Normen
BauRallg;
LStG Tir 1989 §63 Abs2 lita;
LStG Tir 1989 §63 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
BauRallg;
LStG Tir 1989 §63 Abs2 lita;
LStG Tir 1989 §63 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben betrifft einen Abschnitt der Landesstraße L 224 im Bereich einer Eisenbahnunterführung. Im Zuge der Errichtung der Eisenbahnachse über den Brenner von München nach Verona, Zulaufstrecke Nord, soll zusätzlich zur bestehenden Eisenbahnstrecke von Kufstein nach Innsbruck eine zweigleisige Neubaustrecke errichtet werden. Dazu ist es erforderlich, im Bereich dieser Unterführung die Landesstraße um rund 2,50 m abzusenken; sie soll dann projektgemäß in etwa entsprechend der bisherigen Trasse von dieser Unterführung in einer S-förmigen Kurve (vom Beschwerdeführer anschaulich als "Schwanenhals" beschrieben) zur Ortschaft U. verlaufen und ca. 100 m südlich der Querung mit der Bahn an die bestehende Straßentrasse anschließen. Durch die geplanten Baumaßnahmen (Absenkung der Trasse im Bereich der Eisenbahnunterführung und allmählicher Anstieg bis auf das ursprüngliche Niveau - hiezu wird ein "Wannenbauwerk" errichtet) wird eine bestehende Gemeindestraße (Weg) von ihrer bisherigen Anbindung an die ursprüngliche Landesstraße abgeschnitten; soweit hier erheblich, soll der Weg entlang der Neubaustrecke (entlang des "Randbalkens" des "südlichen Wannenbauwerkes") geführt werden und südlich der Einmündung auf Grundflächen des Beschwerdeführers in die Neubaustrecke einmünden. Hiezu soll eine Fläche im Ausmaß von 115 m2 vom Grundstück des Beschwerdeführers in Anspruch genommen werden.
Das Straßenbaubewilligungsverfahren wurde zunächst durch einen Antrag der mitbeteiligten Partei vom 20. Dezember 2004 eingeleitet, der bei der belangten Behörde tags darauf einlangte. In der Bauverhandlung vom 2. Februar 2005 trat der Beschwerdeführer dem Vorhaben entgegen und legte einen geänderten Entwurf vor, auf Grund dessen sein Grundstück nicht in Anspruch genommen werden müsste. Sein Vorschlag sieht eine geringere Krümmung des vorgesehenen Straßenverlaufes (des "Schwanenhalses") vor, womit der entlang der projektierten Strecke geplante Begleitweg samt seiner Einmündung von seinem Grundstück abrücken würde (und sein Grundstück daher nicht in Anspruch genommen werden müsste). Der straßenbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde gab hiezu eine Stellungnahme vom 16. Februar 2005 ab, der Beschwerdeführer äußerte sich darauf mit Schriftsatz vom 5. März 2005 (dem eine von ihm angefertigte planliche Darstellung seiner vorgeschlagenen Alternative angeschlossen war). Daraufhin zog die mitbeteiligte Partei auch auf Grund der Stellungnahme des straßenbautechnischen Sachverständigen ihren Antrag zurück.
Mit Eingabe vom 4. April 2005 (bei der belangten Behörde am 5. April 2005 eingelangt) kam die mitbeteiligte Partei unter Anschluss von geänderten Projektunterlagen neuerlich um die Erteilung der Straßenbaubewilligung ein.
In der Bauverhandlung vom 7. Juli 2005 sprach sich der Beschwerdeführer auch gegen das geänderte Vorhaben aus und verwies auf seine Stellungnahme vom 5. März 2005. Die Brenner Eisenbahn GmbH (BEG) trat mit näherer Begründung dem Vorschlag des Beschwerdeführers entgegen. Der geänderte Vorschlag würde den Erwerb anderer Flächen erforderlich machen, die Lage der "Rettungsplatzeinrichtungen" (die aus Toren in der Lärmschutzwand der verlegten bestehenden Eisenbahnstrecke, dem davor gelegenen Rettungsplatz und der nochmals davor gelegenen Hubschrauberlandemöglichkeit bestehe) sei durch das Ende der "Wanne Baumkirchen" (Neubaustreckenwanne) bestimmt. Westlich anschließend sei im Nahbereich der Landesstraße der Neubau eines Betriebsgebäudes vorgesehen. Im östlichen Bereich komme das bereits bescheidmäßig bewilligte Versickerungsbecken zu liegen. Bei Realisierung des Vorhabens in der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Form wäre dies nicht möglich. Der Tiefpunkt des Unterführungsbauwerkes werde durch die Lage der Neubaustreckenwanne (für die Landesstraße) bestimmt. Die Rampe könne nicht steiler gemacht werden, weshalb die Anstiegslänge unverändert bleiben müsse. Dies führe bei der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Verschiebung der Straßentrasse straßenbautechnisch zu einer Verschiebung der Einbindung der Gemeindestraße an den verschobenen Endpunkt der Wanne. Als Folge dessen könnte die Hubschrauberlandemöglichkeit im vorgesehenen Bereich nicht mehr geschaffen werden oder es müsste das behördlich bewilligte Versickerungsbecken in einen anderen Bereich verlegt werden, was nachteilig wäre (wurde näher dargelegt).
Der Vertreter der mitbeteiligten Partei führte aus, durch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Verschiebung der Trasse würde eine Inanspruchnahme seines Grundstückes voraussichtlich entfallen. Diese Linienführung wäre aus straßenbautechnischer Sicht möglich, würde jedoch zu einer Beanspruchung der von der BEG erworbenen, näher bezeichneten Grundflächen aus drei Grundstücken führen. Diese Linienführung hätte auch zur Folge, dass die geplante Grundwasserwanne und der neu einzubindende Gemeindeweg weiter in Richtung des Siedlungsgebietes U. verlängert werden müssten. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Linienführung sei jedoch auf Grund einer näher bezeichneten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für die Landesstraßenverwaltung nicht möglich (Hinweis auf die Stellungnahme der BEG in der Bauverhandlung).
Der Beschwerdeführer äußerte sich in einer Eingabe vom 11. Juli 2007 ablehnend zur Stellungnahme der BEG in der Bauverhandlung und ging punktweise auf deren Argumentation ein, wobei er jeweils mit näherer Begründung zur Auffassung gelangte, dass die Argumentation unzutreffend und kein Grund sei, die von ihm vorgeschlagene Alternativvariante abzulehnen. Sein Vorschlag würde lediglich eine geringfügige Verlegung der von der BEG angesprochenen Einrichtungen (Hubschrauberlandemöglichkeit, Versickerungsbecken) bedeuten, diese könnten problemlos im Bereich der im Einreichprojekt vorgesehenen Flächen errichtet werden (Anmerkung: im Bereich zwischen der Eisenbahntrasse und dieser Landesstraße).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (ohne weiteres Ermittlungsverfahren zum ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 11. Juli 2005 - jedenfalls ist ein solches den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen) mit dem angefochtenen Bescheid die angestrebte Straßenbaubewilligung erteilt. Nach Wiedergabe der verschiedenen Vorbringen und Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren (und einer zusammengefassten Wiedergabe in der eigentlichen Begründung des Bescheides) heißt es, die durchgeführte mündliche Verhandlung habe ergeben, dass bei projektgemäßer Ausführung des Vorhabens und Erfüllung der im Spruch angeführten Auflagen in öffentlicher Hinsicht keine Bedenken gegen das Vorhaben bestünden. Durch die prinzipielle Beibehaltung der gegebenen Linienführung könne der vorhandene Straßengrund zur Gänze in das neue Straßenbauprojekt eingebracht werden, wodurch eine Minimierung der Inanspruchnahme von Fremdgrund erreicht werden könne.
Durch die vom Beschwerdeführer beantragte Trassenänderung könnte die Beanspruchung seines Grundes verringert oder vermieden werden. Gleichzeitig hätte die Verschiebung der geplanten Trasse neben einer Umplanung und der Verlängerung der Grundwasserwanne sowie der neu einzubindenden Gemeindestraße in Richtung des Siedlungsgebietes U. auch die Beanspruchung anderer, "für Eisenbahnzwecke erworbener Grundstücke" zur Folge.
Da zur Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens nach der vorgelegten Alternativvariante des Beschwerdeführers mit Verschiebung der Straßentrasse in Richtung der Bahntrasse sowie auch bei einer geringfügigeren Verschiebung der Straßentrasse in Richtung Bahntrasse andere Grundstücksflächen beansprucht werden müssten, die Zwecke dienten, "für die nach anderen Gesetzen eine Enteignung zulässig" sei, seien diese Voraussetzungen bei der Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen. Zudem handle es sich bei den für die beantragte Trassenänderung in Anspruch zu nehmenden Grundstücken um solche, die öffentlichen Zwecken dienten. Für die auf diesen Grundstücken geplanten Einrichtungen und Anlagen liege eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung vor.
Die beantragte zusätzliche Erstellung einer Detailplanung unter Vorgabe der beantragten Verschiebung der projektgemäß vorgesehenen Grundwasserwanne der Landesstraße und der Trasse der neu einzubindenden Gemeindestraße in Richtung Bahntrasse sowie deren Prüfung durch unabhängige Sachverständige sei der belangten Behörde unter den gegebenen Umständen selbst bei Außerachtlassung des bei einer Umplanung zu erwartenden wirtschaftlichen und verfahrensrechtlichen Aufwandes nicht zweckmäßig erschienen.
Laut Gutachten des technischen Amtssachverständigen entspreche das vorliegende Straßenbauprojekt den allgemeinen Erfordernissen des § 37 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes 1989 (TStG). Gegen die Erteilung der beantragten Straßenbaubewilligung bestünden aus straßenbautechnischer Sicht keine Bedenken.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989 (kurz: TStG), in der Fassung LGBl. Nr. 3/2004 anzuwenden.
§ 37 Abs. 1 TStG normiert "allgemeine Erfordernisse" für die Planung und die Erhaltung von Straßen.
§ 43 und § 44 Abs. 4 TStG lauten:
"§ 43
Rechte der betroffenen Grundeigentümer
(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 4 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung
- a) den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht und
- b) mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann.
Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.
§ 44 (4) Soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, ist die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden."
§ 63 TStG trifft nähere Bestimmungen zum "Gegenstand und Umfang der Enteignung"; Abs. 2 dieser Bestimmung lautet:
"(2) Eine Enteignung ist nicht zulässig
a) an Grundstücken des Bundes und des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, und
b) an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die nach anderen Gesetzen eine Enteignung zulässig ist."
Der vom Beschwerdeführer bezogene § 20 des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957 (diese Bestimmung in der Stammfassung), lautet:
"§ 20. (1) Verkehrsanlagen, Wasserläufe und Leitungsanlagen, die durch den Bau der Eisenbahn gestört oder unbenützbar werden, hat das Eisenbahnunternehmen nach dem Ergebnis des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens auf seine Kosten in geeigneter Weise wiederherzustellen. Die Anlagen (Wasserläufe) sind von dem bisher hiezu Verpflichteten zu erhalten und zu erneuern. Den Teil, um den die Erhaltungs- und Erneuerungskosten durch den Bau der Eisenbahn vergrößert worden sind, hat das Eisenbahnunternehmen zu tragen. Für Bauten, die früher nicht vorhanden waren, hat das Eisenbahnunternehmen nicht nur die Kosten der ersten Herstellung, sondern auch die der künftigen Erhaltung und Erneuerung zu tragen. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
(2) Wiederhergestellte Verkehrsanlagen, Wasserläufe und Leitungsanlagen sind den zur künftigen Erhaltung und Erneuerung gemäß Abs. 1 Verpflichteten förmlich zu übergeben. Wird die Übernahme verweigert, so entscheidet die Behörde nach Maßgabe des Abs. 1, in welchem Umfang die Übernahme sowie die künftige Erhaltung und Erneuerung zu erfolgen hat.
(3) Zwischen der Eisenbahn und ihrer Umgebung sind vom Eisenbahnunternehmen auf seine Kosten Einfriedungen oder Schutzbauten herzustellen, zu erhalten und zu erneuern, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ob dieses Erfordernis vorliegt, wird im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren festgestellt. Erweist sich später eine Abweichung vom bestehenden Zustand als erforderlich, so hat die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Erneuerung der zu tragen, der sie verursacht hat. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird."
Der Beschwerdeführer ist ein betroffener Grundeigentümer im Sinne des § 43 Abs. 1 TStG und hat im Sinne dieser Bestimmung eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse begehrt. Strittig ist, ob die belangte Behörde über sein Begehren rechtmäßig entschieden hat; maßgeblich sind hiefür die Kriterien des § 43 Abs. 2 TStG.
Die Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, es müssten zur Realisierung der vom Beschwerdeführer vorgesehenen Variante Grundflächen in Anspruch genommen werden, die Zwecke dienten, für die nach anderen Gesetzen eine Enteignung zulässig sei, überdies handle es sich dabei um Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienten, ist so allgemein gehalten, dass diese Ansicht der belangten Behörde für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar ist.
Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift § 63 Abs. 2 TStG anspricht, ist Folgendes zu bemerken: Im Lichte des verfassungsrechtlichen Schutzes des Eigentums (zur Umsetzung der erteilten Straßenbaubewilligung gemäß dem eingereichten Vorhaben wäre mangels Zustimmung des Beschwerdeführers letztlich die Enteignung der beanspruchten Grundflächen seines Grundstückes erforderlich) ist der in § 63 Abs. 2 lit. a und b TStG jeweils verwendete Begriff "Grundstücke" dahin auszulegen, dass es nicht schlechthin auf den Grundstücksbegriff (im Sinne des Vermessungsgesetzes) ankommt und es nicht ausreicht, dass irgendein Teil eines Grundstückes welcher Ausdehnung auch immer (dieser Teil könnte ja auch sehr klein sein) den in dieser Bestimmung umschriebenen Zwecken dient, sondern, ob (bezogen auf den Beschwerdefall) die für den Alternativvorschlag des Beschwerdeführers erforderlichen Teile solcher Grundstücke für die Verwirklichung eisenbahnrechtlicher Zwecke unbedingt erforderlich sind. Dies blieb aber im Verwaltungsverfahren ungeklärt. Auf Grund dieser Verkennung der Rechtslage hat sich die belangte Behörde auch nicht mit der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2005 näher auseinander gesetzt, (auch) bei der von ihm vorgeschlagenen Änderung der Trasse könnten die vorgesehenen Einrichtungen problemlos verwirklicht werden.
Die belangte Behörde hat daher nach dem Vorgesagten den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das die in dieser Verordnung bestimmten Pauschalsätze übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Zuspruch eines Streitgenossenzuschlages nicht vorgesehen ist und der pauschalierte Schriftsatzaufwand bereits die Umsatzsteuer enthält (siehe dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 697 wiedergegebene hg. Judikatur).
Wien, am 23. Juni 2009
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