Normen
FrPolG 2005 §31 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §31 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein aus dem Kosovo stammender (bisher) serbischer Staatsangehöriger, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 31. Jänner 2008 gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 26. Mai 2008 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
In der Begründung gab die belangte Behörde zunächst die Sachverhaltsfeststellungen der Erstbehörde wieder, denen zufolge der Beschwerdeführer erstmals am 15. April 1999 nach Österreich eingereist sei und einen erfolglos gebliebenen Asylantrag gestellt habe; das diesbezügliche Verfahren sei am 3. Oktober 2000 beendet worden. (Nach der Aktenlage reiste der Beschwerdeführer, nachdem gegen ihn eine Ausweisung erlassen worden war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2001, Zl. 2001/18/0234) und eine Anregung auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung erfolglos geblieben war, im Februar 2002 aus dem Bundesgebiet aus.)
Am 23. April 2002 sei der Beschwerdeführer - so die weitere Wiedergabe der erstbehördlichen Feststellungen - nach Österreich zurückgekehrt und er habe einen zweiten Asylantrag gestellt, der seit 22. März 2007 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 16. Mai 2007 (Zl. 2007/01/0543) abgelehnt.
Nach Darstellung des Inhalts einer Stellungnahme des Beschwerdeführers und seiner Berufung und nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde begründend weiter aus, der Beschwerdeführer halte sich seit 16. Mai 2007 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit ca. sechs Jahren in Österreich aufhalte, angesichts seiner durchgehenden Beschäftigung und wegen des Aufenthalts von zwei Brüdern werde durch die Ausweisung "sicherlich" in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Dieser Eingriff sei jedoch insofern zu relativieren, als der größte Teil des Aufenthalts in die Zeit des Asylverfahrens falle und der Beschwerdeführer nicht habe damit rechnen können, nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen. Nunmehr halte er sich seit fast einem Jahr illegal in Österreich auf. Die öffentliche Ordnung werde aber schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die inländischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Das gelte auch dann, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsberechtigung bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verlassen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor diesem Hintergrund sei auch das Ermessen nicht zugunsten des Beschwerdeführers zu üben, insbesondere weil das dem Beschwerdeführer vorwerfbare (Fehl-)Verhalten (illegaler Aufenthalt in der Dauer von fast einem Jahr) im Verhältnis zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integration (Erwerbstätigkeit, Aufenthalt von zwei Brüdern) überwiege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. In der Beschwerde wird zugestanden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig beendet ist. Ihr sind auch keine Behauptungen zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels - beim Beschwerdeführer vorläge. Dafür bestehen nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte, sodass keine Bedenken gegen die behördliche Annahme bestehen, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.
Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei einer Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt.
In dieser Hinsicht wird in der Beschwerde kritisiert, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang wiederholt der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und verweist zunächst darauf, dass er sich seit sechs Jahren in Österreich aufhalte und schon im Jahr 1999 hier gewesen sei. Seine Integration leite sich aber nicht bloß aus der langen Aufenthaltsdauer ab, sondern als wesentliches Faktum trete hinzu, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren am Arbeitsmarkt integriert sei. Er sei durchgehend beschäftigt gewesen und habe ein monatliches Einkommen von etwa EUR 1.800,-- erzielt. Er sei daher immer in der Lage gewesen, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Das Arbeitsverhältnis sei am 4. September 2007 lediglich deshalb beendet worden, weil der Beschwerdeführer nach der negativen Asylentscheidung nicht mehr im Besitz einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gewesen sei. Der zufriedene letzte Arbeitgeber wäre für den Fall der Ausstellung entsprechender Bewilligungen jederzeit bereit, den Beschwerdeführer wieder als Gießer einzustellen. Darüber hinaus halte sich in Wien sein Bruder - der andere Bruder sei mittlerweile in den Kosovo zurückgekehrt - samt Familie auf, mit dem er regelmäßig (auch persönlichen) Kontakt habe.
Entgegen der Auffassung in der Beschwerde hat die belangte Behörde die genannten Umstände in ihre Interessenabwägung und die Ermessensbeurteilung in ausreichendem Ausmaß einbezogen. Dem Vorbringen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich während seines (seit der letzten Einreise bis zum Bescheiderlassungszeitpunkt) etwa sechs Jahre dauernden Aufenthaltes hielt die belangte Behörde aber zutreffend entgegen, dass dieser auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag zurückzuführen sei und seit Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Mai 2007 bis zum Bescheiderlassungszeitpunkt bereits ein Jahr lang unrechtmäßig war. Die belangte Behörde ist daher insoweit im Recht, als sie in dem Verhalten des Beschwerdeführers (vor allem unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich trotz negativen Abschlusses des Asylverfahrens) eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen gesehen hat. Es trifft auch zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt. Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale und berufliche Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Unter diesem - auch fallbezogen besonders relevanten - Aspekt ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer schon einmal versucht hatte, sich nach einem letztlich erfolglosen Asylantrag einen dauernden Aufenthalt in Österreich zu verschaffen, unmittelbar nach seiner dann doch vorgenommenen Ausreise Ende Februar 2002 nicht einmal zwei Monate später wieder illegal nach Österreich zurückkehrte und einen (vor dem Bundesasylamt nur mit wirtschaftlichen Motiven begründeten) Asylantrag stellte, zu dem der erstinstanzliche (negative) Bescheid vom 29. Mai 2003, somit nach knapp einem Jahr, ergangen war.
Vor diesem Hintergrund ist es fallbezogen nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässigen Eingriff in sein Privatleben - ein Eingriff in ein Familienleben kommt hier gar nicht in Betracht - angesehen hat (vgl. zum Ganzen zuletzt das einen ähnlich gelagerten Fall betreffende Erkenntnis vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0220).
Soweit in diesem Zusammenhang auch noch eine mangelnde Existenzmöglichkeit im Kosovo ins Treffen geführt wird, bleibt dieses - im Übrigen auch gegen das Neuerungsverbot verstoßende - Beschwerdevorbringen jedenfalls zu allgemein, um damit eine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Beschwerdeführers aufzeigen zu können (siehe zu einem solchen Einwand im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zlen. 2008/21/0081 bis 0084).
In der Beschwerde werden schließlich auch keine ausreichenden Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 18. September 2008
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