VwGH 2004/13/0158

VwGH2004/13/015830.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der J K in W, vertreten durch Gruner & Pohle, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Kirchengasse 19/11, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 24. September 2004, Zl. ABK-589/04, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum des Jahres 2001 und der Monate Jänner bis März 2002, zu Recht erkannt:

Normen

KommStG 1993 §11 Abs3;
KommStG 1993 §3;
KommStG 1993 §6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
KommStG 1993 §11 Abs3;
KommStG 1993 §3;
KommStG 1993 §6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Kommanditistin einer KEG gemäß § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 des Kommunalsteuergesetzes 1993 für die in der Betriebsstätte der (insolventen) KEG gewährten Arbeitslöhne Kommunalsteuer vor.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin wie folgt wieder:

"Die Berufungswerberin wendet im Wesentlichen ein, es sei unrichtig, dass sie auf Grund ihrer Eigenschaft als Kommanditistin Schuldnerin der Kommunalsteuer sein soll. Sie habe ihre Pflichteinlage in gesamter Höhe einbezahlt. Weiters sei sie nicht Unternehmer im Sinne des § 3 KommStG 1993 gewesen, da bereits das Merkmal der Selbständigkeit der Tätigkeit und Funktion eines Kommanditisten fremd sei und sie selbst als Bürokraft bei der KEG angestellt gewesen sei."

Dem hielt die belangte Behörde im Wesentlichen entgegen, § 6 Kommunalsteuergesetz 1993 begründe ein Gesamtschuldverhältnis, wobei "als Gesamtschuldner nur Personen in Betracht kommen, auf deren Rechnung und Gefahr Marktleistungen letztendlich in dem Sinn erbracht werden, dass sie unmittelbar, d.h. ohne weitere Abschirmung, von den Marktfolgen betroffen sind". Dies sei bei Gesellschaftern einer KEG der Fall, wogegen der Kommanditist das Fehlen eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung und seine handelsrechtliche Haftungsbeschränkung nicht mit Erfolg ins Treffen führen könne.

Nach Ansicht der Abgabenberufungskommission spreche auch "nichts dafür, dass es unbillig ist, dass ein Gesamtschuldner, der unmittelbar am Unternehmenserfolg mitpartizipiert hat, auch für die entsprechenden Abgabenschulden aufzukommen hat".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der u.a. geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei in Abweichung vom Regelstatut des HGB nicht am unternehmerischen Gewinn oder Verlust beteiligt gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber - nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - erwogen:

Gemäß § 6 Kommunalsteuergesetz 1993 in den hier maßgeblichen Fassungen ist Steuerschuldner - abgesehen vom näher geregelten Fall der Überlassung von Arbeitskräften - der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.

Die belangte Behörde begegnet dem Beschwerdevorbringen in der Gegenschrift u.a. mit folgenden Ausführungen:

"Es entspricht dem im Handelsgesetzbuch gesetzlich normierten Regelfall, dass der Kommanditist an der Geschäftsführung nicht teilnimmt. Im § 164 HGB ist ausdrücklich normiert, dass die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen sind. Auch entgegnete die Beschwerdeführerin der Kommunalsteuerpflicht wiederholt, dass sie 'mangels zusätzlicher Einräumung von Sonderrechten oder Vertretungsbefugnissen' keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt habe. Sie brachte damit zum Ausdruck, dass die Erwerbsgesellschaft dem gesetzlichen Regelstatut entsprach. ...

Hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer Einsichtsrechte ...

verwies die Beschwerdeführerin ... auf die gesetzlich vorgesehenen

Kontrollrechte eines Kommanditisten ... Damit bestätigte sie die

Auffassung der belangten Behörde, dass eine dem Regelstatut entsprechende Personengesellschaft vorliegt. ...

Die Beschwerdeführerin beschrieb ihre gesellschaftsrechtliche Stellung einerseits als dem Regelstatut entsprechend, ohne dass weiter gehende zusätzliche Berechtigungen vereinbart worden seien, und verknüpfte andererseits ihren fehlenden Einfluss auf die Geschäftsführung mit ihrer unselbständigen Tätigkeit als Sekretärin.

Weder hat sie konkret dargestellt, wie ihre Position als Kommanditistin tatsächlich ausgestaltet worden sei, noch hat sie zum Nachweis ihres Vorbringens Beweismittel angeboten ... sodass die Behörde auf Grund der allgemein gehaltenen Aussagen zur Stellung der Kommanditistin im Unternehmen keine Veranlassung sehen musste, weitere Ermittlungsschritte von Amts wegen zu setzen. ...

Dass im Beschwerdevorbringen nunmehr behauptet wird, nahezu sämtliche vorgeschriebenen Regeln seien abbedungen worden, wurde im bisherigen abgabenbehördlichen Verfahren nicht vorgetragen und stellt daher eine unzulässige Neuerung ... dar.

Dem Einwand, dass lediglich die Stellung als Kommanditistin festgestellt und daraus die Mitunternehmereigenschaft abgeleitet wurde, ist zu entgegnen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen Anlass gab, ein vom Regelstatut des Handelsgesetzbuches abweichendes Gesellschaftsverhältnis anzunehmen. ...

Erhebungsschritte zu außer der Norm liegenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen waren auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht angezeigt. ... Die nunmehr im Bescheidbeschwerdeverfahren erstmals angesprochenen Abweichungen vom Regelfall hätten der belangten Behörde bereits im abgabenbehördlichen Verfahren vorgetragen werden müssen."

Die mit dieser Gegenschrift vorgelegten Akten enthalten die Berufung der Beschwerdeführerin. Darin wird zu deren Stellung in der KEG u.a. ausgeführt:

"Insbesonders war sie - abweichend vom Regelstatut des HGB - am Geschäftsergebnis der KG nicht beteiligt, konnte sohin weder Gewinn- noch Verlustanteile lukrieren und hatte auch keinerlei geschäftliche oder unternehmerische Gestaltungs-, Leitungs- oder Mitwirkungsrechte. Ihre gesellschafterliche Tätigkeit reduzierte sich ausschließlich auf den historischen Einmalerlag ihres Kommanditanteils. ... Soweit sich die erkennende Behörde auf § 6

3. Satz KommStG zu stützen versucht ... ist dem entgegenzuhalten, dass das Unternehmen ... nie auf Rechnung (der Beschwerdeführerin) betrieben wurde."

Angesichts dieses im Verfahren vor der belangten Behörde erstatteten Vorbringens - das mit den wiedergegebenen Behauptungen der belangten Behörde gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof nicht in Einklang zu bringen ist - reicht die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht aus, um abschließend zu beurteilen, weshalb das Unternehmen nach Ansicht der belangten Behörde, wie im Gesetz vorausgesetzt, für Rechnung der Beschwerdeführerin betrieben worden oder die Beschwerdeführerin Mitunternehmerin gewesen sei.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 30. September 2009

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