VwGH 2008/21/0253

VwGH2008/21/025317.7.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 28. August 2007, Zl. Senat-FR-06-3040, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer befand sich vom 4. Februar 2005 bis 24. März 2005 in Schubhaft, eine dagegen erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde als unbegründet ab. Mit Erkenntnis vom 12. Juni 2006, B 452/05-8, hob der Verfassungsgerichtshof den abweisenden Bescheid der belangten Behörde auf. Dieses Erkenntnis wurde der belangten Behörde am 13. Juli 2006 zugestellt.

Da die belangte Behörde innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist keinen Ersatzbescheid erließ, erhob der Beschwerdeführer zur hg. Zl. 2007/21/0015 Säumnisbeschwerde. Mit Berichterverfügung vom 23. Jänner 2007 wurde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Über Antrag der belangten Behörde wurde die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides in der Folge gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz VwGG bis 1. September 2007 verlängert.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 28. August 2007 wies die belangte Behörde die seinerzeitige Schubhaftbeschwerde neuerlich als unbegründet ab. Im Hinblick darauf stellte der Verwaltungsgerichtshof in der Folge das Verfahren über die Säumnisbeschwerde mit Beschluss vom 22. November 2007 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ein.

Über die gegen den Bescheid vom 28. August 2007 gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, dass der bekämpfte Bescheid erst nach dem 1. September 2007 erlassen worden sei. Die belangte Behörde sei mithin infolge Versäumung der vom Verwaltungsgerichtshof für die Nachholung des Bescheides gesetzten Frist nicht mehr zuständig gewesen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht mit dem ergebnislosen Verstreichen der der säumigen Verwaltungsbehörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten - bzw. der wie hier verlängerten - Frist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof über. Erlässt die säumige Verwaltungsbehörde den Bescheid erst nach diesem Zuständigkeitsübergang, so ist diese Unzuständigkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof nicht von Amts wegen, sondern nur dann wahrzunehmen, wenn der Beschwerdeführer diesen Umstand ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend macht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2005/01/0863).

Im Beschwerdefall endete die der belangten Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides offen stehende verlängerte Frist am 1. September 2007. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Bescheid demgegenüber erst danach, frühestens am 4. September 2007, erlassen worden sei, ist die belangte Behörde nicht entgegengetreten. Auch den nur bruchstückhaft vorgelegten Verwaltungsakten (neben ordnungsgemäßen Zustellnachweisen fehlen etwa auch der erstinstanzliche Schubhaftbescheid und die Schubhaftbeschwerde) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Legt man demgemäß im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. auch § 38 Abs. 2 VwGG), dass gegenständlich die Bescheiderlassung erst nach dem 1. September 2007 erfolgte, so war der angefochtene Bescheid daher nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 17. Juli 2008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte