VwGH 2008/15/0177

VwGH2008/15/017725.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der E O in B, vertreten durch Mag. Andreas Radaschitz, Rechtsanwalt in 8082 Kirchbach Nr. 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 13. März 2008, GZ RV/0099-G/08, betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Normen

FamLAG 1967 §3 Abs2 idF 2004/I/142;
FamLAG 1967 §3 Abs2 idF 2004/I/142;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsbürgerin. Mit Bescheid vom 3. März 2006 wurde ihr Asyl gewährt.

Die Beschwerdeführerin stellte in Bezug auf ihre vier Kinder den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Juni 2002.

Mit Bescheid vom 19. April 2006 wies das Finanzamt den Antrag auf Familienbeihilfe unter Hinweis auf die mit Wirkung ab 1. Mai 2004 erfolgte Änderung des FLAG für den Zeitraum Juni 2002 bis Februar 2006 ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welcher die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nur für den Zeitraum Juni 2002 bis einschließlich April 2004 stattgab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat entschieden:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 8. Februar 2007, 2006/15/0098, auf welches gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, rechtliche Aussagen über das Inkrafttreten und die Anwendung der hier maßgebenden Bestimmungen des FLAG in der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I. Nr. 142/2004, geänderten Fassung getroffen. Darin führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch bestehe, wie sich dies aus § 50y Abs. 2 erster Satz FLAG ergebe, § 3 leg. cit. in der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Fassung maßgeblich sei. Im Bereich des § 3 Abs 2 FLAG habe dies zur Folge, dass der Beihilfenanspruch erst ab der tatsächlichen Asylgewährung bestehe. Die novellierte Fassung § 3 Abs 2 FLAG stelle ihrem klaren Wortlaut nach für die Anspruchsvoraussetzungen der Familienbeihilfe darauf ab, ob tatsächlich bereits Asyl gewährt worden sei. Für vor dem Mai 2004 liegende Zeiträume richte sich der Beihilfenanspruch hingegen nach § 3 FLAG in der Fassung vor der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen Änderung. Im Bereich des § 3 Abs 2 FLAG habe dies zur Folge, dass auf die Eigenschaft als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, abzustellen sei.

Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführerin bis zur Kundmachung des Pensionsharmonisierungsgesetzes am 15. Dezember 2004 noch nicht Asyl gewährt worden war. Für den Beschwerdefall ist daher für Zeiträume ab 1. Mai 2004 § 3 Abs 2 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes anzuwenden. Folglich ist für den Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin maßgebend, ob im Anspruchszeitraum Asyl gewährt war. Da dies unstrittig im streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Fall gewesen ist - Asyl wurde mit Bescheid vom 3. März 2006 gewährt - hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe im Instanzenzug ab Mai 2004 abgewiesen, zumal im gegenständlichen Fall der Beihilfenanspruch auch nicht nach § 3 Abs 1 FLAG auf ein Beschäftigungsverhältnis gestützt werden kann.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Asylantrag sei vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 27. November 2002 abgewiesen worden. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 3. März 2006 Folge gegeben und Asyl gewährt. Aus dieser Berufungsentscheidung ergebe sich, dass die Entscheidung des Bundesasylamtes unrichtig gewesen ist, diese Behörde sohin schon seinerzeit hätte Asyl gewähren müssen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei sohin im Bereich der Anwendung des § 3 Abs 2 FLAG der Zeitpunkt maßgeblich, an welchem bei rechtsrichtiger Entscheidung Asyl gewährt worden wäre, also im gegenständlichen Fall der 27. November 2002

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. § 3 Abs 2 FLAG idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes stellt auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Asylgewährung ab. Ob die tatsächliche Asylgewährung bereits durch die Verwaltungsbehörde erster Instanz oder erst durch die Verwaltungsbehörde zweiter Instanz erfolgt ist, ist dabei nicht von Bedeutung.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2008

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