VwGH 2006/05/0053

VwGH2006/05/005316.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des C und der J M in Rohrbach, beide vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 6-8/47, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 26. April 2006, Zl. MA- 02-04-42-15, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Rohrbach bei Mattersburg in 7222 Rohrbach, Karl-Strix-Platz), zu Recht erkannt:

Normen

BauG Bgld 1997 §23 Abs1;
BauG Bgld 1997 §3 Z2;
BauRallg;
BauG Bgld 1997 §23 Abs1;
BauG Bgld 1997 §3 Z2;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Burgenland insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.) Aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit den vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Beschwerde ergibt sich Folgendes:

1. Die Beschwerdeführer brachten mit Eingabe vom 29. September 2003 ein Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung zum Umbau sowie zur Durchführung von Sanierungsarbeiten und Vornahme von Raumumwidmungen auf dem Grundstück Nr. 755, EZ 1483 der KG Rohrbach ein. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit Lokalaugenschein am 9. Dezember 2003 wurde festgestellt, dass das gegenständliche Baugrundstück laut genehmigtem Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Partei im "BW-Bauland-Baugebiet" liege. Weiters wurden die früher erteilten Baubewilligungen (aus 1964, 1966, 1969 und 1978) und das nunmehr beabsichtigte Bauvorhaben an Ort und Stelle erörtert, wobei beim Lokalaugenschein nicht bewilligte Anlagenteile festgestellt wurden. Im Zuge der Begehung waren insgesamt 114 Schweine vorhanden, davon 75 Mastschweine (mit einem Gewicht von je ca. 70 Kilogramm) und 39 Ferkel (Gewicht je ca. 35 Kilogramm), welche in Buchten gehalten wurden. Bei dieser mündlichen Augenscheinsverhandlung wurde das Bauansuchen dahingehend abgeändert, dass der an die Gerätehalle anschließende (zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende) Mastschweinestall im Ausmaß von 25,33 m2 (ehemaliger Silo) nicht zur Ausführung gelangen solle. An seiner Stelle wurde die Errichtung eines Abstellraumes beantragt. Damit würde die Gesamtanzahl der in der Anlage gehaltenen Mastschweine von 79 auf 59 verringert.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 30. April 2004 wurde das besagte Ansuchen der Beschwerdeführer wegen Widerspruchs zur Flächenwidmung gemäß § 18 Abs. 10 iVm § 30 Abs. 1 und § 3 Z. 1 des Burgenländischen Baugesetzes (BG) sowie § 14 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes (RPG) abgewiesen (Spruchpunkt I). Weiters wurde den Beschwerdeführern gemäß § 26 Abs. 2 BG aufgetragen, innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand herzustellen, der dabei konkretisiert wurde (Spruchpunkt II).

2. Die dagegen gerichtete Berufung wurde vom Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde als Baubehörde II. Instanz mit Bescheid vom 7. September 2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

3. Der dagegen gerichteten Vorstellung der Beschwerdeführer vom 29. September 2004 wurde von der belangten Behörde Folge gegeben, der in Vorstellung gezogene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde als Berufungsbehörde zurückverwiesen.

Die Aufhebung erfolgte mit der Begründung, dass die Verfügung der gänzlichen Entfernung der Düngerstätte sowie der Jauche- und Güllegrube zu Unrecht erfolgt sei und die Beschwerdeführer dadurch in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt worden seien, weil Düngerstätte, Jauche- und Güllegrube mit Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde baubehördlich bewilligt worden seien.

4. Daraufhin wurde der Berufung mit Bescheid des Gemeinderats der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 24. Mai 2005 teilweise Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 30. April 2004 dahingehend abgeändert, dass die unter Spruchpunkt II.b verfügte Entfernung der Dungplatte sowie der Jauche- und Güllegrube ersatzlos zu entfallen habe. Im Übrigen wurde der Erstbescheid bestätigt.

Begründend wurde unter anderem festgehalten, dass das nunmehrige Vorhaben nicht mehr dem bisherigen Zweck entspreche, der ursprünglich vor allem in einer Tierhaltung von untergeordnetem Ausmaß (im Bezug auf den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb) bestanden habe. So sei lediglich die Haltung von 15 Schweinen und 7 Rindern bewilligt gewesen. Nunmehr stelle sich die Anlage vor allem als Tiermastbetrieb sowie Schlacht- und Verarbeitungsbetrieb dar. Bezogen auf die ursprünglichen Baubewilligungen liege eine wesentliche Ausweitung vor, durch die beantragten Änderungen sei eine wesentliche Ausweitung der Beeinträchtigungen im Wohngebiet zu erwarten. Die aufgezeigten Änderungen des Verwendungszweckes lägen auch nicht im öffentlichen Interesse, wie sie im § 23 BG aufgezählt seien, und die Voraussetzungen des § 23 BG betreffend die Widmungskonformität von Altbauten seien nicht gegeben. Der vorgesehene fleischverarbeitende landwirtschaftliche Betrieb diene weder der täglichen Versorgung der Bevölkerung des Wohngebietes noch deren sozialen und kulturellen Bedürfnissen. Damit lägen auch die Voraussetzungen des § 14 RPG nicht vor, der Betrieb sei im vorliegenden Bauland-Wohngebiet nicht zulässig. Eine Schweinehaltung mit derzeit 114 Schweinen (davon 75 Mastschweine, 39 Ferkel) sei nicht ortsüblich. Auf Grund von Aussagen der Nachbarn bei der Verhandlung sei davon auszugehen, dass der Betrieb eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigung der Nachbarn verursache. Da die Düngerstätte sowie die Jauche- und Güllegrube mit Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde bewilligt worden seien und eine konsenslose Änderung der Einrichtungen von der Baubehörde nicht habe festgestellt werden können, sei der Berufung der Beschwerdeführer insoweit Folge gegeben worden.

5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2005 neuerlich Vorstellung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diese Vorstellung gemäß § 84 Abs. 5 und § 86 Abs. 3 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde unter anderem Folgendes festgehalten: Es sei unstrittig, dass die von den Beschwerdeführern vorgenommenen und geplanten baulichen Änderungen sowie die Änderungen des Verwendungszwecks von Räumlichkeiten auf der besagten Liegenschaft einer Baubewilligung gemäß § 18 BG bedürften. Das gegenständliche Baugrundstück sei im geltenden Flächenwidmungsplan der Mitbeteiligten (wie erwähnt) als "BW-Bauland-Wohngebiet" ausgewiesen, wobei diese Widmung bereits bei der ersten Erstellung des Flächenwidmungsplanes im Jahr 1973 erfolgt sei. Gemäß § 3 BG seien Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie u.a. dem Flächenwidmungsplan nicht widersprächen (Z. 1). Ein Widerspruch könne u.a. auch bei Baulandwidmungen nach den §§ 14 ff RPG vorliegen. Gemäß § 23 Abs. 1 BG gälten die Änderungen von Bauten, die vor der Festlegung der Flächenwidmung bereits bestanden hätten, als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend, wenn sie dem bisherigen Verwendungszweck entsprächen und keine wesentliche Ausweitung brächten oder die Änderung des Verwendungszwecks im öffentlichen Interesse liege (Abs. 2). § 23 Abs. 2 leg. cit. nenne als öffentliche Interessen beispielsweise solche der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, der Raumplanung, der Dorferneuerung, des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit oder der Gesundheit. Nach § 23 Abs. 1 BG komme es nicht auf den tatsächlichen Bestand, sondern auf den rechtmäßigen, also einen baubehördlich bewilligten Bestand an. Dasselbe gelte für die Eruierung des bisherigen Verwendungszweckes. Maßgeblich sei daher vor allem die Feststellung des baubehördlich bewilligten Bestandes auf dem besagten Grundstück. Nach Wiedergabe der Bescheide des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 21. Februar 1964, vom 25. Juni 1966, vom 16. Oktober 1969, vom 23. Mai 1978 und vom 12. Oktober 1978 stellte die belangte Behörde dazu Folgendes fest:

"Bei einem Vergleich der nunmehr vorgelegten Einreichpläne ergeben sich folgende Änderungen gegenüber dem bewilligten Bestand:

III.) Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 23 BG idF der Burgenländischen Baugesetz-Novelle 2004, LGBl. Nr. 18/2005, lautet wie folgt:

"Widmungskonformität von Altbauten

§ 23. (1) Änderungen von Bauten, die vor der Festlegung der Flächenwidmung bereits bestanden haben, gelten als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend, wenn sie dem bisherigen Verwendungszweck entsprechen und keine wesentliche Ausweitung bringen oder die Änderung des Verwendungszweckes im öffentlichen Interesse (Abs. 2) liegt.

(2) Als öffentliche Interessen gelten insbesondere solche der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, der Raumplanung, der Dorferneuerung, des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit oder der Gesundheit.

(3) Militärische Sperrbunker gelten im Falle der Verwendungszweckänderung für nichtmilitärische Zwecke als nach diesem Gesetz genehmigt und nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend. Letzteres gilt auch für deren Umbau, sofern dieser nicht zu Wohnzwecken erfolgt."

Gemäß § 3 BG ("Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche Interessen)") sind Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie u.a. (Z. 1) dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen und (Z. 2) den Bestimmungen des BG und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

2. Angesichts der von § 3 Z. 2 BG verlangten Rechtskonformität für die Zulässigkeit von Bauvorhaben erweist sich (entgegen der Beschwerde) die Auffassung der belangten Behörde, dass sich § 23 Abs. 1 BG nur auf die Änderung solcher Bauten bezieht, die vor der Festlegung der Flächenwidmung bereits rechtskonform bestanden, als zutreffend. Für die gegenläufige Auffassung, dass es bloß auf den faktischen Bestand vor der Festlegung der Flächenwidmung ankomme, besteht demgegenüber kein Anhaltspunkt. Im Hinblick auf die in § 3 Z. 2 leg. cit. normierten gesetzlichen Voraussetzungen ist für die Beschwerdeführer mit ihrem Hinweis auf den allgemeinen Grundsatz der Baufreiheit nichts gewonnen.

3. Gegen das Ergebnis der behördlichen Beurteilung, dass die beabsichtigte Änderung gegenüber dem bisherigen Verwendungszweck eine wesentliche Ausweitung bringe, führt die Beschwerde ins Treffen, dass die in der Baubewilligung vom 25. Juni 1966 vorgesehene Bedingung, dass nämlich im Stall nur bedingt Vieheinheiten gehalten werden dürften (nämlich im Schweinestall nicht mehr als 15 Schweine und im Rinderstall nicht mehr als 7 Rinder), nicht maßgeblich sei. Dies deshalb, weil nach der damals maßgeblichen Burgenländischen Bauordnung 1926 nicht vorgesehen gewesen sei, dass Bedingungen bei Baubewilligungen zulässig gewesen wären und auch sonst keine Möglichkeit bestanden habe, die Haltung von Tieren in Ställen numerisch einzuschränken. Daher sei die in Rede stehende "Vorschreibung laut Punkt 3" des angesprochenen Bescheides aus dem Jahr 1966 im Gesetz nicht begründet gewesen, weshalb diese "Baubedingung" den Baukonsens von 25. Juni 1966 nicht habe berühren können. Diese Bedingung habe daher nur als "aufschiebende Bindung" gedacht sein können, "mit der Errichtung des Gebäudes unter Erfüllung der Bedingung bis dahin hat sie keine rechtliche Wirksamkeit mehr, zumal der Baubehörde keine Ingerenz auf die Betriebsführung zusteht".

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1966 jedenfalls rechtskräftig wurde und damit die darin enthaltene Beschränkung betreffend die Stückzahl und Art von Vieh zum Tragen kommt. Zudem ergibt sich aus den insoweit unstrittigen Feststellungen des angefochtenen Bescheides, dass diese Bedingung vorgesehen wurde, um eine Geruchsbelästigung der Anrainer zu verhindern, und die Beschwerdeführer in einer Auflage weiters dazu verhalten wurden, dass bei einer Haltung von anderen Haustieren eine Verständigung der Behörde zu erfolgen habe bzw. eine Bewilligung zur Haltung dieser Tiere einzuholen sei. Dass eine solche Verständigung seitens der Beschwerdeführer erfolgt bzw. eine entsprechende Bewilligung eingeholt worden sei, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet.

4. Wenn die Beschwerde meint, dass nach dem in Rede stehenden Vorhaben nunmehr ein "Wartestall (für Tiere unmittelbar vor der Schlachtung) mit 21 m2, ein Ferkelstall mit 31,80 m2 sowie Mastschweineställe von insgesamt 102,47 m2 bewilligt werden" sollten und dies keine wesentliche Ausweitung der bisherigen Stallfläche - 1966 sei ein Rinderstall von ca. 40 m2 und ein Schweinestall von ca. 30 m2 bewilligt worden, auf Grund des Bescheides aus 1964 sei ein Stall von 40 m2 bewilligt worden, ferner seien einige Kammern bewilligt worden - bedeute, übersieht sie, dass alleine die in Aussicht genommenen Mastschweineställe die bisherige Stallfläche nicht bloß unwesentlich überschreiten und dass insgesamt eine Ausweitung der Stallfläche um mehr als die Hälfte der bestehenden Stallfläche beabsichtigt ist, was insgesamt jedenfalls als wesentliche Ausweitung der bisherigen Stallfläche anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund versagt auch der Hinweis, dass "infolge der Umrechenbarkeit auf Groß-Vieh-Einheiten in Wahrheit eine verringerte Viehhaltung eingetreten" sei, zumal die belangte Behörde - gestützt auf die Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen - zutreffend zur Ansicht gelangte, dass eine Umrechenbarkeit der Großvieheinheiten auf Grund der unterschiedlichen Geruchsbelästigung der verschiedenen Tierarten gerade nicht gegeben ist.

5. Da im Beschwerdefall die im angefochtenen Bescheid bzw. auch seitens der Beschwerdeführer erwähnten Baubewilligungen ohnehin vorliegen, vermag die Beschwerde mit dem Vorbringen betreffend die Vermutung nichts zu gewinnen, dass ein Konsens vorliege, wenn der Zeitpunkt der Entstehung des Baues soweit zurückliege, dass auch bei ordnungsgemäß durchgeführter Suche die Wahrscheinlichkeit erfahrungsgemäß nicht mehr bestehe, entsprechende Unterlagen auffinden zu können.

6. Gleiches gilt für die Meinung der Beschwerde, der angesprochene Flächenwidmungsplan aus dem Jahr 1973 sei gesetzwidrig gewesen, weil die damals erfolgte Widmung Bauland/Wohngebiet der Nutzung des in Rede stehenden Grundstückes der Beschwerdeführer, welches in jenem Teil des Ortsgebietes der mitbeteiligten Gemeinde liege, das seit jeher für landwirtschaftliche Zwecke (Kleinbetriebe) und deren Betriebsgebäude bestimmt gewesen sei und auch so genutzt worden sei, und damit den natürlichen Gegebenheiten und den Erfordernissen widersprochen habe, zumal es sich ausschließlich um Gebäude handle, die der Charakteristik eines Dorfes angepasst seien bzw. landwirtschaftliche Gebäude darstellten. Die Beschwerde weist selbst darauf hin, dass die belangte Behörde wie auch die mitbeteiligte Marktgemeinde lediglich "bis zum Jahr 1982 bei allen Bauverhandlungen das Vorhandensein eines Dorfgebietes angenommen" hätten, weshalb jedenfalls für den Zeitraum danach der Einwand, das in Rede stehende Gebiet sei (lediglich) für landwirtschaftliche Zwecke bestimmt und derart genutzt worden, nicht mehr zutrifft. Von daher besteht kein Anlass, der Anregung der Beschwerdeführer zu folgen, nunmehr beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des besagten Flächenwidmungsplanes zu stellen.

7. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 16. September 2009

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