VwGH 2008/18/0684

VwGH2008/18/068428.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der A B in W, geboren am 13. September 1974, vertreten durch Dr. Thomas König, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ertlgasse 4/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. August 2008, Zl. E1/318.789/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. August 2008 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 und 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Feststellungen zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2001 in das Bundesgebiet eingereist und am 12. Dezember 2001 in Wien wegen des Verdachtes des Diebstahls festgenommen worden sei. Anlässlich dieser Amtshandlung habe sie angegeben, I S zu heißen, am 13. September 1977 geboren und polnische Staatsangehörige zu sein. Weitere Auskünfte habe die Beschwerdeführerin zunächst verweigert. Als sie am 19. Dezember 2001 von der Erstbehörde vernommen worden sei, habe sie ihre Nationalität mit "Russische Förderation" und ihren Geburtsort mit "Jaroslav" angegeben. Da die Beschwerdeführerin lediglich ATS 200,-- besessen habe, sei gegen sie mit Bescheid vom 19. Dezember 2001 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden. Drei Tage später habe sie jedoch auf Grund eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen werden müssen.

Bereits am 18. Dezember 2001 habe sie - ebenfalls unter der Identität "I S, 13.9.1977 geboren, russische Staatsangehörige" - einen Asylantrag gestellt, der jedoch mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Mai 2002 sowie mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. August 2002 abgewiesen worden sei. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei mit Erkenntnis vom 24. Jänner 2005 als unbegründet abgewiesen worden.

Am 21. Oktober 2002 sei die Beschwerdeführerin neuerlich wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls in Wien festgenommen und bei der Staatsanwaltschaft Wien angezeigt worden. Da sie wieder in Hungerstreik getreten sei, habe sie am 8. November 2002 neuerlich aus der Schubhaft entlassen werden müssen.

Im Jahr 2004 sei die Beschwerdeführerin vermutlich in ihr Heimatland zurückgekehrt; sie habe nämlich bei der Österreichischen Botschaft in Kiew unter ihrer wahren Identität einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsvisums für das Bundesgebiet der Republik Österreich eingebracht, dabei aber verschwiegen, dass im Inland gegen sie unter einem anderen Namen ein Aufenthaltsverbot bestanden habe.

Mit dem solcherart erschlichenen Visum D, das vom 10. April 2004 bis 9. August 2004 Gültigkeit gehabt habe, sei die Beschwerdeführerin neuerlich nach Österreich eingereist, habe am 9. Juni 2004 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet und am 28. Juli 2004 - unter Berufung auf diese Ehe - einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt. Aufgrund der Ehe seien der Beschwerdeführerin in weiterer Folge, zuletzt bis 5. Oktober 2008, Aufenthaltstitel erteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt. Ihre Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger sei am 25. Juni 2008 rechtskräftig geschieden worden.

Anfang 2007 sei hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 unter falschem Namen einen Asylantrag gestellt gehabt habe und dass die Personen "A B" und "I S" ident seien. Darüber hinaus habe festgestellt werden können, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin mit dem österreichischen Staatsbürger um eine so genannte "Aufenthaltsehe" gehandelt habe. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin mit einem moldawischen Staatsangehörigen im gemeinsamen Haushalt gelebt, der nicht nur die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem österreichischen Staatsbürger vermittelt und diesem EUR 2.000,-- dafür bezahlt habe, sondern auch im Verdacht gestanden sei, im Besitz eines gefälschten litauischen Reisedokumentes gewesen zu sein, und darüber hinaus auch wegen des Verdachts des schweren Betrugs und der Schlepperei angezeigt worden sei.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, sie habe keine Veranlassung, die klare und detaillierte Aussage des geschiedenen Ehegatten der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen. Dieser habe am 5. April 2007 als Zeuge unter Wahrheitspflicht ausgesagt, dass er den moldawischen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin bereits 2003 im Kbad, wo er Bademeister gewesen sei, kennengelernt habe. Er sei von diesem angesprochen worden, dessen Freundin, also die Beschwerdeführerin, gegen Entgelt von EUR 2.000,-- zu heiraten. EUR 1.000,-- sollte er bei der Hochzeit, den Rest bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erhalten, was dann auch tatsächlich so geschehen sei. Die Beschwerdeführerin sei nach der Heirat etwa einmal im Monat zu ihm gekommen, um sich ihre Post abzuholen. Ansonsten habe man sie immer nur gesehen, wenn Behördenwege - wie etwa die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung - angestanden seien. Die Beschwerdeführerin habe ihm am Anfang auch einen Sack mit diversen Kleidungsstücken vorbeigebracht, weil sie Angst vor einer Kontrolle gehabt habe. Einen Tag vor der Vernehmung - am 4. April 2007 - seien die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte zu ihm nach Hause gekommen, um die Vorgangsweise bei der Fremdenpolizei am nächsten Tag zu erörtern und abzusprechen. Die Beschwerdeführerin habe nie bei ihm gewohnt, und es sei auch niemals zu einer sexuellen Beziehung gekommen.

Demgegenüber - so die belangte Behörde weiter - habe sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, das Vorliegen einer "Scheinehe" zu bestreiten, ohne dies auch nur im Ansatz zu begründen. Aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen stehe daher für die belangte Behörde zweifelsfrei fest, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe zu berufen, aber die Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hätten.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin - da sie nicht nur unter falschem Namen einen Asylantrag eingebracht, sondern auch gegenüber der Österreichischen Botschaft in Kiew falsche Angaben hinsichtlich ihrer Person gemacht habe (indem sie anlässlich ihres Visumsantrages das in Österreich unter anderem Namen gegen sie bestehende Aufenthaltsverbot verschwiegen habe) - den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG erfüllt habe.

Darüber hinaus habe sie den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt; in Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin, die lediglich aufgrund von falschen Angaben bzw. des Eingehens einer so genannten "Aufenthaltsehe" in den Besitz von Aufenthaltsberechtigungen gelangt sei, könne kein Zweifel bestehen, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung in höchstem Maß gefährde und solcherart auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 FPG vorlägen.

In einem solchen Fall könne gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 66 FPG entgegen stehe. Zur Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG sei zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinerlei familiäre Bindungen zum Bundesgebiet habe und lediglich durch das Eingehen einer Scheinehe in den Besitz von Niederlassungsbewilligungen gelangt sei. Aufgrund ihres etwa sechseinhalbjährigen inländischen Aufenthaltes sei allerdings von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihr Privatleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die vorliegende Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung eines geordneten Zuwanderungs- und Fremdenwesens - als dringend geboten zu erachten. Nicht nur das Erschleichen von Aufenthaltsberechtigungen durch falsche Angaben, sondern - und vor allem - auch das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten, welches mit der Täuschung staatlicher Organe über den wahren Ehewillen beginne und sich bis zu dem dadurch erwirkten Erschleichen staatlicher Berechtigungen und Befugnisse fortsetze, stelle eine erhebliche Gefahr für die genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen dar.

Im Rahmen der nach § 66 Abs. 2 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung fielen - mit Ausnahme des etwa sechseinhalbjährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet - praktisch keine Umstände ins Gewicht. Eine von diesem Aufenthalt ausgehende Integration in Österreich werde in ihrer Relevanz dadurch entscheidend gemindert, dass sowohl das Aufenthaltsvisum als auch die Niederlassungsbewilligungen und letztlich auch die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtsmissbräuchlich, d.h. durch Verwendung einer falschen Identität bzw. durch das Eingehen einer Scheinehe, erwirkt worden seien. Von daher gesehen könnten die persönlichen und privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet lediglich als gering eingestuft werden. Jedenfalls könne die Ansicht der Erstbehörde, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), durchaus nachvollzogen und übernommen werden.

Angesichts des dargestellten Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin und im Hinblick auf das Fehlen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden.

Auch die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes erweise sich mit zehn Jahren als richtig bemessen. Auf Grund des dargestellten Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin einerseits und unter Bedachtnahme auf deren private Situation andererseits könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes - nämlich der von der Beschwerdeführerin ausgehenden nachhaltigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung - nicht vor Verstreichen von zehn Jahren erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde bekämpft nicht die Feststellungen des angefochtenen Bescheides, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 unter einem falschen Namen einen Asylantrag gestellt hat (was Anfang 2007 bekannt wurde) und bei der Beantragung eines Aufenthaltsvisums für Österreich im Jahr 2004 das bereits gegen sie bestehende Aufenthaltsverbot verschwiegen hat; unbestritten bleibt auch, dass die Beschwerdeführerin am 9. Juni 2004 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen hat, ohne mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Auf dem Boden dieser zentralen, in der Beschwerde nicht bekämpften Feststellungen der belangten Behörde begegnet deren Ansicht, dass sowohl der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG als auch jener des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

1.2. Das Eingehen einer Ehe zu dem ausschließlichen Zweck, fremdenrechtlich oder ausländerbeschäftigungsrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erlangen, stellt eine gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2008/18/0566), weshalb schon aus diesem Grund die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass angesichts des Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht zu beanstanden ist.

Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus zweimal - einmal bei Stellung eines Asylantrages, ein weiteres Mal bei Beantragung eines Aufenthaltsvisums für das Bundesgebiet - falsche Angaben gemacht bzw. relevante Informationen verschwiegen. Auch aufgrund dieses aus fremdenpolizeilicher Sicht verwerflichen Fehlverhaltens geht vom weiteren inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin eine gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens aus, sodass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme auch aus diesem Grund gerechtfertigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2007, Zl. 2007/18/0355).

1.3. Soweit die Beschwerde mit Bezug auf die nach § 60 Abs. 1 FPG zu treffende Gefährdungsprognose die mittlerweile erfolgte Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem moldawischen Lebensgefährten und einen Befreiungsschein der Beschwerdeführerin ins Treffen führt, so gesteht die Beschwerde selbst zu, dass es sich dabei um Neuerungen handelt, welche die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zugrunde legen konnte (§ 41 Abs. 1 VwGG).

1.4. Aus der von der Beschwerdeführerin besonders hervorgehobenen Feststellung, dass "bereits Anfang 2007" hervorgekommen sei, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 unter falschem Namen einen Asylantrag gestellt habe und dass die Personen A B und I S ident seien, ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keinesfalls abzuleiten, dass die Behörde bereits im Jahr 2004, als die Beschwerdeführerin unter Berufung auf ihre Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beantragte, über diese Information verfügt habe; der Hinweis der Beschwerde auf die ständige hg. Rechtsprechung, wonach die in Kenntnis eines Versagungsgrundes erfolgte Erteilung eines Aufenthaltstitels der Erlassung eines ausschließlich auf die diesen Versagungsgrund bildenden Umstände gestützten Aufenthaltsverbotes entgegenstehe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zl. 2003/18/0271, mwN), geht daher ins Leere.

2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde zugunsten der Beschwerdeführerin deren etwa sechseinhalbjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet berücksichtigt. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration wird in ihrem Gewicht allerdings - worauf die belangte Behörde zu Recht hinweist - deutlich dadurch gemindert, dass die Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin ausschließlich auf das dargestellte rechtsmissbräuchliche Verhalten zurückzuführen ist.

Den dennoch vorliegenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet steht allerdings die große Gefährdung öffentlicher Interessen durch das aus fremdenpolizeilicher Sicht schwerwiegende Fehlverhalten der Beschwerdeführerin gegenüber. Bei gehöriger Bewertung dieser Interessenlage kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), auch dann nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn man die von der belangten Behörde ohnehin festgestellte Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit einem moldawischen Staatsbürger im Inland mit in Betracht zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/18/0041).

Dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensgefährten nach dem Beschwerdevorbringen mittlerweile geheiratet hat, findet schon - wie oben (II.1.3.) bereits erwähnt - aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbots (§ 41 Abs. 1 VwGG) keine Berücksichtigung.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 28. Oktober 2008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte