Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine armenische Staatsangehörige, wurde am 30. Oktober 2006 als Tochter von A und Z, die beide in Österreich um Asyl angesucht hatten, geboren. Mit Schriftsatz vom 20. November 2006 stellte die gesetzliche Vertreterin für die Beschwerdeführerin einen "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes bezogen auf meinen Vater", den das Bundesasylamt (zutreffend) als Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wertete.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2007 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Gleichzeitig erkannte es ihr auch den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Armenien aus (Spruchpunkt III).
Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. Mai 2007 ab.
Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die zu 2007/19/0427 protokolliert und der mit Beschluss vom 3. Juli 2007, AW 2007/19/0348, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Mit Bescheid vom 21. Jänner 2008 änderte die belangte Behörde den Berufungsbescheid vom 14. Mai 2007 gemäß § 68 Abs. 2 AVG wie folgt ab:
"I. Die Berufung von K vom 08.03.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2007, Zl. 06.12.581-BAL, wird - soweit sie sich gegen dessen Spruchpunkt I. und II. richtet - gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen.
II. Soweit sich diese Berufung aber gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheides richtet, wird der Bescheid in diesem Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben."
Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054 erkannt, dass die Ausweisung eines Asylwerbers, die zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, den Intentionen des Gesetzgebers widerspreche und in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingreife. Eine derartige Konstellation liege auch im Falle der Beschwerdeführerin vor. Im Asylverfahren des Vaters sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2006 zwar die Berufung gegen die Abweisung seines Asylantrages sowie die "negative Refoulement-Entscheidung" rechtskräftig abgewiesen, jedoch entsprechend der damaligen Rechtslage keine Ausweisung nach Armenien verfügt worden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei daher ersatzlos zu beheben.
Im Folgenden wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 4. März 2008 neuerlich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Armenien aus.
Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab. Es sei dem Bundesasylamt aus näher dargestellten Gründen beizupflichten, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht in Widerspruch zu Art. 8 EMRK stehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat die mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 19. Februar 2007 unter Spruchpunkt III verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischem Bundesgebiet mit ihrem Bescheid vom 21. Jänner 2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.
Die ersatzlose Behebung eines unterinstanzlichen Bescheides unter Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG führt - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - dazu, dass die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 108 f, mwN). Die belangte Behörde hätte der Berufung der Beschwerdeführerin gegen ihre (neuerliche) Ausweisung durch das Bundesasylamt daher Folge geben und die - gegen die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 21. Jänner 2008 verstoßende - erstinstanzliche Entscheidung ersatzlos beheben müssen.
Schon deshalb ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 3. Dezember 2008
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