpapieren im Eigentum der Beschwerdeführerin im Wert von EUR 6.576,--. Seit 1995 sei Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 17.834,98 bezogen worden, gemäß WSHG sei Vermögen bis zur Höhe von EUR 3.150,-- anrechnungsfrei.

Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.

Nach Wiedergabe des § 26 Abs. 1 Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Beschwerdeführerin es nicht vermocht habe darzustellen, "warum der in Rede stehende Betrag, der den Zeitraum der unrechtmäßig bezogenen Mietbeihilfe vom 1.2.2004 bis 31.8.2005 umfasst, kein verwertbares Vermögen im Sinne des WSHG" sein solle. Die Beschwerdeführerin übersehe auch, dass die Behörde "ohnehin einen Betrag von EUR 3.150,-- als anrechnungsfreies Vermögen anerkannt" habe, obwohl sie nach dem WSHG nicht dazu verpflichtet gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und die Abweisung der Beschwerde unter Zuspruch der Kosten für den Vorlageaufwand beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 11/1973 in der Fassung LGBl. Nr. 16/2003 (WSHG), lauten auszugsweise:

"Einsatz der eigenen Mittel

§ 10. (1) Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 11) zu sichern.

(2) Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung kultureller Bedürfnisse in angemessenem Ausmaß dienen.

(3) Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden würde.

(4) Hat ein Hilfesuchender Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden, wenn die Rückzahlung voraussichtlich ohne Härte möglich sein wird."

"Ersatz durch den Empfänger der Hilfe und seine Erben

§ 26. (1) Der Empfänger der Hilfe ist zum Ersatz der für ihn

aufgewendeten Kosten verpflichtet,

1. soweit er über hinreichendes Einkommen oder

Vermögen verfügt oder hiezu gelangt, oder

2. wenn er innerhalb der letzten drei Jahre vor der

Zeit der Hilfeleistung, weiters während der Hilfeleistung oder innerhalb von drei Jahren nach ihrer Beendigung durch Rechtshandlungen oder diesbezüglich wirksame Unterlassungen, wie etwa die Unterlassung des Antrittes einer Erbschaft, die Mittellosigkeit selbst verursacht hat.

Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.

(2) Die Kosten der folgenden Leistungen sind vom Empfänger der Hilfe jedenfalls nicht zu ersetzen:

1. aller Leistungen, mit Ausnahme der in Abs. 3

angeführten, die ihm vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt

wurden,

2. der Hilfe für werdende Mütter oder Wöchnerinnen

3. der Leistungen anlässlich einer Erkrankung an einer

anzeigepflichtigen Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes 1950,

BGBl. Nr. 186,

4. der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.

(3) Bezieht der Hilfeempfänger Pflegegeld, so ist für Leistungen aus der stationären Pflege zunächst dieses zum Kostenersatz entsprechend heranzuziehen.

(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben sind jedoch zum Ersatz der für den Empfänger der Hilfe aufgewendeten Kosten auch dann verpflichtet, wenn dieser zu Lebzeiten nicht ersatzpflichtig gewesen wäre. Die Erben haften stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder oder den Ehegatten des Empfängers der Hilfe, so ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.

(5) Schadenersatzansprüche wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt."

Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, dass die Wertpapiere im Wert von EUR 6.576,-- Vermögen der Beschwerdeführerin im Sinne des § 26 Abs. 1 WSHG darstellten. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht das Eigentum an den Wertpapieren, vertritt jedoch zusammengefasst die Auffassung, dass der Zweck des WSHG der Rückforderung entgegen stehe und die Rückforderung den Zweck der Hilfeleistung gefährden würde.

Das WSHG sieht in § 26 Abs. 1 insofern eine Schranke für die Rückforderung vor, dass die Rückerstattung insoweit zu unterbleiben hat, "als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde". Mit dem Vorbringen, das betreffende Vermögen diene der Vorsorge für Begräbniskosten, wird nicht aufgezeigt, dass die Rückforderung den Erfolg der Hilfeleistung gefährden würde. § 26 Abs. 1 letzter Satz WSHG steht insoweit der (teilweisen) Heranziehung des Wertpapiervermögens als Grundlage für die Rückforderung nach § 26 Abs. 1 WSHG nicht entgegen.

Auch soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass durch die Notwendigkeit der Bildung weiterer Rücklagen für die Begräbnis- und Grabkosten nach der Heranziehung des bestehenden Vermögens für die Rückerstattung ihre Notlage verschärft würde, wird kein Umstand aufgezeigt, auf den nach dem WSHG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückforderung Bedacht zu nehmen wäre.

Anders als in den Sozialhilfegesetzen anderer Länder (vgl. etwa § 8 Abs. 2 Z 2 Salzburger SHG) kennt das WSHG keinen ausdrücklichen Tatbestand, dem zu Folge bei der Vorschreibung einer Ersatzleistung bis zu einem bestimmten Betrag ein für Begräbniskosten gedachter, angesparter Betrag dem Ersatzpflichtigen zu verbleiben hätte.

Dadurch, dass die belangte Behörde die Vorschreibung der Rückerstattung unter Freilassung eines Betrags von EUR 3.150,-- vorgenommen hat, wurde die Beschwerdeführerin nicht in Rechten verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 20. November 2009

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