Normen
BauPolG Slbg 1997 §19 Abs1;
BauPolG Slbg 1997 §19 Abs4;
BauPolG Slbg 1997 §20 Abs1;
BauPolG Slbg 1997 §20 Abs2;
BauPolG Slbg 1997 §20 Abs3;
BauPolG Slbg 1997 §20 Abs4;
FPolO Slbg 1973 §11;
FPolO Slbg 1973 §13;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
BauPolG Slbg 1997 §19 Abs1;
BauPolG Slbg 1997 §19 Abs4;
BauPolG Slbg 1997 §20 Abs1;
BauPolG Slbg 1997 §20 Abs2;
BauPolG Slbg 1997 §20 Abs3;
BauPolG Slbg 1997 §20 Abs4;
FPolO Slbg 1973 §11;
FPolO Slbg 1973 §13;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als er den Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 180,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, ist Eigentümer eines Hauses im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg. Am 13. September 2006 kam es zu einer baupolizeilichen Überprüfung der Fassaden, der Kaminanlagen und des Daches des Gebäudes. Der beigezogene bautechnische Amtssachverständige erstattete gemeinsam mit dem Bezirkskaminkehrermeister folgenden Befund und folgendes Gutachten:
"Befund und Gutachten
des bautechnischen Amtssachverständigen
gemeinsam mit dem Bezirkskaminkehrermeister:
Der Inhalt der heutigen Besichtigung war die Fassade zur F...- Straße, die Fassade zum Hof, die Fassaden des innen liegenden Lichthofes, die über Dach geführten Kamine sowie die Dachflächen des gegenständlichen Objektes.
Zu den Fassaden:
Die Fassade zur F...-Straße ist reich gegliedert und weist neben diversen Erkerelementen eine Anzahl von Verzierungen und Verblechungen auf. Die Fenster in dieser Fassade sind als nach innen öffenbare Kastenfenster ausgeführt. Soweit erkennbar wurden die Verblechungen im Zusammenhang mit der Straßenfassade mittels eines verzinkten Stahlbleches seinerzeit ausgeführt. Im Traufbereich befindet sich ein Dachgesimse mit reichlichen Verzierungen.
Zum Zustand der gesamten Fassade wird angemerkt, dass teilweise Farb- und Putzablösungen bestehen. Weiters sind die Fenster teilweise stark verwittert und augenscheinlich in einigen Teilen bereits morsch. Die Verblechungen, aber auch zwei montierte Fahnenhalterungen, sind teilweise durchgerostet und größtenteils mit Flugrost versehen. Die Farbe an der straßenseitigen Fassade ist stark abgewittert, teilweise bestehen Farbablösungen. Die Originalfarbe ist nicht mehr erkennbar.
Die Hoffassade (westseitig) ist als einfach gestaltete Fassade ausgeführt. Es bestehen hier ebenfalls Kastenfenster, welche nach innen öffenbar ausgeführt sind. Vorhandene Sohlbleche im Zusammenhang mit den Fenstern sind stark verrostet. Teilweise sind die Fenster an der Hoffassade ebenso wie die bereits erwähnten Fenster an der Straßenfassade stark verwittert und teilweise vermorscht. Weiters bestehen an der Hoffassade insgesamt drei Balkone. Diese sind verwittert, wobei bei obersten Balkon teilweise schon die Bewährungseisen der Balkonplatte in Erscheinung treten. In wie weit die Stabgittergeländer der Balkone eine ausreichende Standfestigkeit aufweisen, konnte heute nicht geprüft werden.
Das Gesimse im Bereich der Traufe weist Rückstände von Befeuchtungen im Traufbereich auf. Zur Farbgebung an der Hoffassade wird angemerkt, dass diese gegenüber der Straßenfassade besser erhalten und die Farbgebung (Orange-Beige) noch erkennbar ist.
Betreffend der Fassaden des Innenhofes wird angemerkt, dass diese stark verwittert sind und teilweise Farb- und Putzablösungen aufweisen. Weiters sind die dort ausgeführten Kastenfenster (nach Innen aufschlagende Fenster) teilweise beschädigt (zerbrochene Glasfüllungen). Es wird angemerkt, dass jedoch nicht alle Fenster besichtigt werden konnten.
Das gegenständliche Objekt weist zur den angrenzenden Bebauungen im südlichen und nördlichen Bereich über dem Dachbereich dieser angrenzenden Bebauungen jeweils eine Feuermauer auf. Die nördliche Feuermauer weist Farb- und Putzablösungen auf. Die südliche Feuermauer befindet sich augenscheinlich in einem ordnungsgemäßen Zustand.
Zu den Kaminanlagen:
Da die Kaminanlagen bei der heutigen Besichtigung nur im unausgebauten Dachboden und über Dach besichtigt wurden, kann über den Rest der insgesamt drei Kamingruppen aus bautechnischer Sicht keine Aussage getroffen werden. Aus Sicht des Bezirkskaminkehrermeisters befinden sich die Kamingruppen samt Rauchfängen in einem ordnungsgemäßen Zustand. Im unausgebauten Dachbodenbereich ist aufgefallen, dass bereits eine Sanierung der Kaminköpfe erfolgte. Dies zeigt sich auch anhand der über Dach befindlichen Kaminköpfe, welche mittels Klinkermauerwerk ausgebildet sind und keine augenscheinlichen Schäden aufweisen. Seitens des Bezirkskaminkehrermeisters wird festgestellt, dass derzeit keine Kehrbehelfe (Leitern und Stege) im Zusammenhang mit den Kaminanlagen bestehen.
Zu den Dachflächen:
Das bestehende Dach ist als Satteldach ausgeführt und befinden sich die Traufen jeweils an der Straßen- und Hofseite. Die Eindeckung erfolgte augenscheinlich seinerzeit mittels einer verzinkten Blecheindeckung. Es bestehen insgesamt vier Dachflächenfenster und ein Dachausstieg in Form eines Blechdeckels. Sämtliche Flächen der Dacheindeckung, aber auch die erwähnten Dachflächenfenster und der Blechdeckel, sind stark an- bzw. durchgerostet. Derzeit bestehen über Dach zwei Antennenanlagen. Diese befinden sich an der westlichen Dachfläche.
Folgende Baugebrechen wurden festgestellt und sind wie folgt zu beheben bzw. sind folgende Befunde/Bestätigungen vorzulegen:
1.) Sämtlichen Fassadenflächen (straßenseitige Fassade, hofseitige Fassade, Lichthof, nördliche Feuermauer) mit Ausnahme der südlichen Feuermauer weisen Farb- und Putzablösungen auf. Weiters sind die Verblechungen von Gesimsen und Verzierungen stark verrostet.
Sämtlichen Fassadenflächen (straßenseitige Fassade, hofseitige Fassade, Lichthof, nördliche Feuermauer) mit Ausnahme der südlichen Feuermauer sind zu sanieren und entsprechend dem Bestand wieder herzustellen. Dazu sind die Fassaden auf mangelhafte Putzstellen abzuklopfen und schadhafte Putzstellen zu entfernen und sind die fehlenden Putzstellen entsprechend dem Bestand wieder herzustellen. Im Anschluss an die Verputzarbeiten sind die Fassaden neu zu färbeln, wobei vor Ausführung entsprechende Farbmuster anzusetzen und die Behörde sowie die Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung zur Farbfestlegung zu verständigen sind. Dies betrifft die Putzflächen samt Gesimse aber auch die Verblechungen und Sohlbleche.
2.) Die Kastenfenster an der Straßen- und Hoffassade sowie im Lichthof sind teilweise verwittert und vermorscht. Teilweise bestehen auch defekte Glasfüllungen.
Die verwitterten und vermorschten aber auch teilweise beschädigten Fenster (defekte Glasfüllungen) an der Straßen- und Hoffassade sowie im Lichthof sind zu sanieren bzw. zu erneuern und entsprechend dem Bestand wieder herzustellen.
3.) Die hofseitigen Balkone sind in einigen Bereichen stark verwittert und teilweise ist die Bewährung der Balkonplatten sichtbar.
Die hofseitigen Balkone (insgesamt drei Balkone) sind zu sanieren und entsprechend dem Bestand wieder herzustellen.
4.) Die Dacheindeckung beim Satteldach weist starke Verrostungen auf. Die vorhandenen Dachflächenfenster sowie der Blechdeckel sind ebenfalls angerostet und teilweise defekt.
Die Dacheindeckung des bestehenden Satteldaches ist zu erneuern und entsprechend dem Bestand wieder herzustellen. Dies gilt auch für defekte Dachrinnen und die Dachflächenfenster samt Blechdeckel.
(Fristvorschlag: 10 Monate)
Folgender Mangel hinsichtlich der Brandsicherheit wurde
festgestellt:
1.) Derzeit sind für die insgesamt drei Kamingruppen beim bestehenden Objekt, welches ein extrem steiles Dach aufweist, keine Kehrbehelfe vorhanden. Derzeit bestehen im Dachinnenraum zu kurze und beschädigte Leitern. Ober Dach fehlen Leitern und Laufstege.
Die derzeit fehlenden Kehrbehelfe im unausgebauten Dachboden und über Dach sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister festzulegen und zu montieren bzw. zur Verfügung zu stellen. Der Baubehörde ist über die ordnungsgemäße Herstellung der erforderlichen Kehrbehelfe ein Rauchfangbefund vorzulegen.
(Fristvorschlag: 10 Monate, koordiniert mit der Dachsanierung) "
Der Beschwerdeführer erklärte, das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis zu nehmen und ersuchte, eine Frist zur Äußerung einzuräumen. Er führte in dieser Äußerung vom 5. Oktober 2006 unter anderem aus, auf Grund der Ausführungen und Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen werde er wohl damit rechnen müssen, dass ihm die Behörde eine umfassende Sanierung des Gebäudes auftragen werde. Da er schon seit Jahren plane den Dachboden auszubauen, wäre es zweckmäßig, solche Baumaßnahmen mit der Sanierung vorzunehmen. Er habe sich dazu schon mit einem Architekten in Verbindung gesetzt. Dies wie auch die Finanzierung werde aber einige Zeit in Anspruch nehmen (wurde näher ausgeführt). Der Beschwerdeführer legte auch zwei Rechnungen, nämlich vom 19. Mai 2006 und vom 23. August 2006 über durchgeführte Reparaturarbeiten (Abdichtung von schadhaften Stellen im Dach, Reparatur von Verputzschäden im Erdgeschoß über dem Wintergarten) vor.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 12. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer
zu Spruchpunkt I. gemäß § 20 Abs. 4 BauPolG aufgetragen, die in den Punkten 1. bis 4. des Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen bis spätestens 1. September 2007 durchzuführen, nämlich
"1.) Sämtliche Fassadenflächen (straßenseitige Fassade, hofseitige Fassade, Lichthoffassade, Fassade nördliche Feuermauer) mit Ausnahme der Fassade südliche Feuermauer sind auf mangelhafte Putzstellen abzuklopfen, schadhafte Putzstellen sind zu entfernen und sind fehlende Putzstellen entsprechend dem Bestand wieder herzustellen. zu sanieren und entsprechend dem Bestand wieder herzustellen. Im Anschluss an die Verputzarbeiten sind die Fassaden samt Gesimse und Verblechungen insbesondere auch die Sohlbleche neu zu färbeln, wobei vor Ausführung entsprechende Farbmuster anzusetzen und die Behörde sowie die Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung zur Farbfestlegung zu verständigen sind.
2.) Die verwitterten, vermorschten sowie auch teilweise beschädigten Fenster (defekte Glasfüllungen) an der Straßen- und der Hoffassade sowie im Bereich der Fassaden des Lichthofes sind zu sanieren bzw. entsprechend dem Bestand zu erneuern.
3.) Die hofseitigen Balkone (insgesamt drei Balkone) sind zu sanieren und entsprechend dem Bestand zu sanieren und ist der Behörde nach Abschluss der Sanierungsarbeiten die ausreichende Tragfähigkeit der drei Balkone durch einen Befund eines hiezu Befugten nachzuweisen.
4.) Die Dacheindeckung des bestehenden Satteldaches ist zu erneuern und entsprechend dem Bestand wieder herzustellen. Dies gilt auch für defekte Dachrinnen und die Dachflächenfenster bzw. die vorhandenen Blechdeckel (Ausstiegsöffnungen).
Zu Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 1 der Salzburger Feuerpolizeiordnung aufgetragen, ebenfalls bis spätestens 1. September 2007 die derzeit fehlenden Kehrbehelfe im unausgebauten Dachboden und über Dach im Einvernehmen mit dem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister festzulegen und zu montieren bzw. zur Verfügung zu stellen. Der Baubehörde sei über die ordnungsgemäße Herstellung der erforderlichen Kehrbehelfe ein entsprechender Befund des zuständigen Kaminkehrermeisters vorzulegen.
Zu Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, näher bestimmte Kommissionsgebühren zu bezahlen.
Zur Begründung der beiden ersten Spruchpunkte heißt es nach Wiedergabe des Verfahrensganges zusammengefasst, die anlässlich der Verhandlung vom 13. September 2006 festgestellten Mängel an den Fassaden, den Fenstern, den Balkonen und der Dacheindeckung stellten Baugebrechen im Sinne des § 19 Abs. 4 BauPolG dar. Die Mängel an den Fassaden durch lose Putzteile seien jedenfalls geeignet, Personen und Sachen zu gefährden, dies vor allem, weil das Objekt unmittelbar an den Gehsteig herangebaut sei und ein über den Gehsteig ragendes Gesimse aufweise. Der Innenhofbereich könne ebenfalls von Menschen betreten werden. Bezüglich der nordseitigen Feuermauer könne es zu Schäden an der Eindeckung des direkt in geschlossener Verbauung anschließenden Nachbarobjektes kommen. Dies gelte sinngemäß auch für den Lichthof, welcher Fensteröffnungen aufweise, wodurch es auch hier nicht ausgeschlossen sei, dass es zu Verletzungen durch loses Putzmaterial kommen könne. Eine Verletzungsgefahr bestehe auch durch die vorhandenen schadhaften Fensterscheiben. Die Schäden am Dach und an den drei Balkonen beträfen die Festigkeit des Objektes, ebenso der fehlende Schutzanstrich an den Verblechungen und den Fenstern sowie die Putzschäden an den drei Balkonen im Hofbereich. Die fehlenden Aufstiegshilfen im Bereich des Dachgeschoßes und des Daches für den Kaminkehrermeister stellten Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit im Sinne der §§ 11 und 13 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 dar.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er, soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich (die Qualifikation als Baugebrechen nicht bestritt sondern) vorbrachte, er erachte sich inhaltlich durch die Anordnungen zu den einzelnen Punkten beschwert, wobei die Behörde auf seine Eingabe vom 5. Oktober 2006 nicht ausreichend Bedacht genommen habe. Schon darin habe er vorgebracht, dass aufgrund der Ergebnisse der Verhandlung vom 13. September 2006 keine dringend oder sofort notwendigen Behebungen von Baugebrechen im bautechnischen Sinn festgestellt worden seien und insbesondere auch keine Gefahr im Verzug vorliege. Zudem habe er nachgewiesen, dass er die wichtigsten Sanierungen im Mai und im Sommer 2006 habe vornehmen lassen; Kopien der Rechnungen habe er vorgelegt. Weiters habe er darauf hingewiesen, dass (insbesondere betreffend die Fassade und die Dacheindeckung) konkrete Planungen seinerseits bestünden, im Zusammenhang damit auch den Dachausbau vorzunehmen. Dies sollte zweckmäßigerweise "in einer einzigen Maßnahme" geschehen, wozu jedoch Vorbereitungsarbeiten in Form von Planungen und Besprechungen über Finanzierungen erforderlich seien. Deshalb (und gerade weil die Finanzierung der beabsichtigten Maßnahmen im Hinblick auf die dinglichen Rechte seiner Mutter an der Liegenschaft nicht so einfach und rasch vonstatten gehen könnten) habe er beantragt, ihm eine Frist bis Frühling/Sommer des Jahres 2007 einzuräumen, um konkrete Maßnahmen vorzuschlagen und im Zusammenhang damit auch gleich Pläne und Vorschläge zur Genehmigung des Dachbodenausbaus vorzulegen. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde diesem Ersuchen nicht stattgegeben habe, obwohl, wie bereits ausgeführt, weder dringliche Maßnahmen vorzunehmen seien und noch weniger Gefahr im Verzug vorliege.
Er beantrage daher, ihm im Sinne dieses Ansuchens die Frist bis Frühling/Sommer 2007 zur Einreichung der Sanierungsvorschläge und zur Vorlage von Plänen für den Dachbodenausbau einzuräumen "und sohin den erstinstanzlichen Bescheid in seinem gesamten Inhalt aufzuheben bzw. auszusetzen".
Diese Berufung wurde, soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Erfüllungsfristen jeweils mit 1. Februar 2009 neu bestimmt wurden (statt mit 1. September 2007 im erstinstanzlichen Bescheid).
Zusammenfassend teilte die belangte Behörde die Auffassung der Behörde erster Instanz, dass es sich um Baugebrechen und um feuerpolizeiliche Mängel handle. Der in Aussicht genommene Ausbau des Dachbodens vermöge daran nichts zu ändern und den Beschwerdeführer nicht von seiner Instandhaltungspflicht zu befreien. Im Hinblick auf die lange Dauer des Berufungsverfahrens und der nunmehr wiederum neu festzusetzenden Leistungsfrist bis 1. Februar 2009 habe der Beschwerdeführer im Übrigen nunmehr von der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bis zum 1. Februar 2009, somit mehr als zwei Jahre und drei Monate Zeit, die Leistung zu erbringen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG), LGBl. Nr. 40/1997 (Wiederverlautbarung), in der Fassung LGBl. Nr. 65/2004 anzuwenden.
Die §§ 19 und 20 BauPolG lauten auszugsweise:
"Instandhaltung und Benützung baulicher Anlagen
§ 19
(1) Der Eigentümer eines Baues hat dafür zu sorgen, dass dieser auf die Dauer seines Bestandes einschließlich seiner technischen Einrichtungen in gutem, der Baubewilligung und den für den Bau maßgeblichen Bauvorschriften entsprechendem Zustand erhalten wird. Er ist zur Beseitigung von Baugebrechen auch ohne besonderen Auftrag der Baubehörde verpflichtet. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen.
(2) ...
(3) ...
(4) Ein Baugebrechen im Sinn dieses Gesetzes ist ein mangelhafter Zustand einer im Abs 1 genannten baulichen Anlage, der deren Festigkeit, Brandsicherheit, Sicherheit, Hygiene oder Ansehen betrifft und geeignet ist, Personen oder im Eigentum Dritter stehende Sachen zu gefährden oder zu beschädigen oder das Orts- oder Landschaftsbild grob zu beeinträchtigen (Verwahrlosung).
(5) ..."
"Aufsicht über den Bauzustand baulicher Anlagen und die Benützung von Bauten
§ 20
(1) Soweit bauliche Anlagen vom Eigentümer gemäß § 19 Abs 1 in einem den Bauvorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten sind, unterliegen sie bezüglich ihres Bauzustandes und ihrer Benützung der Aufsicht der Baubehörde.
(2) Den Organen der Baubehörde ist, um diese Aufsicht wahrnehmen oder die Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der Baubewilligung, allenfalls noch nachträglich, überprüfen zu können, der Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Teilen der baulichen Anlage und deren Untersuchung zu gestatten. Der Eigentümer oder dessen Bevollmächtigter, das von ihm bestellte Aufsichtsorgan (Hausbesorger) und die Bewohner oder Benützer sind verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Sprechen deutliche äußere Anzeichen für das Vorliegen eines Baugebrechens, lassen sich aber dessen Ursache und Umfang nicht durch einen bloßen Augenschein feststellen, so kann die Baubehörde dem Eigentümer unter Gewährung einer angemessenen Frist die Vorlage eines Befundes eines geeigneten Bausachverständigen auftragen.
(4) Stellt die Baubehörde an einer baulichen Anlage Baugebrechen fest, so hat sie den Eigentümer unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung dieser Gebrechen zu verhalten. Sind die festgestellten Baugebrechen solcher Art, dass eine Gefährdung von Personen oder Sachen unmittelbar zu gewärtigen ist, so hat die Baubehörde die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, nötigenfalls auch die Räumung eines Baues zu verfügen. Werden die Baugebrechen nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so kann die Baubehörde auch den Abbruch der baulichen Anlage verfügen.
(5) ..."
Weiters ist im Beschwerdefall die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl. Nr. 118, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2005 maßgeblich.
§ 11 leg. cit. regelt den Inhalt der Feuerbeschau.
§ 13 leg. cit. lautet:
"Feuerpolizeiliche Aufträge und Maßnahmen; Nachbeschau
§ 13
(1) Werden Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit oder des Reinigungszustandes festgestellt, hat die Feuerpolizeibehörde dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der betroffenen Gegenstände die zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessen kurzer Frist aufzutragen und deren Durchführung, erforderlichenfalls in einer Nachbeschau, zu überprüfen.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Feuerpolizeibehörde das Erforderliche im Wege des unmittelbaren Verwaltungszwanges (Art. II Abs. 6 Z. 5 EGVG) veranlassen.
(3) Die Durchführung feuerpolizeilicher Aufträge und Maßnahmen darf nicht behindert werden.
(4) Bei baulichen Anlagen richtet sich die Behebung von baulichen Mängeln ausschließlich nach den §§ 19 ff. des Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973, in der geltenden Fassung."
Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:
Richtig ist zwar, dass der Begriff "Baugebrechen", der gesetzlich in § 19 Abs. 4 BauPolG definiert ist, ein "Rechtsbegriff" ist. Im Beschwerdefall war allerdings aufgrund der Ergebnisse des Ortsaugenscheines sowohl der Behörde erster Instanz als auch dem Beschwerdeführer offensichtlich (anders kann der Gang des Verfahrens nicht gedeutet werden) unzweifelhaft klar, dass es sich insofern (Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides) um Baugebrechen handle. Das hat der Beschwerdeführer auch in seiner Berufung nicht bestritten, mit der es ihm vielmehr darum ging, mehr Zeit zu gewinnen. Es hatte daher auch die belangte Behörde keine Veranlassung, im angefochtenen Bescheid ergänzende Feststellungen (allenfalls aufgrund ergänzender Erhebungen) zu treffen. Vor diesem Hintergrund können die zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides erteilten und mit dem angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltenen Aufträge nicht als rechtswidrig erkannt werden; die mit der Berufung angestrebte Fristverlängerung wurde ohnedies (sogar über die in der Berufung angestrebte Zeitspanne hinaus) erteilt.
Zu Punkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:
Dieser Auftrag ist zu unbestimmt, weil das, was veranlasst werden soll, erst im Einvernehmen mit dem Rauchfangkehrer festgelegt werden soll, und offen bleibt, was zu geschehen hätte, wenn ein Einvernehmen wegen unterschiedlicher Auffassungen nicht herstellbar ist. Mangels entsprechender Konkretisierung des Auftrages liegt daher ein Begründungsmangel vor.
Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II. des erstinstanzlichen Bescheides mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastete, weshalb er insofern gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG. Dem Beschwerdeführer gebührt nur der Ersatz der entrichteten Gebühr, nicht auch der Ersatz von Schriftsatzaufwand, weil er nicht tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 VwGG in der bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 4/2008 geltenden Fassung bzw. nunmehr § 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG idF dieser Novelle).
Wien, am 22. Oktober 2008
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