VwGH 2006/01/0741

VwGH2006/01/074123.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des M Y in A, vertreten durch WKG Wagner-Korp-Grünbart Rechtsanwälte GmbH in 4770 Andorf, Hauptstraße 36, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. September 2006, Zl. Gem(Stb)-424438/8-2006-Gru/Ha, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs2 Z2 idF 2006/I/037;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs2 Z2 idF 2006/I/037;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer beantragte am 11. Oktober 2004 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R vom 3. März 2006 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als Betreiber einer näher bezeichneten Pizzeria und Arbeitgeber von 17. bis 20. Jänner 2006 täglich zwei bis drei Stunden einen namentlich genannten Ausländer (einen türkischen Staatsangehörigen) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung (als Küchenhelfer) beschäftigt; wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, der "Ausschlussgrund" gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG sei im vorliegenden Fall gegeben. Es liege eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG vor, für die der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft worden sei. Aufgrund der verhängten Geldstrafe sei davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer "gesetzte" Übertretung nicht geringfügig sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde nach Aktenvorlage eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG lautet:

"Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

  1. 1. ...
  2. 2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;"

    Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG normiert mit dem ersten und zweiten Satzteil zwei Verleihungshindernisse. Bei Vorliegen eines der beiden genannten Hindernisse (schwerwiegende Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt einerseits, schwerwiegende Übertretung bestimmter Gesetze andererseits) darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden.

    Zum herangezogenen Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG bringt die Beschwerde vor, es müsse sich um eine schwerwiegende Übertretung "von Kerndelikten dieses Bundesgesetzes" handeln und es komme auf die konkreten Umstände der Rechtsverletzung an. Der Beschwerdeführer sei (nur) nach dem niedrigsten Strafsatz (gemeint: dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG) bestraft worden. Dieser Umstand spreche gegen eine "schwerwiegende Übertretung des AuslBG". Im vorliegenden Fall seien weder vorsätzliche Beschäftigung eines Ausländers vorgelegen, noch habe sich der Ausländer während eines längeren Zeitraumes im Betrieb des Beschwerdeführers aufgehalten.

    Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

    Der Beschwerdeführer wurde (im Verlauf seines Verleihungsverfahrens) wegen Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft. Er hat Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen.

    Das herangezogene Verleihungshindernis liegt nicht erst vor, wenn ein Verleihungswerber mehr als einmal wegen schwerwiegender Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde, sondern schon die einmalige rechtskräftige Bestrafung nach dem AuslBG, sofern sie wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Gesetzes erfolgte, führt zum Vorliegen des Verleihungshindernisses. Im § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG sind die Gesetze taxativ aufgezählt, bei deren schwerwiegender Übertretung und rechtskräftiger Bestrafung dafür das Verleihungshindernis vorliegt. Das AuslBG zählt zu diesen Gesetzen.

    Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1), deretwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft wurde, ist eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/01/0416, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

    Dass die belangte Behörde bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG zudem einen "besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung", oder - wie die Beschwerde zu Unrecht geltend macht - "die konkreten Umstände der Rechtsverletzung" prüfen hätte müssen, bestimmt § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG nicht (vgl. ebenso das zitierte Erkenntnis vom 25. Juni 2009).

    Es war somit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG vorlag.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

    Wien, am 23. September 2009

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