VwGH 2008/21/0212

VwGH2008/21/021223.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des DM in K, geboren 1971, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. September 2007, Zl. 315.791/2- III/4/07, betreffend Versagung eines Aufenthaltstitels, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
NAG 2005 §19 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §13 Abs3;
NAG 2005 §19 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit bei der Erstbehörde am 18. Mai 2006 eingelangtem Schriftsatz beantragte der dabei durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung-Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG.

Mit Bescheid vom 23. Mai 2006 gab die Erstbehörde dem Antrag gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 iVm § 21 Abs. 1 NAG nicht statt. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 19 Abs. 1 NAG ab.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Behörde zu stellen. Diesem Erfordernis habe der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde - nicht entsprochen; es stehe nämlich fest, dass er seinen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per Post eingebracht habe.

Letzteres steht mit der Aktenlage in Einklang und wird in der vorliegenden Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Es wird allerdings vorgebracht, dass dieser erstmals im Berufungsverfahren aufgegriffene Umstand nicht "zur sofortigen Zurückweisung" des Anbringens, sondern nach § 13 Abs. 3 AVG zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens hätte führen müssen.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht.

Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 19 Abs. 1 erster Satz NAG begründet ein Formalerfordernis (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0040).

Formalerfordernisse sind regelmäßig einer Verbesserung zugänglich. Es ist nicht zu sehen, warum das hinsichtlich der Anordnung nach § 19 Abs. 1 erster Satz NAG nicht der Fall sein sollte, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass die - fristwahrende - Verbesserung hier in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung bei der Erstbehörde zu erblicken wäre.

Die belangte Behörde hat ihre Berufungsabweisung - anders als die Erstbehörde - auf § 19 Abs. 1 erster Satz NAG gestützt und damit der Sache nach erstmals einen Zurückweisungsgrund herangezogen, ohne jedoch das deshalb gebotene Verbesserungsverfahren durchzuführen. Ihr Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 23. Oktober 2008

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